Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 69 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/69#abs-1 (1) Sind in ihnen keine anderen Fristen bestimmt, erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/69#abs-2 (2) Die Frist nach Abs. 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 69 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- VG München, 14.06.2023 – M 29 K 21.6585
- VGH Bayern, 13.12.2021 – 15 N 20.1649Bauplanungsrecht: Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Abwägungsrelevanz einer langjährig ruhenden landwirtschaftlichen Nutzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VGH Bayern, 28.04.2025 – 1 ZB 24.1944Zitiert von 2
- VGH Bayern, 28.04.2025 – 1 ZB 24.1940
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.