Rechtsprechung / OLG Naumburg / 4. Zivilsenat / 2011
OLG Naumburg Urteil vom 23.06.2011 – 4 U 94/10
4. Zivilsenat
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Leitsatz
1. Der nach § 37 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt VVG auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Zahlungsverzuges mit der Erstprämie hat in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins zu erfolgen.(Rn.31) 2. Anderenfalls bedarf es regelmäßig eines bereits dort durch Fett- oder Großdruck hervorgehobenen Hinweises auf die später folgende Belehrung.(Rn.31) 3. Allein eine Belehrung auf den Folgeseiten genügt trotz Hervorhebung einer Überschrift im Fettdruck jedenfalls dann nicht, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt wird.(Rn.34) (Rn.35) (Rn.36)
Tenor§
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2010, Az.: 11 O 1132/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen den Streithelfern der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
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Die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt nach Regulierung eines unfallbedingten Schadensfalles vom 20. April 2009 in Höhe von 11.130,33 € gegenüber einem Dritten den Beklagten als angeblichen, den Unfall schuldhaft verursacht habenden Fahrer und unstreitigen Versicherungsnehmer des ab dem 19. März 2009 bestehenden Vertrages im Regresswege auf Ersatz in Anspruch, da sie wegen der unstreitig zum Unfallzeitpunkt noch nicht gezahlten Erstprämie von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei und darum auch mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Bl. 19/20 = Bl. 64/65 d. A.) den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
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Die Parteien streiten namentlich darüber, wer den versicherten Pkw, einen BMW 525 TDS, zum Unfallzeitpunkt gefahren hat und wer für die bis dahin nicht möglich gewesene Abbuchung der Erstprämie die Verantwortung trägt.
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Der Beklagte bestreitet, jemals Halter oder Besitzer des BMW gewesen zu sein, und trägt vor, die Prämie habe antragsgemäß nicht von seinem, sondern von dem im Versicherungsschein wie -antrag angegebenen Konto des Fahrzeughalters und Eigentümers A. H. abgebucht werden sollen, der auch, worauf die Versicherung mit Schreiben seinerseits vom 25. Mai 2009 (Bl. 63 = Bl. 59 d. A.) hingewiesen worden sei, den Wagen am 19. April 2009 (Bl. 55/56 d. A.) an P. G., den jetzigen Streithelfer der Klägerin, verkauft habe. Dieser wiederum habe den Pkw M. Sch., dem weiteren Streithelfer der Klägerin, überlassen, der am Folgetage den Unfall auf der Bundesautobahn 2 verursacht habe.
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Auf dem Versicherungsschein vom 01. April 2009 (Bl. 13 - 15 d. A.) findet sich auf Seite 3 (Bl. 15 d. A.) zu den auf Seite 2 beginnenden sogenannten Erläuterungen zu Ihrem Vertrag namentlich folgender Passus, wobei, wie wiedergeben, lediglich die Überschriften fett markiert sind, ansonsten aber die gleiche Schriftgröße aufweisen wie die darunter befindlichen Textpassagen:
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▪ Welche Vertragsgrundlagen haben Sie mit uns vereinbart?
...
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▪ Welche zusätzlichen Hinweise sind für Sie wichtig?
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Vorläufige Deckung
...
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Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
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Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
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Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
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Dies gilt auch, wenn der jeweilige Erstbeitrag von einem Konto eingezogen werden soll und dieser aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgebucht werden kann oder wenn einer berechtigten Einziehung widersprochen wird. Bitte vergewissern Sie sich deshalb, dass das Konto ausreichend gedeckt ist.
...
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Umstände zur Beitragsberechnung
...
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Wohnortwechsel
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. September 2010 (Bl. 98 - 101 d. A.) der Regressklage wegen der nicht bestehenden Leistungspflicht des Versicherers nach § 37 VVG stattgegeben. Die Anforderungen der Vorschrift seien erfüllt, denn der Beklagte sei hinreichend nach Abs. 2 Satz 2 über die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Erstprämie seitens der Klägerin im Versicherungsschein belehrt worden.
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Mit seiner Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, dass sich eine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung nur auf die Streithelfer beziehen könne, jedoch nicht auf das davon unberührt bleibende Innenverhältnis zwischen ihm und der Klägerin. Da er für den Verkehrsunfall unter keinem Gesichtspunkt verantwortlich sei, komme auch ein Regressanspruch der Klägerin gemäß § 117 Abs. 5 VVG ihm gegenüber nicht in Betracht.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2010, Geschäftsnummer: 11 O 1132/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Der Klägerin steht mangels interner Leistungsfreiheit nach § 37 VVG gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung kein wo immer zu lokalisierender, da stets eine derartige Leistungsbefreiung voraussetzender Regressanspruch gegenüber dem Beklagten wegen des regulierten Schadenfalles vom 20. April 2009 zu.
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Es kann folglich mangels konkreter Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben, ob außer der fehlenden Leistungspflicht des Versicherers als notwendiger, indes nicht hinreichender Bedingung gegebenenfalls noch die weiteren Voraussetzungen für einen Regress im intern gestörten Versicherungsverhältnis erfüllt wären, nämlich zum einen im Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG oder des § 117 Abs. 5 VVG eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten als ersatzpflichtigen Halters oder Fahrers und der Klägerin als Pflichtversicherers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und 4 VVG gegenüber dem geschädigten Dritten oder zum anderen eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin neben dem nicht mit dem Versicherungsnehmer identischen Fahrer oder Halter als mitversicherter Person nach Maßgabe des § 123 Abs. 3 und 1 VVG, wozu es ebenfalls, wie sich dem ersten Halbsatz des ersten Satzes in Abs. 1 der Vorschrift entnehmen lässt, grundlegend einer Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bedürfte. Zwecks Meidung unnötiger Wiederholungen zu diesem hier nicht mehr weiter interessierenden Problemkreis sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem beschwerdehalber ergangenen Senats-Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az.: 4 W 36/10, Bezug genommen.
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Obschon die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles im vorliegenden Fall unstreitig nicht gezahlt war, kann sich die Klägerin entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf die sich daraus grundsätzlich ergebende Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer berufen, weil sie, entgegen der Regelung in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, den Beklagten als Versicherungsnehmer weder durch gesonderte Mitteilung in Textform (1) noch durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein (2) auf die Rechtsfolge des Wegfalls der Leistungspflicht bei Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
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Ohne Belang ist folglich, ob der Beklagte - was sonst in Anbetracht der unstreitig erteilten Einzugsermächtigung für ein wohl nicht dem Beklagten gehörendes Konto und des laut Anschreiben zum Versicherungsschein (Bl. 11 u. d. A.) erklärtermaßen nicht auf ihn zugelassenen, aber gleichwohl unter seinem Namen versicherten Fahrzeugs ebenfalls noch der genaueren Prüfung bedurft hätte - die Nichtzahlung der Versicherungsprämie nicht zu vertreten gehabt hat, in welchem Falle auch bereits nach § 37 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VVG weiterhin eine Leistungspflicht der Klägerin ihm gegenüber bestanden hätte.
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