Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 116 Gesamtschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2021 – VI ZR 1189/20Haftung bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Familienprivilegs bei Übergang des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer auf den Sozialversicherungsträger; Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden FahrzeughalterZitiert von 7
- KG, 18.02.2019 – 22 U 138/17
- OLG Hamm, 14.03.2017 – 24 U 46/16Zitiert von 2
- AG Pfaffenhofen a.d.llm, 18.01.2024 – 2 C 20/22
- AG Mönchengladbach, 14.03.2024 – 201 C 36/22Zitiert von 1
- AG Lörrach, 13.11.2023 – 3 C 448/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – II ZR 128/24Auslegung eines Verjährungseinredeverzichts eines vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers
- LG Mönchengladbach, 19.08.2025 – 4 S 43/24
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 11 W 7/25
71 Entscheidungen zu § 116 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/116#abs-1 (1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/116#abs-2 (2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.