Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 02.08.2002 – 16 B 1212/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.16B1212.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

1

G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO muss sich in einem Beschwerdeverfahren der hier vorliegenden Art jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen. Diesem Erfordernis genügt die vom Antragsteller persönlich erhobene Beschwerde nicht. Der Mangel kann nicht mehr ausgeräumt werden, schon weil die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist und auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Rede steht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_2

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller mit einer einwandfreien Rechtsmittelbelehrung am 8. Juni 2002 zugestellt worden. Damit lief die Beschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) am 24. Juni 2002 ab. Ein Mangel der Rechtsmittelbelehrung, der die Geltung der Jahresfrist zur Folge hätte (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, soweit es das Vertretungserfordernis betrifft, lediglich Folgendes ausgeführt hat:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_3

"Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen."

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_4

Diese recht knapp gehaltene Rechtsmittelbelehrung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil eine Belehrung über den Vertretungszwang nicht zwingend vorgeschrieben ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_5

BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 (232); OVG Sachsen, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 S 185/99 -, NVwZ 1999, 784; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 9 S 458/97 -, NJW 1997, 2698.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_6

Selbst wenn man aber einen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang im Hinblick auf den Zweck der Rechtsmittelbelehrung als erforderlich ansehen wollte

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (127 f.) -,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_7

wäre keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung gerechtfertigt. Von dem zitierten Absatz der Rechtsmittelbelehrung geht eine dem Belehrungserfordernis (§ 58 Abs. 1 VwGO) genügende Anstoßwirkung aus. Der Antragsteller hätte sich veranlasst sehen müssen, von einer Beschwerde ohne Hilfe eines Vertreters Abstand zu nehmen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat und weder einen Vertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO noch wenigstens die Rechtsantragsstelle aufgesucht hat, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Z.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_9

An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nicht mehr fest. Er folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -,

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das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zurechnet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02#rd_10

Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten des Antragstellers in Betracht gezogen werden, dass er das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben hat. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die geänderte Rechtsprechung des Senats einzustellen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.