Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
Stand: 22.05.2024
Wird zitiert von 194
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.04.2008 – 2 ARs 21/08; 2 ARs 21/2008
- BGH, 08.06.2016 – 3 BGs 197/16Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Pauschgebühr eines für nebenklageberechtigte Personen bestellten Rechtsanwalts
- OLG Düsseldorf, 23.06.2015 – III-3 AR 65/14
- OLG Hamm, 10.08.2006 – 2 (s) Sbd. IX - 77/06
- OLG Hamm, 05.12.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 221/05
- OLG Hamm, 24.10.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 196/05
Zuletzt entschieden
- OLG München, 29.04.2025 – 1 AR 392/24
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 10.04.2025 – Vf. 11-IV-24
- BGH, 19.02.2025 – StB 4 - 6/25, StB 4/25, StB 5/25, StB 6/25Pflichtverteidigerbestellung: Zulässigkeit der Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/51#abs-1 (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/51#abs-2 (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/51#abs-3 (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.