Rechtsprechung / OLG Köln / 2009

OLG Köln Urteil vom 14.05.2009 – 18 U 78/08

ECLI:DE:OLGK:2009:0514.18U78.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.03.2008 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_3

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang ihrer Beteiligung an der Fundus-Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 27 KG (künftig: KG) geltend.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_4

Die KG wurde im Jahre 1992 gegründet. Ihr Geschäftszweck bestand darin, in C. das Bürohaus "Q." zu errichten und zu vermarkten. Eine der Gründungskommanditistinnen ist die Beklagte. Es war vorgesehen, dass sich weitere Kommanditisten über eine Treuhandkommanditistin oder auch unmittelbar an der KG beteiligen sollten, was in der Folgezeit auch geschehen ist. Im Jahr 1997 kam es zu Liquiditätsproblemen der KG, weil die Vermietung der Immobilie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht den gewünschten Erfolg gehabt hatte. Zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis beschlossen die Gesellschafter 1997 eine Erhöhung des Kommanditkapitals um 30 Mio. DM. Hierzu war in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.1997 Folgendes erläutert worden:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_6

Die Beteiligten der Kapitalerhöhung erhalten eine Vorzugsausschüttung in Höhe von 6% p. a. ab Einzahlung bis zum Jahre 2007. …

Zur Gewährleistung des Zuflusses der Liquidität hat sich die G.H.-Verwaltungen GmbH bereit erklärt, die zur Abdeckung der jährlichen Liquiditätsunterdeckungen notwendigen Kapitalerhöhungen bis zum Gesamtbetrag von 30 Mio. DM zu garantieren. …" (Anlage B 1, S. 11, Bl. 77 d. A.)

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_7

In der Folgezeit wurde zwischen der Beklagten und der KG ein entsprechender Vertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Platzierung der Beteiligungen verpflichtete und zugleich einen entsprechenden Kapitalzufluss garantierte (Anlage K 7). In den nächsten Jahren gab die Beklagte verschiedene Materialien zur Werbung neuer Anleger heraus. Der Prospekt 1998 – herausgegeben im April 1998 – enthält zur Ausschüttung und zur Garantie folgende Angaben:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_8

"…eine jährliche Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag bis 2007, die von der G. garantiert ist, …

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_10

Die G.H.-Verwaltungen GmbH hat sich verpflichtet, die Plazierung der Kapitalerhöhung durchzuführen, sie hat darüber hinaus eine Plazierungsgarantie für diese Kapitalerhöhung abgegeben, nach der die G. jährlich zumindest in dem Umfange Tranchen der Kapitalerhöhung platziert, wie dies zur Erfüllung der vertraglichen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sowie der Vorzugsausschüttung für die Beteiligte an der Kapitalerhöhung erforderlich ist." (Anlage K 5, S. 2, 37)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_11

Durch Erklärung vom 02.03.1999 (Anlage K 1) erwarben die Kläger eine Beteiligung an der KG in Höhe von 90.000 DM (= 46.016,27 €). In der Folgezeit erhielten sie bis zum Jahr 2003 einschließlich von der KG die garantierte Ausschüttung. Danach wurden die Ausschüttungszahlungen seitens der KG eingestellt. Ihre wirtschaftliche Situation hatte sich nicht entscheidend verbessert und es bestand die Gefahr, dass die Ausschüttungen von einer Gläubigerbank der KG von den hiervon begünstigten Kommanditisten herausverlangt werden würde. Mit Zustimmung der Kläger fassten die Gesellschafter deshalb den Beschluss, die Immobilie zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten zu veräußern, was zwischenzeitlich geschehen ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_12

Der Kläger begehren von der Beklagten in erster Linie die Erstattung ihrer 1999 gezeichneten Einlage vermindert um die erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dieser Einlage, weil sie diese im Vertrauen darauf gezeichnet hätten, dass die Beklagte die Ausschüttung garantiert habe. So sei auch derjenige, der ihnen die Anlage vermittelt habe, durch die Beklagte geschult worden. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung der Garantiezusage für die Jahre ab 2004.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_13

Das Landgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen, die Beklagte aber gemäß dem Hilfsantrag verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_14

