Rechtsprechung / OVG Bremen / 2026
OVG Bremen Beschluss vom 09.07.2026 – 1 LA 427/24
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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 427/24 VG: 1 K 1657/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent- wicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. Juli 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 15. November 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben- falls auf 8.150,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung sowie einen Kostenfest- setzungsbescheid.
Mit Datum vom ...2004 erteilte das Bauamt … dem Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Bootshalle, Büro, Lager und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück … in … (Gemarkung VR, Flur …, Flurstücke …, … und …). Ziffer … der Baugenehmigung regelt, dass vor Baubeginn bautechnische Nachweise (betr. Stand- sicherheit, Wärmeschutz und Brandschutz) einzureichen seien. Mit der Bauausführung der tragenden Konstruktion des Bauvorhabens dürfe erst nach schriftlicher Freigabe durch das Bauamt … begonnen werden. Weiter regelt Ziffer …, dass vor dem Baubeginn die Kon- struktionspläne für die Stahl-, Stahlbeton- und die Holzbauteile – geprüft durch den Prüfin- genieur – einzureichen seien. Vor Aushändigung der geprüften Pläne dürfe mit den Bau- arbeiten nicht begonnen werden. Die Gültigkeit der Baugenehmigung wurde mehrfach ver- längert, zuletzt bis zum ...2018.
Am 10.03.2016 legte der Kläger einen Standsicherheitsnachweis vor, der von Herrn Dipl.- Ing. … erstellt worden war. Dieser wurde von der Beklagten zur Prüfung an einen Prüfin- genieur weitergeleitet. Hiernach kam es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Berechnung der Höhenangaben für den Sohlenbereich der Bootshalle. Am ...2018 legte der Kläger ei- nen weiteren Standsicherheitsnachweis eines anderen Verfassers vor, den die Beklagte als nicht prüffähig zurückwies, da der angebliche Verfasser der statischen Nachweise nicht der tatsächliche Ersteller gewesen sei und die Unterlagen nicht der Bremischen Bauvorla- genverordnung entsprächen. Mit Schreiben vom ...2018 erklärte der Kläger, dass der Prüfingenieur die ihm bereits vorliegende Statik von Herrn … weiter prüfen könne, da er, der Kläger, mit den darin enthaltenen Berechnungen nun einverstanden sei. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass die Prüfung der Unterlagen durch den Prüfingenieur fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom ...2018 bat dieser den Kläger um Klarstellung, ob die ursprüng- lich angegebenen Höhenangaben maßgeblich sein sollten oder ob eine Überarbeitung der Planung erfolge. Der Kläger bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Eine abschließende Prüfung der Standsicherheitsnachweise fand hiernach nicht statt. In einem Aktenvermerk vom ...2019 stellte das Bauamt … fest, dass die Gültigkeit der Baugenehmigung abgelau- fen sei. Hierüber informierte es den Prüfingenieur, der in einem Vermerk vom ...2019 fest- hielt, dass er die Prüfung einstelle. Eine Freigabeerklärung nach Ziffer … der Baugeneh- migung wurde nicht erteilt.
