Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2015

OLG Naumburg Beschluss vom 05.11.2015 – 2 Ws 215/15

StrafrechtSachsen-AnhaltStrafrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Wittenberg - Abteilung für Bußgeldsachen - verwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_1

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs, indem er dieses aufnahm und hielt, eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

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Das Rechtsmittel dringt bereits mit der Verfahrensrüge durch, auf die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_2

1. Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass auch die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt. Der Verteidiger hat daraufhin die Aussetzung des Verfahrens beantragt, diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Damit wurde die Verteidigung unzulässig beschränkt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Zuschrift an den Senat vom 22. Oktober 2015 ausgeführt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_3

"Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 338 Nr. 8 StPO durch konkludente Ablehnung des gestellten Aussetzungsantrags nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung, dass auch ein Fahrverbot in Betracht komme, vorträgt, ist die Rüge in der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben, mithin zulässig.

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Die Rüge ist auch begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_4

Grundsätzlich ist bei einem Abwesenheitsverfahren nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1, 2 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, wenn das Urteil von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Bußgeldbescheid abweichen soll.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_5

Gleiches gilt auch für ein Abweichen in der Sanktionsfolge. Bei Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung ist es ausreichend, wenn ihm der Hinweis nach § 265 Abs. 1, 2 StPO gegeben wird, so der ausdrückliche Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG. Für das Gericht besteht aber aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers, wie hier gestellt, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn sie wegen der veränderten Sach- oder Rechtslage die sachgerechte Verteidigung eine Besprechung des Verteidigers mit dem Mandanten erfordert (KK-OWi/Senge, § 74 Rn. 16).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_6

Dem Verteidiger war es im Hinblick auf den einschneidenden Hinweis des Gerichts, der mit erheblichen Folgen für den Betroffenen verbunden ist, nicht möglich, mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen zu erörtern. Weiterhin war die Verteidigung gehindert Ausführungen zur Frage der Existenzgefährdung als selbständiger Immobilienkaufmann und die Berechtigung eines Fahrverbots im Hinblick auf die lange zurückliegenden Voreintragungen zu tätigen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_7

Es sind auch keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, den entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO nicht schon vor der Hauptverhandlung zu erteilen. Bei der gewählten Verfahrensweise drängt sich hingegen der Eindruck auf, das Amtsgericht habe bewusst die "Überraschungssituation" herbeigeführt, um eine Einspruchsrücknahme zu erreichen."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_8

2. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen, in der Hauptverhandlung vertreten durch seinen Verteidiger, auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, indem es den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung nicht beschieden hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_9

Der Verteidiger hat beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Betroffene zur Tatzeit kein Mobiltelefon bzw. keinen Hörer eines Funktelefons in der Hand hielt, sondern einen anderen Gegenstand. Er hat insoweit auf die Fotos, die zur Tatzeit gefertigt wurden, Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_10

Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt werden, sind gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 3 – 6 StPO in der Hauptverhandlung vor Schluss der Beweisaufnahme zu bescheiden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn. 41 ff). Im Falle der Ablehnung des Beweisantrages gilt dies, um dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, in der Form, dass ihm mitgeteilt wird, weshalb seinem Beweisantrag nicht nachgegangen wird. Dadurch soll ihm Gelegenheit gegeben werden, durch Nachbesserungen, Ergänzungen oder rechtliche Ausführungen darauf hinzuwirken, dass das Gericht seine Auffassung überdenkt und dem Beweisbegehren doch noch nachgeht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_11

Durch die Nichtbescheidung des Beweisantrages vor Urteilsverkündung hat das Gericht dem Betroffenen das rechtliche Gehör abgeschnitten, worauf das Urteil beruht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2015-11-05/2-ws-215-15#rd_12

Der Senat sieht sich zum wiederholten Male veranlasst, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an ein anderes Amtsgericht zu verweisen, weil er bereits mehrfach feststellen musste, dass den Betroffenen in Bußgeldsachen beim Amtsgericht Dessau-Roßlau das rechtliche Gehör verweigert wird, und deswegen Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich eine solche Grundrechtsverletzung bei Zurückverweisung an das Amtsgericht Dessau-Roßlau wiederholen wird.