Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Urteil vom 03.02.2012 – 20 U 170/11

ECLI:DE:OLGK:2012:0203.20U170.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 47/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_3

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_5

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_6

Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2009 erklärte Widerspruch war verfristet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_7

Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_8

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt worden sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_10

Die Widerspruchsbelehrung, die im 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 16. August 2000 (Anlage B 9) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_11

Der Versicherungsschein gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_12

Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen. sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens, auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In dem Policenbegleitschreiben heißt es einleitend:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_13

„wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_15

Bei diesen Unterlagen handelt es sich im wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (vgl. Anlagen B 10 ff.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_16

Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck vom sonstigen Text, der sonst keine fettgedruckten Abschnitte enthält, deutlich abgehoben Damit ist gewährleistet, dass sie nicht übersehen wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_17

§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) ‑  die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Überlassung der Unterlagen), und vermittelt nicht den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs der Unterlagen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_18

Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_19

§ 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_20

Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_21

Diesen Anforderungen wird § 5 a  Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt (Senat, aaO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_22

Ob die Übereinstimmung des Policenmodells mit Europäischem Recht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, mag dahingestellt bleiben. Diese Regelung greift hier nicht ein.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_23

Auf  einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützt sich die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind, worauf vorsorglich hingewiesen wird, zutreffend und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Auch der Bundesgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_24

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_25

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-03/20-u-170-11#rd_26

Berufungsstreitwert: 11.447,04 €