Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 182 Zustimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 278
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Nach Gewicht
- BAG, 04.03.2004 – 2 AZR 147/03Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Keine Anwendbarkeit der §§ 182 ff. BGB auf die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2011 – 20 W 459/11Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 11.10.2018 – 15 U 29/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.10.2018 – 15 U 28/18Zitiert von 2
- LAG Hamm, 17.09.2009 – 11 Sa 20/09Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2019 – 4 Sa 39/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
- LG Köln, 19.05.2026 – 8 O 210/25
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/182#abs-1 (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/182#abs-2 (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/182#abs-3 (3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.