Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 26.10.2000 – 17 B 1585/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1026.17B1585.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/17-b-1585-00#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht zulässig. Er genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach sind in dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/17-b-1585-00#rd_2

Der am letzten Tag der Antragsfrist beim Verwaltungsgericht gestellte Zulassungsantrag enthält keine Begründung. Eine Verlängerung der gesetzlichen Begründungsfrist ist nicht möglich. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte am Tag der Abfassung der Antragsschrift "seinen ersten Tag nach seiner Urlaubsrückkehr wieder im Büro" war, ist rechtlich ohne Belang.

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Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/17-b-1585-00#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert einer auf Untersagung der Abschiebung gerichteten Klage in Anküpfung an die neuere Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts mit 4.000,-- DM; für das einstweilige Anordnungsverfahren legt er die Hälfte zugrunde.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.