Rechtsprechung / OLG Köln / 4. Zivilsenat / 2021
OLG Köln Hinweisbeschluss vom 03.05.2021 – 4 U 49/20
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2021:0503.4U49.20.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e:
Dieser Anhörungsbeschluss beruht auf § 522 Abs.2 S.2 ZPO.
I.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, da die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB in Höhe von 23.334,15 € nicht schlüssig dargelegt haben.
1. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen fehlt es überwiegend schon an der schlüssigen Darlegung einer Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger.
a) Die - unstreitig - auf dem Grundstück des Nachbarn der Kläger stehende Kalksandsteinmauer hat in dessen Eigentum gestanden, so dass eine Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ausscheidet. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass sich aus der Vereinbarung vom 13.08.1977 ergebe, dass die Mauer an der Grundstücksgrenze zwar im Alleineigentum des Nachbarn gestanden habe, dieser sie aber nicht einseitig haben entfernen lassen können, ist dies irrelevant, da ein mögliches Nutzungsrecht der Kläger jedenfalls nicht zu einer Eigentumsverletzung geführt hat. Soweit ggf. ein Eingriff in den berechtigten Mitbesitz vorliegt, gilt, dass bei Substanzschäden eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Besitzer nur dann möglich ist, wenn der Eigentümer der Geltendmachung zugestimmt hat. Ohne Zustimmung des Eigentümers gemäß § 182 BGB kann der Besitzer nicht statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481 - zitiert nach juris, Rn. 20). Eine solche Zustimmung des Nachbarn als Eigentümer ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Gleiches gilt für die vom Kläger als „Isolation“ bezeichnete Betonmauer nebst Folie. Die Kläger haben schon nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Betonmauer - zumindest teilweise - auf ihrem Grundstück befunden hat. Soweit die Kläger immer wieder bestreiten, dass Teile ihres Hauses auf das Nachbargrundstück ragen, kann dies dahinstehen, da sich hieraus jedenfalls nicht im Rückschluss ergeben würde, dass die Betonmauer teilweise auf ihrem Grundstück gestanden hat. Aus der von den Klägern auch mit der Berufungsbegründung erneut vorgelegten Bauskizze von Herrn Y. ergibt sich vielmehr, dass auch die abgerissene Betonmauer vollständig auf dem Grundstück des Nachbarn gestanden hat. Ausweislich der detaillierten Skizze läuft die Grundstücksgrenze direkt an der Hauswand der Kläger entlang. Auf der anderen Seite stand die abgerissene Mauer des Nachbarn mit einem gewissen Abstand von der Grundstücksgrenze entfernt. Der laut Skizze im Jahr 1999 eingefügte Beton hat sich nach dieser ausschließlich auf dem Grundstück des Nachbarn befunden, so dass auch hinsichtlich der gesamten „Isolierung“ vom Eigentum des Nachbarn auszugehen ist. Jedenfalls ist Miteigentum der Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern vorgelegten „Grenzbescheinigung“ vom 19.06.2018. Aus dieser ergibt sich zunächst nur, dass am 16.03.1992 jedenfalls keine Grenzüberschreitung vorgelegen hat. Zu der erst im Jahr 1999 erfolgten Betonverfüllung verhält sich die Bescheinigung denklogisch nicht. Auch der Vermerk, dass „noch bis zur Grenze (0,08m u. 0,07m) mit Isolierung verkleidet“ werde, lässt keine weiteren Rückschlüsse zu, da nicht vorgetragen worden ist, auf welchen Bereich sich dieser Vermerk beziehen soll und auch nicht ersichtlich ist, ob ggf. zwischen der Vermessung im Jahr 1992 und der Betonverfüllung im Jahr 1999 weitere Arbeiten an dem Haus der Kläger vorgenommen worden sind. Mangels dahingehenden Vortrags war auch die Vernehmung des Zeugen Z. nicht geboten, da dies einen klassischen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Die Vernehmung eines Zeugen zu „offenen Fragen“, zu denen es an jeglichem Sachvortrag fehlt, verbietet sich. Die Kläger haben mithin noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass sich die Betonmauer auch nur teilweise auf ihrem Grundstück befunden hat, so dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage nicht angezeigt war.
