Rechtsprechung / OLG Köln / 2010

OLG Köln Beschluss vom 07.05.2010 – 2 Ws 283/10

ECLI:DE:OLGK:2010:0507.2WS283.10.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

1

G r ü n d e:

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

3

"I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_1

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.05.2009 - 71 Ds 144/09 - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (Bl. 31 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 04.02.2010 - 71 Ds 144/09 - hat das Amtsgericht Bonn diese Strafaussetzung widerrufen (Bl. 70 d. BewH).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_2

Auf die hiergegen von der Verteidigerin des Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde vom 11.02.2010 (Bl. 72 d. BewH) hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 22.02.2010 - 23 Qs 15/10 - u. a. den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.02.2010 aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt (Bl. 74 ff. d. BewH, 65 ff. d. A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_3

Gegen diesen Beschluss hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Telefax vom 25.02.2010 im Hinblick auf den Kostentenor sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, "die Kosten des Grundverfahrens" der Staatskasse aufzuerlegen (Bl. 70 d. A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_4

Die 3. Große Strafkammer hat diese Eingabe als Gegenvorstellung angesehen und den Tenor des Kammerbeschlusses vom 22.02.2010 insoweit "klargestellt", dass sie mit Beschluss vom 11.03.2010 die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_5

Diesen Beschluss hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Telefax vom 17.03.2010 insoweit beanstandet, als sie die Nichtentscheidung der Kammer über ihren Antrag, auch die Kosten und notwendigen Auslagen des Grundverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, rügt (Bl. 76 d. A.).

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Die Kammer hat zur Abänderung ihrer Entscheidung keinen Anlass gesehen (Bl. 76 R, 79 d. A.).

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II .

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_6

Die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO zu wertende Eingabe des Verurteilten über seine Verteidigerin vom 17.03.2010 ist unzulässig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_7

Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen dann unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidungen durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.

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Das ist vorliegend der Fall.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_8

Bei der Hauptentscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Landgerichts Bonn, der auf eine sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen vom Amtsgericht ergangenen Widerrufsbeschluss erlassen worden ist. Zu den in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidungen gehören auch solche, die - wie vorliegend - nach Urteilsrechtskraft ergangen sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 464 Rn. 7 a).

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Eine Anfechtung dieser Hauptentscheidung wäre vorliegend unstatthaft gemäß § 310 Abs. 2 StPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-05-07/2-ws-283-10#rd_9

Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, durch die weitere Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen.

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Da eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist, kann die Hauptentscheidung nicht mehr angegriffen werden.

18

Somit ist auch eine sofortige Beschwerde der hierin ergangenen Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO unzulässig."

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Dem stimmt der Senat zu.