Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 26.07.2007 – 6 A 1538/05

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.6A1538.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_1

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Zulassungsvorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_2

1. die Beklagte zu verurteilen, die im nervenärztlichen Gutachten vom 24. September 1992 sowie die im Liquidationsschreiben vom 28. September 1992 konkludent enthaltene Aussage zu widerrufen, zu der Einstufung der Klägerin als dienstunfähig sei sie im Wege wissenschaftlicher Auswertung der am 4. Juni, 13. August sowie 2. September 1992 durchgeführten psycho-diagnostischen und neuro-psychiatrischen Untersuchung gelangt,

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2. die Beklage zu verurteilen, Wiederholungen dieser Aussage künftig zu unterlassen,

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zu Unrecht abgewiesen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_3

Es ist bereits zweifelhaft, ob in dem Gutachten oder in dem Liquidationsschreiben überhaupt die konkludente Tatsachenbehauptung enthalten ist, sie seien im Wege wissenschaftlicher Auswertung zustande gekommen. Ebenso trifft es auf Bedenken, ob eine solche Aussage - unterstellt die Amtsärztin hätte sie so getroffen - einem isolierten Widerruf zugänglich ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_4

Das bedarf hier jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn dies unterstellt, hat die Klägerin jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass die besagte konkludente Aussage unwahr ist. In der Zulassungsschrift wird lediglich behauptet, das Gutachten enthalte Auswertungsfehler und beschreibe frei erfundene Aussagen und Verhaltensweisen der Klägerin, ohne diese Umstände näher zu konkretisieren. Angesichts des ausführlichen nervenärztlichen Gutachtens ist damit eine entgegen wissenschaftlichen Methoden vorgenommene Auswertung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist insoweit nicht ausreichend.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_5

Soweit die Klägerin unter Berufung auf "neuere Rechtsprechung" vorträgt, dass die dem Dienstherrn neben dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitzuteilenden Untersuchungsgrundlagen als Tatsachen einem (isolierten) Widerruf zugänglich seien, hat dies schon deswegen keine Relevanz, weil der Widerruf einzelner, im Rahmen der Untersuchungen gemachter Feststellungen, hier nicht beantragt worden ist.

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Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist auch mit dem Zulassungsantrag für eine Wiederholungsgefahr nichts dargelegt.

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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_6

Die Frage, "ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum nur sehr eingeschränkten Widerruf von Sachverständigengutachten bei amtsärztlichen Gutachten Anwendung finden können, wenn zusätzlich zum Gutachten dem Dienstvorgesetzten auch die tragenden Feststellungen und Gründe mitgeteilt worden sind", ist nicht entscheidungserheblich. Den Widerruf solcher Feststellungen hat die Klägerin nicht beantragt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_7

Es liegt auch kein Verfahrensfehler wegen Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht vor (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin hat mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend dargelegt, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten konkret in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vielmehr wird zur Begründung im Wesentlichen lediglich allgemein auf eine fehlende Auswertung der "von der Klägerin angebotenen Beweismittel - v.a. Zeugen, sachverständige Zeugen und Tonbandmitschnitt der Untersuchung -" verwiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_8

Ein auf der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhender Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Für die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, es wolle nach Abschluss des Termins (zunächst nur) die Frage prüfen, ob ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt, oder ob auf die Beweisangebote der Klägerin eingegangen werde, aber nicht in der Sache entscheiden, ist angesichts der eindeutigen und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten Formulierung im Protokoll, dass eine Entscheidung über die Klageanträge zu 1. und 2. den Beteiligten schriftlich zugestellt werde, kein Raum. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Erörterung in der mündlichen Verhandlung sei durch Zulässigkeitsfragen bestimmt gewesen, materielle Fragen seien hingegen nur untergeordnet behandelt worden, begründet dies keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten über seine Rechtsauffassung oder tatsächliche Würdigung in der mündlichen Verhandlung aufzuklären. Dass - im Sinne einer Überraschungsentscheidung - neue, von den Beteiligten noch nicht angesprochene oder sonst erörterte Gesichtspunkte der Begründetheit Gegenstand der Entscheidung geworden sind, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist angesichts ihres Schriftsatzes vom 24. Februar 2005 auch nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2 GKG.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-26/6-a-1538-05#rd_9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).