Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 30.01.2006 – 11 A 4964/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0130.11A4964.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05#rd_1

Die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 eingelegte Berufung ist unzulässig, weil sie weder von dem Verwaltungsgericht noch dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05#rd_2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann in der o.g. Rechtsmittelschrift entgegen der im Rahmen der Anhörung gem. § 125 Abs. 2 VwGO geäußerten Auffassung des Klägers nicht gesehen werden. Beide Rechtsbehelfe dienen unterschiedlichen Zwecken; sie stehen in einem Stufenverhältnis zueinander und sind weder austauschbar noch ist der Zulassungsantrag in dem Berufungsantrag als Minus enthalten.

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Vgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Band IV, Stand: Januar 2003, § 124 a Rdnr. 16 m.w.N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05#rd_3

Eine entsprechende Auslegung scheitert am klaren Wortlaut des Schriftsatzes, mit dem ausdrücklich „Berufung eingelegt" wird. Auch ansonsten enthält der Rechtsbehelf ausschließlich die für Berufungen übliche Terminologie („Berufungsschrift", „Berufungskläger", „Berufungsbeklagte", „Berufungsanträge", „Berufungsbegründung"). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass statt der eingelegten Berufung in Wahrheit Zulassungsgründe i.S.d. § 124 a Abs. 4 geltend gemacht werden sollten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05#rd_4

Deshalb hilft auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302, nicht weiter, weil in dieser Entscheidung Auslegungsfähigkeit vorausgesetzt wird, an der es hier gerade fehlt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05#rd_5

Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO scheidet bei dem anwaltlich vertretenen Kläger aus. Denn das - trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil - eingelegte Rechtsmittel ist nach den obigen Ausführungen eindeutig als Berufung zu verstehen.

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Vgl. zur Umdeutung BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05#rd_6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

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Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO).