Rechtsprechung / OLG Köln / 2008

OLG Köln Beschluss vom 05.12.2008 – 2 Ws 608/08

ECLI:DE:OLGK:2008:1205.2WS608.08.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

1

G r ü n d e:

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_1

Rechtsanwalt G. in L. ist dem Angeklagten, dem eine Vergewaltigungstat zur Last liegt, mit Beschluss vom 12.02.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 08.05.2008 ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,-- € zu zahlen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_2

Unter dem 13.05.2008 beantragte Rechtsanwalt G., der am 09.05.2008 seine Gebühren für das Hauptverfahren unter Einschluss einer Kostenpauschale geltend gemacht hatte, seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

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Verfahrensgebühr, 2,0 VV 3100 1.132,-- €

Einigungsgebühr, 1,5 VV 1000 849,-- €

Pauschale VV 7200 20,-- €

19% Mehrwertsteuer 380,19 €

Gesamt: 2.381,19 €

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_3

Mit Beschluss vom 04.07.2008 kürzte der Rechtspfleger die Gebühren auf 771,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und führte aus, der Höhe nach richte sich die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG; die Einigungsgebühr sei gem. Nr. 1003 VV RVG zu reduzieren, da über den Gegenstand des Abhäsionsverfahrens ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_4

Der hiergegen gerichteten – mit einer Fundstelle aus Burhoff, RVG, 2. Auflage (Randziffer 9 zu §§ 41, 43 RVG) begründeten - Erinnerung vom 17.05.2008 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 07.11.2008.

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II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_5

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 3 – 8 RVG an sich statthafte, wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch ansonsten zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

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1.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_6

Da über die Erinnerung des Pflichtverteidigers die Strafkammer in ihrer vollen Besetzung entschieden hat, ist zur Entscheidung über die Beschwerde auch der Senat in voller Besetzung – und nicht etwa der Einzelrichter gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG - berufen.

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2.

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In der Sache selbst folgt der Senat der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_7

"Der Kostenbeamte hat zu Recht für das Adhäsionsverfahren nur zwei Gebühren zu einem Gegenstandswert von 13.500 € aus § 49 RVG festgesetzt. Nichts anders ergibt sich aus VV 4141 ff., wo in VV 4143 ausdrücklich der Faktor 2,0 angegeben ist. Da sich aus § 49 RVG eine Gebühr für einen Gegenstandswert bis 16.000 € mit 257 € ergibt, ist die Festsetzung mit 257x2=514 € korrekt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_8

Für die Einigungsgebühr kommt VV 1000 iVm VV 1003 zur Anwendung. Danach reduziert sich die Gebühr von 1,5 auf 1,0, wenn über den Einigungsgegenstand bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hierauf hat schon die angefochtene Entscheidung hingewiesen, so-dass weitere 257 € hinzukommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-05/2-ws-608-08#rd_9

Etwas anderes ergibt sich auch nicht ansatzweise aus der zitierten Kommentierung bei Burhoff, 2. Auflage, RVG. Vielmehr ergibt sich aus der auf S. 1064 (Rdn. 20 zu Nr. 4143 VV) aufgeführten Beispielsrechnung, dass die angefochtene Festsetzung korrekt ist. Eine weitere Pauschale aus VV 7002 wird auch in der Beispielsrechnung nicht geltend gemacht."

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.