Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 41 Besonderer Vertreter
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 11.01.2018 – IX ZB 99/16Kostenfestsetzungsverfahren bei fehlender Kostengrundentscheidung; zuständiges Gericht für Streit über den Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten ProzesspflegersZitiert von 3
- BSG, 12.06.2001 – B 9 V 4/01 RZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 11.09.2008 – I-10 W 66/08
- OVG Niedersachsen, 09.10.2024 – 2 LA 170/24Zitiert von 1
- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
- OVG Niedersachsen, 03.07.2024 – 14 LA 87/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.