Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 16.09.2005 – 18 B 2791/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0916.18B2791.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Aufenthaltszweck - den erfolgreichen Abschluss seines Studiums im Studiengang Politikwissenschaft - nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, wie dies indes bisher nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung war und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz AufenthG in gleicher Weise hinsichtlich der nunmehr in den Blick zu nehmenden Aufenthaltserlaubnis gilt.

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Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 - 18 B 644/04 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04#rd_3

Der Antragsteller ist den insoweit überzeugenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, er habe seinen Vortrag, sein Studium im Oktober 2005 abschließen zu können, durch keinerlei Bescheinigungen der Universität belegt und daher nicht glaubhaft gemacht, lediglich mit der Meinungsäußerung entgegengetreten, der Antragsgegner habe die erforderlichen Informationen selbst bei der Hochschule einholen müssen. Dies trifft nicht zu angesichts dessen, dass der Antragsteller gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise, die er - wie hier die seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 27. Mai 2004 vom Antragsteller geforderten Leistungsnachweise im Studienbuch - erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04#rd_4

Soweit der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht wendet, seine Aufenthaltsbewilligung könne nicht zu dem - von ihm angestrebten - Zweck, demnächst eine Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, verlängert werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2004, deren Vollziehbarkeit im Streit steht, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck nicht entschieden worden ist und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck - soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich ist - bisher beim Antragsgegner nicht einmal beantragt wurde. Zudem hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeräumt, eine Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen bisher nicht eingegangen zu sein.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04#rd_5

Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Abschiebungsandrohung fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.