c) Miteigentum der Kläger an der abgerissenen Mauer und der Betonverfüllung ergibt sich aus den dargelegten Gründen auch nicht aus § 921 BGB. Eine Nachbarwand, die wesentlicher Bestandteil beider angrenzender Grundstücke werden kann, liegt nur dann vor, wenn diese zumindest teilweise auf beiden Grundstücken steht (vgl. Herrler in: Palandt, BGB, 81. Aufl., 2021, § 921 Rn. 6). Vorliegend haben die Kläger aber nicht darlegen können, dass es sich bei der Betonverfüllung nicht um eine Grenzwand (§ 19 NachbarG NRW), d. h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten, handelt. Eine solche Grenzwand steht gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 119/00 - zitiert nach juris).
d) Auch das über der im Eigentum des Nachbarn liegenden Mauer angebrachte Blech hat - da es sich nach dem oben gesagten vollständig auf dessen Grundstück befunden hat - nicht im Eigentum der Kläger gestanden. Aus § 94 Abs.2 BGB ergibt sich insoweit nichts anderes, da das Blech nicht zur Herstellung des Hauses der Kläger in dieses eingefügt worden ist. Zur Herstellung eingefügt sind nur Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist, wobei es auf die Art der Verbindung gerade nicht ankommt (vgl. hierzu: Ellenberger in: Palandt, BGB, 81. Aufl., 2021, § 94 Rn. 6).
e) Der Vortrag, dass Teile des Hauses der Kläger abgerissen bzw. beschädigt worden sein sollen, ist vollkommen substanzlos. Auch aus den von den Klägern zur Akte gereichten Fotos ergibt sich eine Beschädigung der im Eigentum der Kläger stehenden Hauswand nicht schlüssig. Es fehlt auch hinsichtlich der Klinkersteine an jeglichem Vortrag zu Anzahl und Lage konkret beschädigter Steine. Auch aus dem Privatgutachten vom 14.10.2019 ergibt sich eine Beschädigung des Eigentums der Kläger durch den Beklagten gerade nicht. So heißt es in dem Gutachten des Sachverständigen W. zu Schäden, dass die hinter der Mauer befindliche unverputzte Giebelwand freigelegt worden sei und diese nicht schlagregendicht sei. Zu Substanzverletzungen an der freigelegten unverputzten Mauer erfolgen gerade keine Ausführungen.
2. Die Kläger haben darüber hinaus ein Verschulden des Beklagten nicht schlüssig dargelegt.
a) Alleine der substanzlose Vortrag, dass die Arbeiten durch den Beklagten nicht fachgerecht durchgeführt worden seien, genügt insoweit nicht. Voraussetzung für einen schlüssigen Vortrag wäre zumindest gewesen, dass seitens des Kläger vorgetragen wird, warum die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten nicht fachgerecht erfolgt sein und wie die Arbeiten stattdessen hätten ausgeführt werden sollen. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich aber darin, die einzelnen Arbeitsschritte der Beklagten aufzuzeigen und zu behaupten, dass diese nicht fachgerecht gewesen sein. Auch tragen die Kläger immer wieder - zuletzt auch in der Berufungsbegründung - vor, dass die Schäden „aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses“ gewesen seien. Sind die Schäden aber aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses, dann liegt ein Verschulden des Auftraggebers vor und kein Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15 - zitiert nach juris, Rn. 12).
b) Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die Mauer des Nachbarn der Kläger nebst „Isolierung“ abgerissen hat, lässt sich eine Verschulden der Beklagten nicht ableiten. Wie dargelegt, haben die Kläger nicht substanziiert dargelegt, dass die Mauer oder aber die Betonverfüllung in ihrem Eigentum gestanden haben. Dann kann aber auch der - berechtigte - Abriss kein Verschulden im Verhältnis zu den Klägern begründen, so dass es dahinstehen kann, ob sich die Beklagte hinreichend über die Eigentumsverhältnisse Kenntnis verschafft hat. Im Übrigen wären hierbei aber jedenfalls die örtlichen Gegebenheiten - die einen Rückschluss auf eine mögliche Eigentumsverletzung der Kläger nicht zulassen - und der Umstand, dass der Abriss von der Stadt S. genehmigt worden ist, zu berücksichtigen.
