Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2020
OLG Stuttgart Beschluss vom 05.08.2020 – 17 UF 125/20
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0804.17UF125.20.00
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Leitsatz
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2020, Az. 24 F 570/20, wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
1.
Randnummer1
Die Beteiligten führen ein Verfahren gemäß den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) über die Rückführung des Kindes K. E. K., geb. am 29.07.2008, in die Türkei.
Randnummer2
Mit Beschluss vom 16.06.2020 hat das Amtsgericht Stuttgart wie folgt entschieden:
Randnummer3
Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind K. E. K., geb. am 29.07.2008, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Türkei zurückzuführen.
2.
Randnummer4
Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 24.06.2020 zugestellt.
Randnummer5
Mit am 03.07.2020 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz legte der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Er führte aus, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde mit am 04.08.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet.
Randnummer6
Die Antragstellerin beantragt:
Randnummer7
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
Randnummer8
Sie geht davon aus, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt worden ist.
Randnummer9
Mit Beschluss vom 13.07.2020 wies der Senat darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners wegen der Versäumung der Begründungsfrist unzulässig ist.
II.
1.
Randnummer10
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG.
Randnummer11
Die Beschwerde ist indes unzulässig, da sie zwar fristgemäß eingelegt, nicht aber fristgerecht begründet worden ist.
Randnummer12
In HKÜ-Verfahren findet gemäß § 1 Nr. 3 IntFamRVG das IntFamRVG Anwendung. Das IntFamRVG enthält in Abschnitt 6 („Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen“) verfahrensrechtliche Sondervorschriften, die zu beachten sind.
Randnummer13
Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG ist die Beschwerde gegen einen in einem HKÜ-Verfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Hierauf wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung in dem amtsgerichtlichen Beschluss auch zutreffend hingewiesen.
Randnummer14
Eine Beschwerdebegründung des Antragsgegners war zwar angekündigt/vorbehalten worden. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde indes bis zum 08.07.2020, dem Tag des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, nicht begründet.
Randnummer15
Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist führt nach der h. M. in der neueren Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg, FamRZ 2016, 835; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 135; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, U 331; MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, § 40 IntFamRVG Rn. 3; Staudinger/Pirrung (2018), IntFamRVG G 79), der sich der Senat anschließt, zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Randnummer16
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 31.07.2015, 17 UF 127/15 -, juris, noch vertreten hat, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG begründet worden ist, hält er daran nicht mehr fest.
III.
Randnummer17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 84 FamFG. Anhaltspunkte dafür, davon abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels tragen „soll“, der es eingelegt hat, liegen nicht vor.
Randnummer18
Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Nachdem im Beschwerdeverfahren keine Sachprüfung mehr stattgefunden hat, ist die vom Amtsgericht - zutreffend - vorgenommene Erhöhung des Verfahrenswerts gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.
Randnummer19
Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht statt.