Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 01.09.1998 – 15 B 1837/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0901.15B1837.98.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.475,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-01/15-b-1837-98#rd_1

Der Antrag ist abzulehnen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren erfolgreich wäre.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-01/15-b-1837-98#rd_2

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein durch die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Stundung zu sichernder oder sonst zu regelnder Anordnungsanspruch auf Erlaß der festgesetzten Beitragsschuld nicht glaubhaft gemacht ist. Dazu wäre erforderlich, daß bereits im jetzigen Verfahrensstadium das Bestehen eines Erlaßanspruchs, der sich nach dem Vortrag der Antragstellerin allenfalls aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Wirtschaftsförderung ergeben könnte, überwiegend wahrscheinlich wäre.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-01/15-b-1837-98#rd_3

Dazu wäre die Kenntnis der Wirtschaftsförderungspraxis des Antragsgegners zu verschiedenen Zeiten sowie die sachliche Vergleichbarkeit des Falles der Antragstellerin mit den von ihr benannten Vergleichsfällen erforderlich. Aus der von der Antragstellerin vorgebrachten bloßen Tatsache eines Erlasses gegenüber zwei Konkurrenzfirmen, selbst wenn dies 1997 der Fall gewesen ist, läßt sich jedenfalls die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines gleichen Anspruchs der Antragstellerin nicht ableiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.