Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 09.03.2007 – 18 B 1885/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.18B1885.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Aufenthaltszweck - den erfolgreichen Abschluss seines Studiums der Elektrotechnik im Diplomstudiengang II - nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, wie dies gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz AufenthG Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_3

- vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1994 - 18 B 2723/93 -, vom 3. Juli 1998 - 18 B 2793/97 -, vom 21. August 1998 - 18 B 2037/97 -, vom 6. Juli 2000 - 18 B 594/99 -, vom 14. Mai 2001 - 18 B 1162/99 -, und vom 16. Juni 2005 – 18 B 644/04 -

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_4

zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich ist, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. An dieser schon zu § 28 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AuslG 1990 entwickelten Rechtsprechung hat sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wegen der insoweit gleichlautenden Regelung in dessen § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nichts geändert.

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So schon Senatsbeschluss vom 16. September 2005 – 18 B 2791/04 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_5

Bei der mithin anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist.

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Vgl. neben den vorgenannten Senatsbeschlüssen auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_6

Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.

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Vgl. Senatsurteil vom 4. Januar 1994 – 18 A 2083/93 -, EZAR 014 Nr. 4 sowie Senatsbeschluss vom 21. August 1998 – 18 B 2037/97 -.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_7

Der Antragsteller ist den – die vorstehenden Grundsätze beachtenden - überzeugenden prognostischen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, die neben der langen Studiendauer auch den Studienverlauf und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigen, im Wesentlichen mit dem Argument entgegengetreten, aufgrund von Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen

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- sein Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und seine Eltern unterstützten ihn nunmehr -

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_8

sei es ihm jetzt möglich, sein Studium in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abzuschließen. Dies belege eine Bescheinigung der Bergischen Universität X.          vom 12. September 2006. Damit wird die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass es für die behaupteten veränderten persönlichen Verhältnisse an jeglichem Beleg fehlt und dieser Umstand deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG), lässt der mit der vorgenannten Bescheinigung geführte Nachweis über eine einzige bestandene Klausur im Sommersemester 2006 eine hier unverzichtbare deutliche Leistungssteigerung gegenüber der bisherigen Studienzeit nicht erkennen. Davon ausgehend ist bei allein im Grundstudium noch ausstehenden sechs Fachprüfungen nicht annähernd der Schluss gerechtfertigt, dass der bereits im elften Semester studierende Antragsteller bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern und einer durchschnittlichen tatsächlichen Studiendauer von vierzehn Semestern das Studienziel nunmehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/18-b-1885-06#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.