Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 03.12.2007 – 18 E 1203/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1203.18E1203.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe§

2

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/18-e-1203-07#rd_1

Es kann auf sich beruhen, ob die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits unzulässig oder dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Derzeit fehlte es allerdings mindestens an der Glaubhaftmachung der ohnehin zum Teil nur als Vermutung dazu vorgetragenen Gründe, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/18-e-1203-07#rd_2

Jedenfalls bot die Rechtsverfolgung, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu seiner eigenen Ausweisung und Abschiebung begehrt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass und warum einem Ausländer - wie hier dem Kläger - ein subjektives Recht auf Erlass einer Ausweisungsverfügung, die rein ordnungsrechtlichen Charakter hat und durch die einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgebeugt soll,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/18-e-1203-07#rd_3

vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, § 53 AufenthG Rn. 10; Armbruster, HTK-AuslR / §§ 53, 54 und 55 AufenthG - Ausweisung Überblick 11/2007 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen,

6

nicht zukommt.

7

Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. Juni 1987 - 18 B 1107/87 -, juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/18-e-1203-07#rd_4

Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ist und diese Bestimmung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafverfolgung einräumen mag.

9

So allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2005 - 24 K 3583/05 -.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-03/18-e-1203-07#rd_5

Entsprechendes gilt für die Abschiebung. Durch diese Maßnahme wird eine bestehende Ausreisepflicht vollstreckt. Es ist erst recht kein Ansatz dafür ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge dem Kläger ein subjektives Recht darauf zustehen sollte, dass seine Ausreiseverpflichtung zwangsvollstreckt wird. Dies ist nicht einmal Voraussetzung für das Eingreifen des § 456a StPO.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.