Rechtsprechung / OLG Köln / 2002

OLG Köln Urteil vom 18.06.2002 – 4 UF 20/01

ECLI:DE:OLGK:2002:0618.4UF20.01.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 42 F 240/00 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11. Januar 2001 - 42 F 240/00 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1) für die Zeit von März 2000 bis Dezember 2000 restlichen Unterhalt in Höhe von 10.949,34 EUR

nebst 4 % Zinsen aus 2.189,86 EUR

seit dem 24. August 2000 (Rechtshängigkeit der Klage) sowie

Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.379,74 EUR seit dem 24. August 2000,

aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. September 2000,

aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Oktober 2000,

aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. November 2000 und

aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Dezember 2000,

2)

für das Jahr 2001 restlichen Unterhalt in Höhe von 6.228,46 EUR und

3)

ab Januar 2002 monatlichen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.280,82 EUR abzüglich jeweils geleisteter Zahlungen zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_2

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_3

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, dagegen ist die Berufung der Klägerin überwiegend begründet; lediglich in Höhe eines Betrages 3.730,53 EUR (zu viel verlangter Unterhalt für den Zeitraum März 2000 bis Dezember 2001) sowie in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 78,34 EUR bezüglich des geltend gemachten laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 ist die Berufung unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_4

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gemäss § 1361 BGB für den Zeitraum März bis Dezember 2000 restliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 10.949,34 EUR, für das Jahr 2001 restliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 6.228,46 EUR und ab Januar 2002 ein laufender monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.280,82 EUR zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_5

Dabei geht der Senat bezüglich der zugrunde zu legenden Nettoeinkommen des Beklagten für die genannten Zeiträume grundsätzlich von den belegten Angaben des Beklagten aus.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_6

So ergibt sich aufgrund der vom Beklagten mit der Berufungserwiderung und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 überreichten Gehaltsbescheinigungen des Arbeitsgebers des Beklagten, der deutschen Ausgleichsbank (DtA), für das Jahr 2000 ein bereinigtes Jahresnettoeinkommen von 66.870,64 EUR (entsprechend rd. 130.788,00 DM (vgl. Blatt 211 und 314 f.; 316 GA)).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_7

Aus der letzteren Gehaltsbescheinigung ergibt sich für das Jahr 2001 ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 69.323,65 EUR. Ausweislich der mit nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Mai 2002 überreichten, von der soeben genannten Bescheinigung beim Bruttogehalt geringfügig abweichenden Jahresgehaltsbescheinigung der DtA für das Jahr 2001 (vgl. Blatt 419 ff.; 424 GA) sind von diesem Betrag aber noch ein Abzug für Leistungen an das Sozialwerk in Höhe von 24,54 EUR sowie eine Zurechnung erstatteter Reisekosten in Höhe von 2.672,98 EUR zu machen, so dass sich insgesamt ein anzurechnendes Nettoeinkommen des Beklagten für das Jahr 2001 von 71.972,09 EUR (entsprechend rd. 140.765,00 DM) ergibt. Die erstatteten Reisekosten sind voll hinzuzurechnen, da sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht ergibt, dass den genannten Reisekosten auch tatsächlich entsprechende Mehraufwendungen des Beklagten gegenüberstehen. Über den Abrechnungsmodus der Arbeitgeberin des Beklagten ist insoweit nichts bekannt. Von daher kann seitens des Senates nicht beurteilt werden, ob die Reisekostenerstattung lediglich kostendeckend war, bzw. welche konkreten Ausgaben des Beklagten den erstatteten Beträgen gegenüberstanden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_8

Für das Jahr 2002 ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte zumindest von dem gleichen Jahresnettoeinkommen des Beklagten wie für 2001 auszugehen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er nehme krankheitsbedingt die Möglichkeit der ihm angebotenen Altersteilzeitbeschäftigung wahr und müsse deswegen Einkommenseinbußen hinnehmen, kann er nach Auffassung des Senates hiermit nicht gehört werden. Der durch ärztliche Atteste belegte Vortrag des Beklagten ergibt nach Auffassung des Senates keine solche Gesundheitsbeeinträchtigung des Beklagten, die eine Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge hätte. Gemäß ärztlicher Bescheinigung vom 1. Februar 2002 des Dr. med. T. A., welche mit Schriftsatz vom 14. März 2002 (Blatt 363 ff.; 371 GA) zu den Akten gereicht worden ist, besteht bei dem Beklagten eine deutliche Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit aufgrund ausgeprägter Schlafstörungen, chronischer Cephalgien, Konzentrationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Kreislaufbeschwerden. Der vorgenannte Arzt führt sodann weiter aus, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom bestünde. Wie allgemein bekannt sei, würde dies einen erheblichen zusätzlichen kardiovaskulären Risikofaktor im Sinne eines erhöhten Risikos des Auftretens vaskulärer Erkrankungen darstellen. Die geschilderten Beschwerden und Symptome bestünden schon seit längerem (restrospektiv sicherlich mehr als 10 Monate). Herr Dr. S. (der Beklagte) sei zur Zeit aufgrund der obigen Erkrankung nur sehr eingeschränkt belastbar, da erhebliche Konzentrationsstörungen vorlägen. Eine weitere Behandlung im Schlaflabor sollte dringlichst erfolgen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_9