Nachdem der Kläger eine Betonsohlplatte für das Bauvorhaben errichtet und mit anwaltli- chem Schreiben vom 06.09.2021 die sofortige Fortsetzung der Bauarbeiten angekündigt
hatte, untersagte die Beklagte mit Bescheid vom ...2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortführung der Bauarbeiten und setzte mit weiterem Bescheid vom ...2021 die für die Tätigkeit des Prüfingenieurs entstandenen Kosten in Höhe von 3.150,00 Euro fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbe- scheiden vom ...2022 und ...2022 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.09.2022 und 10.10.2022 jeweils Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, einen prüffähigen Standsicherheitsnachweis vorgelegt und die Bedingungen der Baugenehmigung erfüllt zu haben. Die Baugenehmigung verlange keine geprüften Unterlagen; nach § 66 BremLBO bestehe keine Prüfpflicht. Die errichtete Beton- sohlplatte stelle keine tragende Konstruktion dar, sodass es auch keiner Freigabe nach Ziffer … der Baugenehmigung bedurft hätte.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren - … - und - … - zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom 15.11.2024 abgewiesen. Die Baueinstellungsver- fügung beruhe auf § 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BremLBO. Die Baugenehmigung vom ...2004 entfalte mangels Eintritts der unter den Ziffern … und … enthaltenen aufschie- benden Bedingungen keine Legalisierungswirkung. Ebenso wie Ziffer … verlange Ziffer … der Baugenehmigung die Vorlage geprüfter Unterlagen. Die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises sei jedoch nicht abgeschlossen worden. Ungeachtet dessen fehle die nach Ziffer … erforderliche Freigabeerklärung. Auf die seit 2010 geänderte Rechtslage könne sich der Kläger nicht berufen, da die Nebenbestimmungen bestands- kräftig geworden und in ihrer Ursprungsfassung anwendbar seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des klägeri- schen Vorhabens liege nicht vor. Ein zu einem Prüferfordernis nach § 66 Absatz 3 Satz 2 BremLBO führendes Risikopotenzial ergäbe sich insbesondere aus den Umständen des Vorhabens (Uferlage, Pfahlgründung, Umfang des Vorhabens). Der Kostenfestsetzungs- bescheid sei rechtmäßig, da die Prüfkosten als Auslagen erstattungsfähig und trotz des Prüfungsabbruchs entstanden seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beru- fung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, und stützt sich zur Begründung auf das Vor- liegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefoch- tenen Entscheidung führen wird. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter kon- kreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwal- tungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne ge- hender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durch- dringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2025 - 1 LA 400/24, juris Rn. 11).
b) Hieran gemessen rechtfertigen die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil er- hobenen Einwände nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
aa) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Nebenbestimmung in Zif- fer … der Baugenehmigung unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dahingehend ausgelegt, dass ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorzulegen sei, obwohl dies dem Wortlaut der Bedingung nicht zu entnehmen sei.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Bedingung unter Ziffer … nicht als unbestimmt, weil sie nicht ausdrücklich die Vorlage „geprüfter“ bautech-
nischer Nachweise verlangt. Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung zu er- mitteln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Erklä- rungsinhalt eines Verwaltungsakts – nichts anderes gilt für eine darin enthaltene Teilrege- lung – dann, wenn er sich nicht schon aus dem Wortlaut selbst eindeutig ergibt, in entspre- chender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB zu ermitteln ist. Dabei ist ihr objektiver Erklärungswert festzustellen, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt (BVerwG, Beschl. v. 29.06.1994 - 1 B 52.94, juris Rn. 9). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht der unter Ziffer … geregelten Bedingung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen bestimm- ten Inhalt beigemessen.
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass Ziffer … nicht ausdrücklich die Vorlage geprüfter bautechnischer Nachweise verlangt. Eine solche ausdrückliche Regelung hielt das Gericht jedoch für entbehrlich, weil die einzureichenden bautechnischen Nachweise nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung geltenden Rechtslage zumindest bei gewerb- lichen Vorhaben stets bauaufsichtlich hätten geprüft werden müssen. In diesem Zusam- menhang hat sich das Gericht eingehend mit den Novellierungen der Bremischen Landes- bauordnung aus den Jahren 1995 und 2003 befasst und ausgeführt, dass der Anwen- dungsbereich der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Baugenehmigungsver- fahrens erst mit der Novellierung 2010 auf gewerbliche Bauten ausgeweitet worden sei (UA, S. 14). Nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Rechts- lage seien bei gewerblichen Vorhaben, wie dem des Klägers, somit stets vor Baubeginn geprüfte bautechnische Nachweise vorzulegen gewesen. Dies sei für den Kläger auch aus der Auflage unter Ziffer … der Baugenehmigung erkennbar gewesen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Konstruktionspläne vor Baubeginn in geprüfter Form bei dem Bauamt einzureichen seien (UA, S. 15).
Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er behauptet le- diglich, dass es auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung einer ausdrücklichen Regelung in der Nebenbestimmung bedurft hätte, wonach die bautechnischen Nachweise bei gewerblichen Vorhaben „in geprüfter Form“ einzureichen seien. Gründe für diese Auf- fassung nennt er jedoch nicht und setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der von dem Verwaltungsgericht gegebenen Argumentation hinsichtlich der im Erlass- zeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Rechtslage nach der Bremischen Landesbau- ordnung 1995 und den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Errichtung gewerb- licher Bauten auseinander.
Sein weiterer Vortrag, die nachträglich geänderte Rechtslage habe jedenfalls durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung automatisch zur Anwendung kom- men müssen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Behörde vorliegend allein die Geltungsdauer der Baugenehmigung verlängert, die streitgegenständlichen Bedingungen aber nicht zurückgenommen hat (UA, S. 16). Sie hat diese – jedenfalls in dem streitentscheidenden Punkt – auch inhaltlich nicht geändert. Auch wenn die Behörde im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Baugenehmigung grund- sätzlich die jeweils geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (Hornmann, in: Hoppen- berg/de Witt, BauR-HdB, Stand: 65. EL Dez. 2025, A. 1. Rn. 297; zu § 71 NdsBauO: Hart- mann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachsen, § 5 Rn. 113), führt die Verlängerung, an- ders als der Kläger meint, gleichwohl nicht automatisch zu einer Änderung des Bescheids dergestalt, dass den in dem Bescheid geregelten Nebenbestimmungen ein veränderter Inhalt zuzuschreiben wäre. Vielmehr muss eine in Bestandskraft erwachsene Baugeneh- migung ausdrücklich geändert werden, soll nachträglich ganz oder teilweise auf bestimmte Nebenbestimmungen verzichtet werden. So wurde etwa die Bedingung … in dem Verlän- gerungsbescheid vom 09.08.2013 insoweit angepasst, als von der Einreichung des Wär- meschutznachweises befreit wurde. Hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht, die bautech- nischen Nachweise vor ihrer Einreichung durch den Prüfingenieur prüfen zu lassen, sahen die Verlängerungsbescheide hingegen keine Änderungen oder Befreiungen vor.
bb) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Errichtung der Betonsohlplatte unter Verstoß gegen den letzten Absatz der Re- gelung in Ziffer … erfolgt sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Klägers zählt die Betonsohlplatte nicht zu der tragenden Konstruktion des Bauvorhabens. Hieraus leitet er ab, dass er mit der diesbezüglichen Bauausführung auch ohne vorherige schriftliche Freigabe durch das Bauamt habe beginnen dürfen. Dieser Ansatz überzeugt jedoch nicht, denn aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Bodenplatte, welche letztlich die Lasten der tragenden Wände und Stützen auf- nehmen soll, nicht Teil der tragenden Konstruktion wäre. Wenn der Kläger erklärt, dass allein die Träger die entsprechenden Lasten ableiten sollten, stellt sich die Frage, wohin diese die Lasten ableiten sollen, wenn nicht in die Bodenplatte, in der sie verankert sind. Nähere technische Erläuterungen oder Erklärungen seiner Behauptung enthält das Zulas- sungsvorbringen nicht.
cc) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des Abbruchs der Prüfung durch den Prüfingenieur zu keinem Zeitpunkt geprüfte Statikunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als fehlerhaft.
