Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 29.03.2006 – 12 A 3182/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0329.12A3182.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05#rd_1

Der Kläger macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nur § 121 BSHG a. F. als mögliche Anspruchsgrundlage geprüft und übersehen, dass eine andere Anspruchsgrundlage zu seinen Gunsten eingreife. Der während des knapp zweimonatigen Aufenthalts im Krankenhaus des Klägers am 26. Juni 2002 verstorbene Asylbewerber habe nämlich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beklagte von der Aufnahme in die Klinik Kenntnis erlangt habe - dies sei am 30. April 2002, spätestens jedoch am 14. Mai 2002 der Fall gewesen -, einen eigenen Hilfeanspruch nach §§ 4 Abs. 1 AsylbLG, 5 BSHG a. F. gehabt, der nach der analog anzuwendenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG a. F. kraft Gesetzes auf ihn, den Kläger, übergegangen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05#rd_2

Dieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Asylbewerberleistungsgesetz gemessen an der ihm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption und seiner Gesetzgebungsgeschichte eine planwidrige, durch Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke insofern aufweist, als es keine der Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG a. F. entsprechende Vorschrift enthält. Der Kläger setzt sich mit seiner Annahme, der Gesetzgeber des Asylbewerberleistungsgesetzes habe die Frage des in § 28 Abs. 2 BSHG a. F. geregelten Anspruchsübergangs für vergleichbare Fälle im Asylbewerberleistungsrecht unabsichtlich ungeregelt gelassen, schon nicht mit der 1993 entwickelten Konzeption des Gesetzgebers auseinander. Diese beinhaltete und beinhaltet nach wie vor, mit dem (zum 1. November 1993 in Kraft getretenen) Asylbewerberleistungsgesetz ein eigenständiges, außerhalb des BSHG a. F. (nunmehr: SGB XII) angesiedeltes und dem Asyl- und Ausländerrecht zuzuordnendes Regelungssystem zu schaffen.

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Vgl. BT-Drs. 12/4451, S. 5.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05#rd_3

Außerdem läßt das Zulassungsvorbringen jegliche Auseinandersetzung mit der weiteren Gesetzgebungsgeschichte des Asylbewerberleistungsgesetzes vermissen. Diese spricht für die Annahme, dass die behauptete planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Zum einen nämlich hat der Gesetzgeber bei der zum 1. August 1996 erfolgten, eine im Rahmen des BSHG seit langem als unbefriedigend empfundene

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- vgl. Zeitler, NDV 1997, 4 ff. (4) -

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05#rd_4

Rechtslage korrigierenden Einfügung des § 28 Abs. 2 in das Bundessozialhilfegesetz a. F. keine vergleichbare Regelung für das bereits seit mehreren Jahren geltende Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen, obwohl sich dies aufgedrängt hätte, wenn es gewollt gewesen wäre. Zum anderen hat der Gesetzgeber auch bei den nach 1996 erfolgten Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und bis heute keinen Anlass gesehen, das Gesetz durch eine § 28 Abs. 2 BSHG a. F. entsprechende Norm zu ergänzen. Eine solche Ergänzung wäre, wenn sie der gesetzgeberischen Konzeption entspräche, insbesondere im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 naheliegend gewesen. Denn dieses Änderungsgesetz war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Weiterentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu dienen bestimmt, und der Gesetzgeber hat hierbei u. a. auch Fragen der Kostenerstattung (zwischen den Leistungsträgern) und der Überleitung von Ansprüchen (des Leistungsberechtigten gegen einen anderen) in den Blick genommen und geregelt.

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Vgl. §§ 7 Abs. 3, 10b AsylbLG und BT-Drs. 13/2746, S. 1, 11 f., 16, 18.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05#rd_5

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).