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass sich aus den den Klägern bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen keine Garantieerklärung ihrerseits ergeben habe.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_15

Die Beklagte beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_16

unter Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 27.03.2008 – 1 O 414/07 – die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_17

Die Kläger beantragen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_18

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_19

Mit ihrer in der Berufungserwiderung erhobenen Anschlussberufung verfolgen sie ihren Anspruch auf Erstattung ihrer gesamten Einlage weiter.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_21

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.03.2008 – 1 O 414/07 – in den Ziffern 1) und 3) dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie als Gesamtgläubiger

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_22

einen Betrag von 38.370,00 € nebst 4 % Zinsen seit 01.01.2000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus ihrer Beteiligung an der G.-Baubetreuung-Anlagen Nr. 27 KG (Ziffer 1))

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_23

sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.150,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 04.09.2007 (Ziffer 3))

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_25

Die Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_26

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_27

Gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen der Kläger erhebt sie die Einrede der Verjährung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_29

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die zulässige Anschlussberufung der Kläger dagegen unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs der KG-Beteiligung noch ein Erfüllungsanspruch aus einer Garantiezusage zu.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_30

1. Die Berufung der Beklagten wendet sich zu Recht gegen das Urteil des Landgerichts. Der von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch besteht nicht, so dass sie von der Beklagten auch nicht wegen Verzuges den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen können.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_31

Der den Klägern vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung der Vorzugsausschüttung in Höhe von jährlich 6 % ihrer Einlage für die Jahre 2004 bis 2007 kann sich nur aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen selbständiger Garantievertrag ergeben. Das Zustandekommen eines solchen Vertrages hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Dies ist aufgrund des Sachverhalts auch nicht möglich.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_32

Voraussetzung für das Zustandekommen eines solchen Vertrages wäre ein entsprechendes Angebot der Beklagten, das die Kläger angenommen haben müssten. Es fehlt aber bereits an dem Angebot. Auch wenn man davon ausgeht, dass Prospektangaben nicht nur einen werblichen Charakter haben, sondern durchaus auch mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden können, konnten die Kläger die Passage des Prospekts

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_33

"…eine jährliche Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag bis 2007, die von der G. garantiert ist, …" (Anlage K 5, S. 2)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_34

nicht als Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages verstehen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_35

Ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages muss alle für den Vertrag wesentlichen Elemente enthalten. Bereits das erscheint hier fraglich, denn aus dem Nebensatz

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_36

"die von der G. garantiert ist"

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_37

lässt sich nicht entnehmen, von welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme der Garantie im Einzelnen abhängen soll.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_38

Darüber hinaus muss diese Aussage aber auch im Kontext mit den gesamten Prospektunterlagen gesehen werden. Darin ist ansonsten aber nur die Rede davon, dass die Beklagte den u. a. für die Bedienung der Garantieausschüttung durch die Gesellschaft erforderlichen Liquiditätszufluss garantiert. Dies folgt im Übrigen auch klar aus dem oben auszugsweise zitierten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.06.1997. Auch daraus wird deutlich, dass die von der Beklagten übernommene Platzierungsgarantie den Liquiditätszufluss bei der KG gewährleisten sollte, aus dem dann die Vorzugsausschüttung für die neuen Gesellschafter bedient werden sollte. Auch dieses Protokoll war Inhalt des Prospektes.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_39

Der Senat vermag auch der Argumentation der Kläger in dem Schriftsatz vom 11.05.2009 nicht zu folgen, dass sich aus dem Hinweis auf Seite 37 des Prospektes 1998

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_40

"dass mit der beschlossenen Kapitalerhöhung und dem damit verbundenen Liquiditätszufluss, der durch eine Plazierungsgarantie des Geschäftsbesorgers unterlegt ist, die Liquidität des Fonds auf absehbare Zeit, für einen überschaubaren Zeitraum von mindestens 5 Jahren, geordnet ist."