Der Kläger macht geltend, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Prüfung durch den Prüfingenieur nicht abgeschlossen worden sei, da ihn die von dem Prüfingenieur ver- anlasste Nachfrage nicht erreicht habe. Er, der Kläger, habe nichts weiter zu veranlassen gehabt, nachdem er sich aus Vereinfachungsgründen mit der Erhöhung von 35 cm einver- standen erklärt habe. Hiernach habe er davon ausgehen dürfen, dass nun der Prüfingeni- eur alles erforderliche tun werde. Das Schreiben vom ….2018, mit dem ihn dieser um Klar- stellung gebeten habe, ob die ursprünglich angegebenen Höhenangaben maßgeblich seien oder ob eine Überarbeitung der Planung erfolge, habe er nicht erhalten. Sonst hätte er sofort darauf reagiert. Dies habe auch sein Sohn in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Über diese Aussage habe das Verwaltungsgericht nicht einfach hinweggehen dürfen, denn durch den bestrittenen Zugang des Schreibens hätte die Be- weislast insoweit der Beklagten oblegen. Auch dass er Statikunterlagen eingereicht habe, die den falschen Aussteller auswiesen, habe er nicht verschuldet. Im Übrigen habe das Gericht das widersprüchliche und eigenmächtige Verhalten des Prüfingenieurs nicht ge- würdigt. Es hätte den Prüfingenieur, der für seine Tätigkeit ca. 6.000 Euro abrechnen könne, als befangen und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG von dem Verwaltungsver- fahren ausgeschlossen ansehen müssen.
Mit diesem Vorbringen legt der Kläger keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Seine Einlassungen betreffen allein die Frage, aus welchen Gründen es zu dem Ab- bruch der Prüfung der Pläne durch den Prüfingenieur gekommen ist. Hierauf kommt es aber für die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass dem Bauamt im Ergebnis jedenfalls keine geprüften Pläne vorgelegt worden seien, nicht an. Der Umstand, dass der Prüfingenieur die Prüfung der Pläne ohne Fertigstellung eines Prüfberichts abge- brochen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch ohne weiteres aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Selbst wenn zugunsten des Klä- gers unterstellt würde, dass er das Schreiben des Prüfingenieurs nicht erhalten hätte, ergäbe sich hieraus noch nicht, dass eine vollständige Prüfung mit abschließendem Prüf- bericht stattgefunden hätte. Der Vortrag des Klägers zielt darauf ab, wem es zuzurechnen ist, dass die Prüfung nicht abgeschlossen wurde, stellt aber das von dem Verwaltungsge- richt gefundene Ergebnis, dass die genannte Bedingung nicht erfüllt wurde, nicht in Frage.
Die Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit des Prüfingenieurs, die der Kläger allein daraus herleitet, dass ihn der Prüfingenieur nicht erneut um die Beantwortung seiner Anfrage gebeten und somit nicht bei ihm „nachgehakt“ habe, entbehrt jeglicher Grundlage. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prüfingenieur an dem Ausgang des Verfahrens oder dem Verfahren selbst ein eigenes Interesse gehabt hätte.
Der Argumentation des Klägers folgend hätte jeder entgeltlich beauftragte Gutachter stets ein seinen Ausschluss an dem Verwaltungsverfahren begründendes eigenes Interesse.
dd) Der weitere Einwand, die Baugenehmigung habe ihre Gültigkeit nicht durch Zeitablauf verloren, weil er in den Jahren 2018 und 2019 mit den Bauarbeiten begonnen habe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger beruft sich für den Ausführungsbeginn auf verschiedene Arbeiten, etwa die Vorbereitung des Baufelds, den Abzug der Grasnarbe und weitere Erd- arbeiten. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Ablauf der Baugenehmi- gung nicht nur bei höherer Gewalt gehemmt werde, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Bauherr an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert werde, solange sie nicht in seiner eigenen Sphäre lägen.
Abgesehen davon, dass jedenfalls die vorbereitenden Arbeiten, wie der Abzug der Grün- fläche und die Vorbereitung des Baufelds, noch keinen Ausführungsbeginn darstellen (vgl. Decker, in: Busse/Kraus, BayBO, 161. EL Februar 2026, Art. 69 Rn. 43), kann es vorlie- gend dahinstehen, ob die „weiteren Erdarbeiten“ als Baubeginn zu qualifizieren sind (zum Aushub des Mutterbodens für die Neuerrichtung eines Gebäudes als Baubeginn BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 4 C 4.16, juris Rn. 8 f.). Denn jedenfalls durch die Errichtung der Be- tonsohle erfolgte ein Baubeginn. Daraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Denn das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung nicht etwa auf ein Erlöschen der Baugenehmigung abgestellt, sondern darauf, dass die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung mangels Erfüllung der Bedingungen noch nicht begonnen habe und der Baubeginn daher formell illegal erfolgt sei (UA, S. 17). Die Baugenehmigung sei zwar mit ihrer Bekanntgabe an den Kläger wirk- sam geworden, bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung jedoch „in der Schwebe“. Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts dürfe nach § 72 Abs. 5 Nr. 2 BremLBO erst begonnen werden, wenn die nach Erteilung der Bauge- nehmigung eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 BremLBO geprüft seien. Diese Ausführungen zieht der Kläger mit seinen Einlassungen zum Baube- ginn nicht in Zweifel.
ee) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte nicht von einer offen- sichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens habe ausgehen müssen, hat der Kläger nicht substantiiert erschüttert.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtslage ausge- führt, dass § 66 Abs. 3 Satz 2 BremLBO, ungeachtet der Frage, ob für das Vorhaben des Klägers grundsätzlich eine Prüfpflicht des Standsicherheitsnachweises gegeben sei, die
Bauaufsichtsbehörde ermächtige, im begründeten Einzelfall eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises zu fordern. Die von der Beklagten hinsichtlich des Risi- kopotenzials des Vorhabens angestellten Erwägungen seien angesichts der Uferlage des Vorhabens, dessen Umfang, der Pfahlgründung im Bereich der Bootshalle sowie der feh- lenden Bestätigung des Tragwerkplaners nachvollziehbar. Von einer offensichtlichen Ge- nehmigungsfähigkeit könne nur gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen könne, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht vollständig entsprächen. Eine Genehmigungsfähigkeit des klägeri- schen Vorhabens ohne bauaufsichtlich geprüfte Statik dränge sich vorliegend jedoch nicht auf (UA, S. 18 f.). Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht ansatzweise ausei- nandergesetzt. Sein Hinweis darauf, dass sich kein Risikopotenzial daraus ergäbe, dass der Prüfstatiker die Erhöhung der „Oberkante Fertigfußboden“ tatsächlich nicht mehr über- prüft habe, liegt neben der Sache. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht nicht hierauf, sondern auf die zuvor dargelegten Erwägungen der Beklagten abgestellt hat, um zu begründen, warum es im konkreten Fall die Forderung einer bauaufsichtlich geprüf- ten Statik nach § 66 Abs. 3 Satz 2 BremLBO für gerechtfertigt gehalten hat (UA, S. 19).
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vo- raus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2025 - 1 LA 146/24, juris Rn. 25 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar dar- zulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache beson- dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2026 - 1 LA 311/24, juris Rn. 25 m.w.N.). Es muss in fallbezogener Auseinanderset- zung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan werden, inwieweit sich die benann- ten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „beson- dere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH BW, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger be- nennt keine Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass der vorliegende Rechtsstreit
entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt zunächst für die Frage nach der Fortgeltung der Baugenehmigung, da diese, wie vorstehend dargelegt, durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wurde. Wenn der Kläger weiter vorträgt, das Ver- waltungsgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht damit befasst, dass ihn kein Ver- schulden an der Einreichung der mit einem falschen Stempel versehenen Statikunterlagen getroffen habe, lassen sich hieraus ebenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtli- chen Schwierigkeiten der Rechtssache herleiten. Abgesehen davon, dass es nach der tra- genden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich auf diese Frage ankam, hat der Kläger nicht dargelegt, worin in diesem Zusammenhang die im Ver- gleich mit sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überdurchschnittlichen Schwierig- keiten liegen sollen.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Im Rahmen der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage grundsätz- lich auszuformulieren. Es ist substantiiert auszuführen, warum diese Frage für klärungsbe- dürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 221/24, juris Rn. 14). Die Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt, wenn die angefochtene Ent- scheidung selbständig tragend mehrfach begründet ist, eine grundsätzliche Bedeutung aber nicht im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge dargelegt wird und gegeben ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.03.2026 - 1 LA 271/25, juris Rn. 10).
