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OVG Bremen Beschluss vom 22.07.2026 – 1 LA 323/25

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 323/25 VG: 4 K 1106/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 22. Juli 2026 be- schlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 19. November 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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Gründe I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidi- ären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Mai 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ab- lehnte.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.11.2025 ab- gewiesen. Der Kläger habe keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtferti- gende (Vor-)Verfolgung geschildert. Losgelöst von der Frage, ob die geschilderten Ereig- nisse die Erheblichkeitsschwelle überschritten, erachte der Einzelrichter das Vorbingen des Klägers als unglaubhaft. Die Angaben des Klägers zu den behaupteten Übergriffen blieben weitgehend blass und substanzlos. Auch auf Nachfrage seien seine Angaben un- substantiiert, wenig anschaulich und vage geblieben. Zudem habe er die Türkei nach ei- genen Angaben legal auf dem Luftweg verlassen können. Selbstständig tragend sei ihm aber auch, wenn er die Türkei vorverfolgt verlassen hätte, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Insoweit folge der Einzelrichter der zutreffenden Begründung im Asylbe- scheid und stütze sich ergänzend darauf, dass eine Verfolgungsgefahr bei niedrigschwel- ligen Aktivitäten für die HDP ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht be- stehe. Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass gegen den Kläger in der Türkei ein Strafverfahren geführt werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er sich nicht nennenswert exilpolitisch betätige. Eine andere Bewertung sei auch nicht wegen des Schreibens der HDP vom … geboten.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vor- liegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-22/1-la-323-25#rd_5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fall- übergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darle- gungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsent- scheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entschei- dung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Aus- künfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert be- reits keine konkrete, fallübergreifend bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage, die auf ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht werden könnte.

Eine solche Frage lässt sich auch seinem Zulassungsvorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen. Der Kläger beruft sich zur Begründung der grundsätzlichen Bedeu- tung darauf, dass er als niedrigrangiges Mitglied der HDP für ebenso schutzwürdig gehal- ten werden müsse wie höherrangige Parteimitglieder. Er habe seine Mitgliedschaft in der HDP urkundlich nachgewiesen. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, sei mit der Fortsetzung (geheim-)polizeilicher Nachstellungen zu rechnen. Er habe besondere Um- stände geschildert, aus denen sich eine Verfolgungsgefahr ergebe. Bereits sein Vater sei in der Türkei politisch verfolgt worden. Er selbst sei festgenommen und in einem Militär- fahrzeug zusammengeschlagen, beleidigt und zur Einstellung seiner politischen Aktivitäten aufgefordert worden.

Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger allein eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwen- dung des Verwaltungsgerichts in seinem Einzelfall. Er zeigt aber nicht auf, dass bzw. aus welchen Gründen hinsichtlich einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage fallübergreifend ein obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen würde. Entsprechen- des gilt für sein weiteres Vorbringen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass es, auch wenn gegen den Kläger in der Türkei kein offizieller Haftbefehl vorliege, der seine Ausreise per Flugzeug verhindert hätte, dennoch ein „Verfolgtenregister“ gebe, in denen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-22/1-la-323-25#rd_9

der Kläger als politischer Agitator geführt werde. Auch dieses Vorbringen stellt sich als Rüge vermeintlicher Fehler in der tatrichterlichen Würdigung dar und ist als solches nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Es bleibt schon unklar, auf welchen Verfahrensfehler er sich berufen will. Er trägt lediglich pauschal vor, es habe kein „neuer“ Dolmetscher eingesetzt werden dürfen. Der vom Ver- waltungsgericht bestellte Dolmetscher habe offensichtlich die klägerischen Schilderungen nur zusammenfassend, nicht aber wörtlich übersetzt. Einer gerichtlichen Entscheidung, die im Wesentlichen auf einen „Glaubhaftigkeits“-Eindruck gestützt werde, dürfe kein Vortrag zugrunde gelegt werden, bei dessen Übersetzung ein Dolmetscher erstmalig eingesetzt werde. Mit einem erfahrenen Übersetzer wäre das Gericht zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen will, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar kann ein Gehörsverstoß auch dann vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für ei- nen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wieder- gabe der von dem Asylsuchenden gemachten Angaben geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.1983 - 9 B 1610.81, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 16.07.2025 - 4 LA 128/24, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 03.07.2023 - 9 ZB 23.30420, juris Rn. 7). Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist allerdings die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämt- licher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2017 - 2 WD 6.17, juris Rn. 14 m.w.N.). Zudem erfordert die Gehörsrüge regelmäßig die Darlegung, welches Vorbringen das Gericht angeblich nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. was bei ausrei- chender Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und unter welchem Gesichts- punkt der entsprechende Vortrag für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 - 4 B 32.21, juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschl. v. 04.03.2026 - 1 LA 157/25, juris Rn. 21).

Hieran gemessen lässt sich dem Vortrag des Klägers kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör entnehmen. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat hinsichtlich

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der von ihm angeführten vermeintlich falschen Dolmetscherauswahl schon nicht erfolglos sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkei- ten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte bereits in der Ladung vom … zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am … darauf hingewiesen, einen Dolmetscher für Kurdisch/Türkisch geladen zu haben (Bl. 69 d. GA VG). Daraufhin hat der Kläger keinen Einwand gegenüber dem Verwaltungsgericht erho- ben und auch keine Nachfragen hinsichtlich der konkreten Person des Dolmetschers ge- stellt. Aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung ergeben sich weder Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Kläger noch, dass der Klä- ger oder sein Prozessbevollmächtigter die Dolmetscherauswahl oder die Qualität der Über- setzung gerügt hätte (Bl. 87 bis 90 d. GA VG). Vielmehr wurde protokolliert, dass der Kläger das Diktat seiner informatorischen Anhörung nach Rückübersetzung genehmigt habe (Bl. 89 d. GA VG). Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, was er bei ausreichender Ge- währung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Schröder