Rechtsprechung / OLG Thüringen / 2011

OLG Thüringen Beschluss vom 12.10.2011 – 1 Ws Reha 34/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:1012.1WSREHA34.11.0A

StrafrechtThüringenStrafrecht ThüringenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_1

Rechtsanwalt R. vertrat den Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren vor dem Landgericht Meiningen. Unter dem 28.10.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen die Rehabilitierung hinsichtlich der Verurteilungen durch das Kreisgericht Sonneberg vom 7.9.1983 ( Az. S 124/83) und das Bezirksgericht Suhl in Meiningen vom 8.4.1982 (Az: BSK 1/82). Dies geschah unter Beifügung der maßgeblichen Urteile, welche der Verfahrensbevollmächtigte vom Thüringer Staatsarchiv über das Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten hatte. Nach Beiziehung von weiteren Unterlagen zur Haftzeit und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Meiningen wurde der Betroffene hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht Meiningen vom 8.4.1982 vollständig und hinsichtlich der Verurteilung durch das Kreisgericht Sonneberg vom 7.9.1983 teilweise rehabilitiert.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_2

Mit Schriftsatz vom 30.8.2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Erstattung notwendiger Auslagen in Höhe von 702,10 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 570 € (Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG von 200 €, Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG von 170 € und Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG von 200 €), der Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € sowie aus der insgesamt zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von in Höhe von 112,10 €.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_3

Durch Beschluss vom 19.9.2011 setzte die Kostenbeamtin des Landgerichts Meiningen die dem Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zustehenden Gebühren auf 305 € (netto) fest. Dabei legte sie ausschließlich die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG zugrunde und bemaß diese jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Weiter wurde die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG antragsgemäß festgesetzt. Auf den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 325 € wurde die Mehrwertsteuer von 61,75 € zugeschlagen, so dass sich insgesamt ein festgesetzter Betrag von 386,75 € ergab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_4

Gegen diesen am 21.9.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 22.9.2011 „Erinnerung“ eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass eine Verfahrensgebühr für das Vorverfahren nach Nr. 4104 VV RVG in der beantragten Höhe von 170 € (netto) nicht festgesetzt worden ist.

5

Das Landgericht Meiningen hat die Sache dem Senat für Rehabilitierungssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vorgelegt.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_5

Die „Erinnerung“ des Betroffenen ist gem. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 4 RPflG i.V.m. §§ 464b StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin anzusehen.

7

Das Rechtsmittel ist zulässig, denn es ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt worden.

8

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (170 € + 19% Mwst.).

9

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

10

Eine Gebühr für das vorbereitende Verfahren ist nicht entstanden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_6

Gemäß der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teils des VV RVG in Rehabilitierungsverfahren entsprechend anzuwenden. Der Verfahrensbevollmächtigte macht insoweit geltend, dass sich aus Absatz 2 der Vorbemerkung 4, wonach für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Verfahrensgebühr entstehe, ergebe, dass die Tätigkeit in Vorbereitung der Stellung des Rehabilitierungsantrages eine Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG entstehen lasse.

12

Dieser Argumentation folgt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters der Staatskasse nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_7

Zunächst ist davon auszugehen, dass in Absatz 2 der Vorbemerkung 4 nur allgemein Voraussetzungen zur Entstehung einer Verfahrensgebühr nach Teil 4 VV RVG genannt werden, sich aber daraus kein spezieller Gebührenanspruch ableiten lässt. Die – hier vom Betroffenen geltend gemachte – Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG entsteht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im „vorbereitenden Verfahren“. Vorbereitendes Verfahren in diesem Sinne ist das dem strafrechtlichen Hauptverfahren vorhergehende und vorbereitende Ermittlungsverfahren. In der Erläuterung zu Nr. 4104 VV RVG heißt es dazu:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_8

„Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit, in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_9

Im Verfahren nach dem StrRehaG gibt es ein solches vorbereitendes Verfahren nicht. Das Rehabilitierungsverfahren wird mit der Antragsstellung durch den Betroffenen nach § 7 StrRehaG eingeleitet. Alle dem vorangehende Tätigkeiten des mit der Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolgen nicht in einem den §§ 151-177 StPO entsprechenden Verfahren, so dass eine entsprechende Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG nicht in Betracht kommt (a.A. ohne ausdrückliche Begründung: Burhoff, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 4 VV RVG Rn. 27; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG. 19. Aufl., Vorbemerkung 4 zu VV RVG, Rn. 8 mit Hinweis auf o.g. Kommentierung).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_10

Vielmehr beginnt mit der Antragstellung nach § 7 StrRehaG das gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 des StrRehaG, für das die Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG entsteht und worauf in dieser Vorschrift ausdrücklich hingewiesen wird:

17

„Die Gebühr entsteht auch für Verfahren … in Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.“

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_11

Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung gehört damit zur Tätigkeit des Rechtsanwalts, die von der Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten wird. Vorbereitende Tätigkeiten des Rechtsanwalts lösen - mangels eines vorbereitenden Verfahrens im Sinne von Nr. 4104 VV RVG - keinen besonderen Gebührenanspruch aus, sondern werden von der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG mit abgegolten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_12

Dass der Gesetzgeber für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren keine Ausnahmeregelung treffen wollte, folgt auch aus der Vorbemerkung 4.1.2. VV RVG, wonach die Vorbereitung einer Privatklage der Tätigkeit im vorbereiteten Verfahren gleichsteht. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch für das Rehabilitierungsverfahren mit einem vergleichbaren Verfahrensablauf.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_13

Für die vom Senat vorgenommene Auslegung des Gesetzes spricht schließlich die Regelung im Unterabschnitt 4 des Teils 4 im VV RVG zum Wiederaufnahmeverfahren. Hier hat der Gesetzgeber für eine hinsichtlich der Tätigkeit des Rechtsanwalts vergleichbare Fallgestaltung ausdrücklich geregelt, dass - bei Wegfall der Grundgebühr – eine Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags entsteht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_14

Im Rehabilitierungsverfahren kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausschließlich die Gebühren nach Nrn. 4100, 4112, 4124 VV RVG sowie bei Teilnahme an mündlichen Erörterungen Gebühren nach Nrn. 4114, 4126 VV RVG geltend machen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_15

Wenn ein Rechtsanwalt besonders umfangreiche bzw. schwierige Tätigkeiten für den Betroffenen bei Vorbereitung eines Rehabilitierungsantrags entfaltet hat, kann dies allerdings bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach Nrn. 4100, 4112 VV RVG bzw. im Rahmen der Festsetzung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG berücksichtigt werden.

23

Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf Festsetzung der Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG ist damit nicht begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_16

Die Festsetzung der Gebühren nach Nrn. 4100, 4112 VV RVG in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, was im Übrigen mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von den Mittelgebühren nahelegen.

25

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen war deshalb zu verwerfen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2011-10-12/1-ws-reha-34-11#rd_17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Einer Festsetzung des Beschwerdewerts bedurfte es nicht, da nach Vorbemerkung 3.6. KV GKG i.V.m. Nr. 1812 KV GKG die Gebühr einheitlich 50 € beträgt.