Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2015 – XII ZB 148/14Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im Verfahren vor dem AusgangsgerichtZitiert von 1
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 169/25Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung zur Kindesherausgabe
- BGH, 11.11.2020 – XII ZB 318/20Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung: Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde und Darlegungslast des RechtsbeschwerdeführersZitiert von 2
- BGH, 28.04.2011 – XII ZB 170/11Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ausländischen SorgerechtsentscheidungZitiert von 3
- OLG München, 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 09.06.2023 – 10 UF 62/23Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 02.06.2022 – 2 WF 85/22
- OLG Rostock, 14.10.2021 – 10 UF 88/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IntFamRVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz dient
1.
der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1);
2.
der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) – im Folgenden: Haager Kinderschutzübereinkommen;
3.
der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen;
4.
der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) – im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen;
5.
der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen.