Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 10.11.1998 – 16 E 896/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1110.16E896.98.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht fallen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/16-e-896-98#rd_2

Das Begehren der Antragsteller, das der Senat bei sinngemäßer Würdigung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgreiflichkeit der Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1998 - 3 L 3128/98 - auslegt, ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die Unzulässigkeit des Antrages ist auch nicht durch eine nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwaltes zu beheben, weil die Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO inzwischen abgelaufen ist und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO innerhalb der Antragsfrist vorliegen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 166 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.