Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 28.02.2007 – 12 B 2702/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12B2702.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde mit dem - sinngemäßen - Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_1

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2006 (Nr. 2 des Beschlusstenors) zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. November 2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. November 2006 wieder herzustellen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_2

ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mündlich verfügte Inobhutnahme abzulehnen, nicht in Frage.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_3

Bei dieser Bewertung mag offen bleiben, ob die dargelegten Beschwerdegründe durchgreifen. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Inobhutnahme habe sich durch die erfolgte vorläufige Entziehung des Sorgerechts erledigt, gefolgt werden kann, obwohl die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich erst mit der - hier nicht erfolgten - Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (Nr. 1)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_4

- dazu, dass mit der Übergabe i. S. d. § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII nicht diejenigen Fälle gemeint sind, in denen der Personensorgeberechtigte im Anschluss an die Inobhutnahme (stationäre) Hilfen in Anspruch nimmt, vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 42 Rn. 52 -

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_5

oder mit der - hier offenbar noch nicht vorliegenden - Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Nr. 2) "endet". Denn der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig. Der Aussetzungsantrag ist, worauf der Antragsgegner bereits mit seiner Antragserwiderung vom 1. Dezember 2006 zutreffend aufmerksam gemacht hat, nämlich (schon seit Antragstellung) unzulässig, weil die Antragstellerin durch den angegriffenen Verwaltungsakt jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein kann und sich der Antrag folglich mangels Widerspruchsbefugnis als unstatthaft erweist

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_6

- im Sinne dieses Ansatzes Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 133: Statthaftigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes u. a., dass bezüglich des Hauptsacheverfahrens insbesondere auch die Klagebefugnis gegeben ist -

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bzw. der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehlt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_7

Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 847 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 80 Rn. 316.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_8

Nach der im Widerspruchsverfahren und auch im Verfahren auf Regelung der Vollziehung entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist der Widerspruch bzw. der Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn der Widerspruchsführer bzw. Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin hier nicht. Zwar sind grundsätzlich auch die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen zur Anfechtung des Verwaltungsaktes der Inobhutnahme berechtigt, obwohl Adressat des Verwaltungsaktes nur das Kind oder der Jugendliche ist

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- zu letzterem vgl. Wiesner, a. a. O., § 42 Rn. 67; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 42 Rn. 30 -;

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dies gilt aber nur, wenn und solange die Inobhutnahme mit einem Eingriff in die Personensorgeberechtigung verbunden ist.

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Vgl. Mann, a. a. O.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_9

An einem solchen Eingriff und damit an einer den Eltern zukommenden Rechtsposition fehlt es aber, wenn ihnen das Personensorgerecht entzogen worden ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_10

So auch VG Ansbach, Beschluss vom 6. Juli 2007 - AN 14 S 06.01881 -, Juris, m. w. N. auf die Rechtsprechung des Gerichts: Fehlende Antragsbefugnis der Mutter in einem eine Inobhutnahme ihres Kindes betreffenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach vorläufigem Entzug des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII durch das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06#rd_11

So liegt der Fall hier. Denn das Amtsgericht C. H. - Familiengericht - hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. November 2006 - F - im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind K. T. vorläufig entzogen und dem Jugendamt C. H. als Vormund übertragen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin am 23. November 2006 und damit noch vor der Erhebung des Widerspruchs gegen die Inobhutnahme am 27. November 2006 zugestellt worden

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.