c) Hinsichtlich der nicht erfolgten Abdichtung der freigelegten Hauswand der Kläger ist der Beklagten ebenfalls kein Verschulden anzulasten. Zwar gilt bei dem Abriss einer gemeinsamen Grenzeinrichtung, dass ein mit dem Abriss beauftragtes Fachunternehmen bei Freilegung einer als Innenwand konzipierten Nachbarwand erkennen muss, dass der Eintritt von Feuchtigkeit droht und es daher zur Vornahme entsprechender Isolierungs- und Abdichtungsmaßnahmen verpflichtet ist. Hierbei ergibt sich diese Verpflichtung aber aus dem Wesen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2017 - 5 U 104/16 - zitiert nach juris). Etwas anderes gilt aber dann, wenn keine Grenzeinrichtung, sondern - wie im vorliegenden Fall - eine Grenzwand abgerissen wird. Bestehen zwei Grenzwände, ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück errichtete Wand verantwortlich. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2011 - V ZR 137/10 - zitiert nach juris, Rn. 6; OLG Köln, Urteil vom 14.01.1987 - 2 U 69/86 - zitiert nach juris). Wenn aber schon den Nachbarn keine Haftung dafür trifft, dass infolge des Abrisses die Grenzwand nunmehr unverputzt freiliegt und infolgedessen Feuchtigkeitsschäden auftreten, dann trifft den für den Nachbar tätig werdenden Bauunternehmer eine solche auch nicht. Es verbleibt mithin dabei, dass im Falle einer Grenzwand jeder Eigentümer alleine für die auf seinem Grundstück stehende Wand verantwortlich ist. Es wäre mithin Aufgabe der Kläger gewesen, für einen (vorübergehenden) Witterungsschutz zu sorgen.
3. Zuletzt fehlt es auch hinsichtlich der behaupteten Schadenshöhe an einem schlüssigen Vortrag der Kläger. In der Klageschrift wird zur Schadenshöhe überhaupt nicht vorgetragen. Im Schriftsatz vom 28.06.2019 heißt es nur pauschal, dass der Schaden mindestens 20.000,- € betrage. Wie sich dieser Betrag zusammensetzen soll, wird erneut nicht vorgetragen. Nachdem die Kläger mit Verfügung vom 18.09.2019 seitens des Landgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass nicht ersichtlich sei, wie sich die Klageforderung zusammensetzen soll, haben sie den der Schaden „am Haus“ unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen T. mit 20.000,- € beziffert. Als Einzelpositionen haben sie Beträge in Höhe von 7.800,- € für die Sanierung, 780,- € für die Wiederherstellung und 8.280,- € für die Herstellung der Mauerwerksabdichtung angegeben. Diese Einzelpositionen ergeben einen Betrag in Höhe von 16.860,- €, so dass weiterhin nicht schlüssig dargelegt ist, wie sich die Klageforderung zusammensetzen soll. In dem Gutachten des Sachverständigen T. werden noch 3.000,- € für Laboruntersuchungen und Gutachten veranschlagt. Diese Kosten werden von den Klägern aber gesondert unter Vorlage der Rechnungen in Höhe von 1.309,- € sowie 969,14 € geltend gemacht, so dass diese Kosten bei der Berechnung des „Schadens am Haus“ ersichtlich nicht berücksichtigt werden können. Zusätzlich haben die Kläger das Gutachten des Sachverständigen W. - das zu einem von dem Erstgutachten erheblich abweichenden Ergebnis kommt - vorgelegt. Eine Addition der jeweiligen Einzelpositionen ergibt einmal 16.860,- € und einmal 21.500,- €. Dennoch haben die Kläger weiterhin pauschal eine Schadenshöhe am Haus von 20.000,- € behauptet. Welche Position aus welchem Gutachten in diesem Betrag berücksichtigt werden sollen, haben sie nicht dargelegt, so dass die Klageforderung in Höhe von 20.000,- € schon aus diesem Grund vollkommen unschlüssig ist.
Hierauf sind die Kläger bereits mit Verfügung vom 18.09.2019 ausführlich hingewiesen worden, so dass es eines weiteren Hinweises nicht bedurfte. Auch in der Berufungsbegründung werden die Schadenspositionen der beiden Gutachten einfach - jeweils sogar unvollständig - neben einander gestellt und weiterhin nicht angegeben, wie sich der Betrag von 20.000,- € zusammensetzen soll.
Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Schadensbereiche gilt zusätzlich das Folgende:
a) Hinsichtlich der „Sanierung innen“ ist seitens des Sachverständigen T. ein Betrag von 7.800,- € genannt worden. Der Sachverständige W. ist hingegen von 4.000,- € für Lagerungs- und Transportkosten, 2.500,- € für die Baustelleneinrichtung, 2.000,- € für die Trocknung, 3.000,- € für die Entfernung und 4.000,- € für die Wiederherstellung des Wandputzes sowie 4.000,- € für den Wiederaufbau ausgegangen. Der sich somit ergebende Betrag in Höhe von 16.500,- € für die Sanierung des Innenbereiches liegt mithin ca. doppelt so hoch wie die Kostenschätzung des Sachverständigen T.. Es wäre - unabhängig von den obigen Ausführungen - Aufgabe der Kläger gewesen, diese Divergenz aufzuklären oder sich zumindest für die konkrete Geltendmachung bestimmter Positionen zu entscheiden.
b) Gleiches gilt für die Kostenschätzung der Wiederherstellung der „Mauerwerksabdichtung“. Diese Kosten werden in dem einen Gutachten pauschal mit 8.280,- € beziffert, in dem anderen mit 2.000,- € („Wiederherstellung Witterungsschutz außen“). Es ist nicht ersichtlich welche Arbeiten hier überhaupt von den Sachverständigen für nötig erachtet wurden und wie die beiden um das Vierfache voneinander abweichenden Beträge zustande gekommen sind, so dass der Vortrag auch insoweit widersprüchlich und vollkommen substanzlos ist. Der Ausschreibungstext in dem Gutachten des Sachverständigen T. bezieht sich ausschließlich auf die Sanierung des Innenbereiches. Hinsichtlich des Mauerwerksabdichtung erschöpft sich das Gutachten in der bloßen Behauptung, dass sich die Kosten für „die Herstellung der entfernten Mauerwerksabdichtung“ auf 8.280,- € belaufen würden. Welche Arbeiten hier durchgeführt werden sollen und wie der Betrag zustande gekommen ist, wird nicht ausgeführt. Der Sachverständige W. geht hingegen bei der „Ausführung Variante Putz“ von Kosten in Höhe von 2.000,- € aus. Auch insoweit gilt, dass es an jeglichen Ausführungen dazu fehlt, wie dieser Betrag zustande gekommen ist.
c) Soweit durch die Bauarbeiten Schäden an der Verklinkerung des Hauses der Kläger bzw. an deren Hausaußenwand entstanden sein sollen, wird in dem Gutachten des Sachverständigen T. ein Betrag von 780,- € für die „wieder einzubringende Aufarbeitung der Wandoberflächen“ genannt. Auch insoweit gilt, dass es an jeglichen Ausführungen dazu fehlt, welche Arbeiten hier wo an welcher Stelle durchgeführt werden sollen.
d) Kosten für die Metallschiene werden weder in den Gutachten noch den Klägern überhaupt thematisiert.
e) Soweit mit der Klage Ansprüche wegen der Beschädigung eines Hängeschranks, eines Fahrrades und Schrankinhaltes, sowie Reinigungsarbeiten in Höhe von insgesamt 500,- € geltend machen ist, die von den Klägern begehrte Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO mangels ausreichender Angaben nicht möglich. Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt das Gericht als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11 - zitiert nach juris, Rn. 9). Zureichende Anknüpfungstatsachen werden von den Klägern aber nicht genannt. Vielmehr haben die Kläger selbst eine Schadenschätzung durchgeführt und möchten diese - ohne weitere Angaben - übernommen haben. So wird hinsichtlich des Hängeschrankes und des Fahrrads nur ausgeführt, dass diese ca. 2 Jahre bzw. 3. Jahre alt gewesen seien und einen Restwert von ca. 100,- € und ca. 250,- € hätten. Es fehlt schon an Ausführungen zu den Anschaffungskosten und Einzelheiten dazu, um welchen Hängeschrank bzw. welches Fahrrad es sich überhaupt gehandelt hat. Der Vortrag, dass Öl- und Farbkanister mit einem Wert von ca. 100,- € ausgelaufen seien, lässt ebenfalls jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vermissen. Durch welche Person zu welchem Zeitpunkt die Reinigung konkret durchgeführt worden sein soll, wird ebenfalls nicht vorgetragen und es fehlt insoweit auch an einem Beweisantritt.
II.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
III.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 35.201,77 € festzusetzen.
IV.
Der Senat stellt anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen; dies hätte nach Nr. 1222 Ziffer 1 KV GKG eine Reduzierung der vierfachen Gerichtsgebühr um die Hälfte zur Folge.