Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 12. Zivilsenat / 2021
OLG Stuttgart Beschluss vom 30.08.2021 – 12 W 20/21
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0830.12W20.21.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
Die „Anschlussbeschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.04.2021, Az. 5 T 5/21, wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe§
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Der an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig:
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Eine Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin und nicht von der Beschwerdegegnerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Ravensburg; dieser ist jedoch unanfechtbar, § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.