Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2004

OLG Stuttgart Beschluss vom 01.06.2004 – 18 WF 106/04

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_1

Das gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verweigert.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_2

Unstreitig ist das Scheidungsurteil der Parteien durch Rechtsmittelverzicht in Anwesenheit beider Parteien am 22.03.2001 rechtskräftig geworden, wie dies auch durch den Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Konstanz vom 22.03.2001 richtig vermerkt ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_3

Danach war zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf am 23. März 2004 die Verjährungsfrist, die sich gem. § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf 3 Jahre bemisst, bereits abgelaufen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_4

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich die Klägerin nicht auf den per Fax am 19.03.2004 beim Amtsgericht Sigmaringen eingegangenen Schriftsatz berufen, da dieser nicht den wesentlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht und deshalb nicht zur Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB herangezogen werden kann. Zwar wird es teilweise auch als ausreichend erachtet, wenn unzulässige, unschlüssige oder unbegründete Anträge eingereicht werden unter Hinweis darauf, dass etwa auch unschlüssige Klagen den Eintritt der Verjährung verhindern. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Das am 19.03 übermittelte Fax ließ zwar erkennen, dass Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zum Zugewinnausgleich begehrt wurde, verwies aber gleichzeitig auf einen (nicht beiliegenden) Klageentwurf. Erst aus diesem ergab sich die Art und Weise der verlangten Auskunft, die unter Ziffer 2 für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen verlangte eidesstattliche Versicherung sowie die Begründung des geltend gemachten Anspruchs.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_5

Ebenso wenig wie eine Klage, die lediglich den Gegenstand des Verfahrens angibt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Verjährung hemmen würde, weil sie nicht dem wesentlichen Erfordernis des § 253 ZPO entspricht (BGH NJW RR 89, 508) kann ein bloß aus der Angabe des Streitgegenstands bestehender PKH-Antrag, der (völlig zu Recht) zu seiner Begründung auf einen anliegenden Klagentwurf verweist eine Hemmung der Verjährung herbeiführen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass angesichts des Telefax sich möglicherweise die Klaganträge hätten ermitteln lassen (dies ist schon hinsichtlich des im Entwurf enthaltenen Antrags auf eidesstattliche Versicherung nicht der Fall), da eine ordnungsgemäße Klage und somit auch eine ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch eines bestimmten Antrags sowie einer Begründung bedürfen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_6

Im Falle des § 204 Nr. 14 ZPO wird dies auch dadurch deutlich, dass eigentliche Voraussetzung die Bekanntgabe des Antrags an den Gegner ist. Diesem wird jedoch in aller Regel eben gerade nicht der PKH-Antrag sondern nur der Klagentwurf bekannt gegeben. Ein Antrag, den das Gericht dem Schuldner nicht bekannt gibt, weil er wie hier, keine für den Gegner relevanten Tatsachen enthält sondern lediglich den Antrag auf Prozesskostenhilfe an sich begründet keine Hemmung (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 204 Rn 32). Um ein solches Schriftstück handelt es sich hier.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_7

Nachdem der Amtsrichter vom Ablauf der Verjährungsfrist nichts wissen konnte, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er hätte unverzüglich noch am 22.3. auf den fehlenden Klageentwurf nach § 139 ZPO hinweisen müssen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2004-06-01/18-wf-106-04#rd_8

Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bleib, hat die Klägerin die im Beschwerdeverfahren entstehende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).