Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 12.10.2006 – 19 A 2080/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1012.19A2080.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in H. beigeordnet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-12/19-a-2080-06#rd_1

Die Voraussetzungen des § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren liegen vor. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Erfolgsaussicht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Senat die Berufung auf den angekündigten Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen haben wird. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, ob die Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern bei der Befreiung vom Eigenanteil an den Lernmittelkosten in § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das Berufungsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, diese Rechtsfrage einheitlich für das Land Nordrhein-Westfalen zu klären.

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Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-12/19-a-2080-06#rd_2

Der Senat weist ferner darauf hin, dass der Zulassungsantrag binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).