Art 36
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
- BGH, 28.07.2020 – 6 StR 114/20Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der UnterbrechungsfristZitiert von 3
2 Entscheidungen zu Art 36 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/36#abs-1 (1) Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/36#abs-2 (2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/36#abs-3 (3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/36#abs-4 (4) Die Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WG/36#abs-5 (5) Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage.