Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 28.10.1998 – 16 A 3809/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1028.16A3809.98.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98#rd_1

Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht offengelassen, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung voraussetzt.

4

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98#rd_2

Nach Aktenlage bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, daß der Sohn C. des Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum zu Recht im A. -Heim in S. untergebracht worden ist. Mit dieser Unterbringung hat der Kläger sich ausweislich der Niederschrift des Amtsgerichts D. vom 29. Dezember 1993 ausdrücklich einverstanden erklärt. Sein Vortrag in der Antragsschrift, dieses Einverständnis sei nur erklärt worden, nachdem ihm seitens des Jugendamtes erklärt worden sei, dies sei nicht mit Unterbringungskosten für ihn verbunden, ist weder glaubhaft noch erheblich. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe spricht bereits die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 3. Dezember 1993 durch den ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn vorläufig entzogen worden ist. Danach war ursächlich für die Absicht des Klägers, seinen Sohn aus dem Heim zu entfernen, der Hinweis des Jugendamtes auf die zu erwartende Kostenbeteiligung. Im übrigen würde eine derartige Aussage die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag schon deshalb nicht ausschließen, weil sie nicht in Schriftform erfolgt ist (§ 34 Abs. 1 SGB X).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98#rd_3

Der Rechtssache kommt auch die im Zulassungsantrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie bereits ausgeführt, würde sich die von dem Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt, im vorliegenden Fall nicht stellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98#rd_4

Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hinsichtlich des behaupteten Aufklärungsmangels hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, daß sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt den letztgenannten Anforderungen nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98#rd_5

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 -, unter Hinweis auf den Beschluß vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98#rd_6

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu erkennen gegeben, daß sich die schriftsätzlich angeregte Beweisaufnahme dem Gericht nicht aufdrängte. Dem Antragsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.