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_41

ergebe, dass die Beklagte über die Platzierungsgarantie hinaus auch eine Ausschüttungsgarantie gegenüber den Anlegern übernommen habe. Auch in diesem Abschnitt wird wiederum ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Plazierungsgarantie den Liquiditätszufluss aus der Kapitalerhöhung gewährleistet. Im Übrigen ergibt sich hieraus nur, dass auch die Erfüllung der Platzierungsgarantie durch die Beklagte ohne eine Verbesserung der sonstigen wirtschaftlichen Bedingungen die Liquidität der KG nicht dauerhaft sicherstellen kann. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.06.1997 (Anlage K 6, S. 43).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_42

Bei unvoreingenommener und kritischer Lektüre der gesamten Prospektunterlagen, wie sie von einem Kapitalanleger, der sich an einer KG beteiligt, erwartet werden kann, konnte aufgrund dieser Informationen nicht der Eindruck entstehen, dass die Beklagte zusätzlich zu der Platzierungsgarantie mit einem Risiko von 30 Mio. DM gegenüber der KG auch noch eine Garantie für die Vorzugsausschüttung gegenüber den neuen Gesellschaftern mit einem Risiko von 18 Mio. DM (6 % von 30 Mio. DM über einen Zeitraum von 10 Jahren) übernommen hatte bzw. übernehmen wollte. Vielmehr war klar, dass die Sicherstellung der Vorzugsausschüttung dadurch erfolgte, dass der KG der Mittelzufluss, der durch die Kapitalerhöhung erzielt werden sollte, unabhängig vom Markterfolg dieser Kapitalerhöhung durch die Beklagte garantiert wurde. Deshalb besteht – entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - auch kein Raum für eine Anwendung des § 305c BGB, wonach bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_43

2. Die Anschlussberufung ist zwar ebenfalls zulässig, aber nicht begründet, denn den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens, den sie durch die 1999 erfolgte Beteiligung an der KG erlitten haben, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es fehlt insofern bereits an einer vorwerfbaren Täuschung der Kläger. Selbst wenn sie tatsächlich angenommen haben sollten, dass die Beklagte ihnen gegenüber die Vorzugsausschüttung garantiere, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Aus den vorstehend dargestellten Gründen durfte ein durchschnittlicher Anleger, der das Prospektmaterial mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen hat, nicht davon ausgehen, dass eine solche Garantie seitens der Beklagten übernommen worden war; die Beklagte konnte davon ausgehen, dass die im Prospektmaterial angesprochenen Zusammenhänge zwischen Platzierungsgarantie und Sicherstellung der Ausschüttung erkannt werden würden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_44

Der Vortrag der Kläger, dass der Vermittler T, der ihnen die Beteiligung an der KG vermittelt hatte, "dahingehend geschult (gewesen sei), dass die Beklagte gegenüber den Anlegern der Kapitalerhöhung die Auszahlung der gesellschaftsvertraglich verankerten jährlichen Mindestvorzugsausschüttung von 6 % garantiere" (Schriftsatz vom 19.02.2008, S. 3; Bl. 98 d. A.), rechtfertigt keine andere Bewertung. Danach soll die Schulung nämlich dem Prospektinhalt entsprochen haben, wie sich aus dem weiteren Vortrag ergibt, dass die Aussagen des Anlagevermittlers durch das Prospektmaterial bestätigt worden seien. Das Prospektmaterial lässt aber aus den vorstehend dargestellten Gründen trotz der Verwendung des Wortes "Garantie" gerade nicht den Schluss auf eine selbständige Garantiezusage seitens der Beklagten gegenüber den Anlegern zu. Dann kann sich dieser Schluss aber auch nicht aus den damit übereinstimmenden Angaben des Vermittlers ergeben haben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_45

Im Hinblick darauf, dass es somit bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, kommt es auf die weiteren im Rahmen des Rechtsstreits und der mündlichen Verhandlung nach der Verjährung und der vorvertraglichen Haftung der Beklagten als Dritte i. S. des § 311 Abs. 3 BGB n. F. nicht an.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_47

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_49

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Grundlage der Entscheidung sind Auslegungsprinzipien wie sie seit langem in Rechtsprechung und Literatur anerkannt sind. Maßgeblich sind dabei die besonderen Umstände des konkreten Falles.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-05-14/18-u-78-08#rd_51

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

13.252,70 €

Anschlussberufung

38.370,00 €

51.622,70 €