Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 116 Gesamtschuldner

Stand: 10.06.2019

Bund71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/116#abs-1 (1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/116#abs-2 (2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

§ 115 § 117