Hieran gemessen hat der Kläger für die von ihm aufgeworfene Frage
„Wie wirkt es sich auf die Annahme des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung aus, wenn die Bedingungshandlung aufgrund eines unverschuldeten Zustandes entfällt?“
eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Zur Begründung erklärt er lediglich, die Frage sei klärungsbedürftig, weil sie „angesichts der häufiger notwendigen Verlängerungs- anträge für Baugenehmigungen für gewerbliche Bauten“ von besonderer praktischer Be- deutung sei.
Der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung steht bereits entgegen, dass die aufgeworfene Frage in der formulierten Weite weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war noch in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Denn der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht die formelle Illegalität der Bauausführung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass die nach Ziffer … erforderli- che schriftliche Freigabeerklärung durch das Bauamt … bisher nicht vorliegt (UA, S. 16). Zudem bleibt unklar, ob der Kläger mit den von ihm verwendeten Formulierungen „Bedin- gungshandlung“ und „aufgrund eines unverschuldeten Zustands“ darauf abzielt, ob ihm die von ihm selbst vorgelegten, aber offenbar ohne seine Kenntnis mit einem falschen Stempel versehenen Statikunterlagen zuzurechnen seien, oder ob er sich auf das Unterlassen einer Rückmeldung an den Prüfingenieur bezieht. Hinsichtlich beider Umstände beruft er sich im Zulassungsverfahren darauf, dass ihn kein Verschulden träfe. Ungeachtet dieser verblei- benden Unklarheiten setzt sich der Kläger in keiner Weise damit auseinander, wie die von ihm aufgeworfene Frage in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur be- handelt wird.
4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angegriffene Entscheidung beruht, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Der Kläger rügt zunächst eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ver- waltungsgerichts. Das Gericht missachte die objektiven Beweislastregeln, wenn es davon ausgehe, dass der Kläger nicht auf das Schreiben des Prüfingenieurs reagiert habe. Es hätte der Beklagten oblegen, einen Nachweis des Zugangs dieses Schreibens vorzulegen. Der Kläger habe hingegen darauf vertrauen dürfen, dass die Prüfung fortgesetzt werde.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die ange- griffene Entscheidung beruhen kann, denn das Verwaltungsgericht hat nicht entschei- dungstragend darauf abgestellt, aus welchem Grund die Prüfung des Prüfingenieurs nicht abgeschlossen wurde und ob dieser Grund in der Sphäre des Klägers lag oder nicht. Es hat sich vielmehr darauf gestützt, dass (1.) bei dem Bauamt … bisher keine geprüften bau- technischen Nachweise vorliegen und (2.) eine schriftliche Freigabeerklärung des Bauamts nicht erteilt wurde.
b) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und hätte Beweis über die Auswirkungen der Erhöhung der „Ober- kante Fertigfußboden“ auf die Prüffähigkeit der eingereichten Unterlagen erheben müssen, greift ebenfalls nicht durch.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungs- gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Auf- klärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der ma- teriell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 21.20, juris Rn. 28). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse der Beteiligten in der Vorinstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, s. nur BVerwG, Beschl. v. 24.07.2014 - 2 B 85.13, juris Rn. 7 m.w.N). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist daher im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, de- ren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, auf- grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2018 - 5 B 30.18, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2025 - 1 LA 178/24, juris Rn. 37). Dass diese Voraussetzungen vorliegen würden, ist nicht ersichtlich. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klä- ger hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch Stellung eines Beweis- antrags in der mündlichen Verhandlung auf die aus seiner Sicht erforderliche weitere Sach- verhaltsaufklärung hingewirkt. Dem Verwaltungsgericht musste sich ein solches Vorgehen nach seiner Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. b) ee) Bezug genommen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.4 des Streitwert- katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt hinsichtlich des festgesetzten Wertes der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Schröder