Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2021
OLG Stuttgart Beschluss vom 15.02.2021 – 6 U 624/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0215.6U624.20.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.8.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Gründe§
I.
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Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.1.2021 (Bl. 93 ff. d. eA.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt in der Berufung:
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1. Das am 27. August 2020 verkündete Urteil des Landgericht Stuttgart – Az. 25 O 162/20 – wird abgeändert,
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2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.745,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …,
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3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
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Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20.1.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.
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Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 2.2.2021 Stellung genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.
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Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20.1.2021 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.
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Danach lief die 14tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss an, ohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens bedürfte.
2.
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Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a)
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Das gilt zunächst, soweit der Kläger bezüglich der Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung auf die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte Stellungnahme der EU-Kommission im Verfahren C-187/20 verweist.
aa)
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Zunächst verhält sich die genannte Stellungnahme gar nicht zu dem - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidenden - Gesichtspunkt, dass auch ein möglicher Fehler in der entsprechenden Information nach dem gesetzlichen System nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris).
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Schon deshalb stellt die Stellungnahme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage.
bb)
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Die Stellungnahme der Kommission übersieht außerdem, dass die dort vertretene Auffassung zu einem schwerwiegenden Eingriff in das materielle Schadensrecht führen würde, indem auf ihrer Grundlage die vom nationalen Schadensrecht vorgegebene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen europarechtlich nicht zulässig wäre.
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Ein solcher Eingriff in das materielle Schadensrecht ist jedoch ausweislich ihrer Erwägungsgründe und nach ihrer Systematik von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht beabsichtigt; die Stellungnahme überzeugt daher bereits im Ausgangspunkt nicht.
cc)
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Und zuletzt übersieht der Kläger, dass die Vertragsunterlagen der Beklagten gerade die von der Kommission geforderte Pauschalierung enthalten.
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Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris).
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Unter der Prämisse der Kommission und des Klägers, dass eine betragsmäßige Pauschalierung nach der Verbraucherkreditrichtlinie zulässig und erforderlich sei, wären Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, Rn. 55, juris).
b)
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Soweit der Kläger zur Möglichkeit der Verwirkung des Widerrufsrechts auf eine Stellungnahme der EU-Kommission im Verfahren C-155/20 verweist, ergibt sich daraus schon deshalb nichts, weil die Entscheidung vorliegend nicht auf Verwirkung oder sonst auf Rechtsmissbrauch gestützt ist.
c)
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Soweit der Kläger meint, „die Entscheidungen des XI. Zivilsenats aus diesem [?] Jahr sind verfassungswidrig“, ist zunächst angesichts der Pauschalität des Vorwurfs nicht recht erkennbar, worauf genau er sich beziehen soll.
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Soweit aus den weiteren Ausführungen erkennbar wird, dass es zum einen um die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Ordnungsgemäßheit der Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben geht, liegt das allerdings schon deshalb neben der Sache, weil der Kläger die gerade verfassungsrechtlich begründete Orientierung des Bundesgerichtshofs am gesetzlichen Muster einer Widerrufsinformation vollständig ausblendet.
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Auch dass der Bundesgerichtshof - und ihm folgend der Senat - das einschlägige Europarecht in verfassungswidriger Weise nicht ausgewertet habe, trifft nicht zu. Vielmehr ist in den vom Senat bereits im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Einzelnen dargestellt, dass und warum insbesondere eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich ist; dementsprechend wurde die gegen BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris, eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20. Dass der Kläger im Ergebnis anderer Auffassung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines „acte clair“ ist, nimmt der Senat zur Kenntnis; der Anspruch auf rechtliches Gehör sichert dem Kläger jedoch nicht, dass seiner Auffassung auch gefolgt wird.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.