Diesen Feststellungen lässt sich eine krankheitsbedingte verminderte Erwerbsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Wie sich aus dem ärztlichen Attest ergibt, ist das Schlafapnoesyndrom behandelbar, so dass Verbesserungen des Allgemeinbefindens zu erwarten sind. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht konkret entnehmen, dass über einen gewissen Erschöpfungszustand hinaus eine krankheitsbedingte teilweise Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Dabei mag die Altersteilzeit vom Gesetzgeber neben arbeitsplatzspezifischen Überlegungen auch deswegen eingeführt worden sein, um einerseits die berufliche Erfahrung älterer Arbeitnehmer weiter nutzen zu können, andererseits aber der naturbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit im Alter Rechnung zu tragen. Diese gesetzgeberischen Überlegungen können aber nicht ohne weiteres in die unterhaltsrechtliche Problematik der zu ermittelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten übertragen werden. Unterhaltsrechtliche Relevanz kann insoweit nur ein Krankheitszustand haben, der zu einer dauerhaften, nicht behebbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nach dem oben Gesagten beim Beklagten gerade nicht bejaht werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_10

Darüber hinaus ist dem Einkommen des Beklagten der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens hinzuzurechnen. Dieser ist zu schätzen. Der Senat hält insoweit einen zurechenbaren geldwerten Vorteil von monatlich 600,00 DM im Hinblick darauf für angemessen, dass der Beklagte Steuern, Versicherung, Anschaffungskosten, Reparatur- und Wartungskosten sowie Betriebskosten erspart. Auf das Jahr umgerechnet ergibt sich damit ein jährlicher geldwerter Vorteil von 7.200,00 DM.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_11

Darüber hinaus ist dem Einkommen des Beklagten ein weiterer geldwerter Vorteil für Erstattung arbeitsbedingter Fahrtkosten, Privatnutzung von Telefon etc. in Höhe von jährlich 3.482,00 DM zuzurechnen. So sind bei dem ermittelten Jahresnettoeinkommen bereits arbeitsbedingte Fahrtkosten in Abzug gebracht worden, die die Arbeitgeberin dem Beklagten erstattet. Von daher schätzt der Senat gemäss § 287 ZPO die ersparten Aufwendungen einschließlich sonstiger geldwerter Vorteile insgesamt auf den Jahresbetrag von 3.482,00 DM.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_12

Weiter hinzuzurechnen sind Erträgnisse in Höhe von monatlich 389,00 DM aus dem Mietobjekt S., was jährlich einen Betrag von 4.668,00 DM ausmacht. Der Einwand des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2002 (Blatt 419 ff. GA), diese Erträgnisse seien zu hoch geschätzt, erscheint dem Senat nicht zutreffend. Der Beklagte hat die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung von 1999 sowie zu der von 2001 zu den Akten gereicht (vgl. Blatt 26 f.; 407, 407 R GA). In der Aufstellung "Einnahmen und Werbungskosten" bezüglich des Objektes S. für das Jahr 1999 sind steuermindernde Erhaltungaufwendungen aus dem Jahr 1997 in Höhe von 24.556,00 DM aufgeführt. Diese Aufwendungen sind demnach im Jahre 1999 nicht angefallen, so dass sich unter Abzug dieses Betrages für 1999 ein Gewinn von 4.668,00 DM errechnet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass im Jahre 2000 sich grundsätzlich eine andere Gewinnsituation ergibt. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21. Mai 2002 nunmehr vorträgt, dass der Überschuss des Beklagten im Jahre 2000 maximal 2.500,00 DM betragen habe, ist dies nicht belegt. Allein aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2000 ergibt sich dies nicht, weil hierin auch steuermindernde Abschreibungen enthalten sind, die unterhaltsrechtlich nicht ohne weiteres Berücksichtung finden können. Zur Konkretisierung seines Vortrags hätte es näheren Vortrages des Beklagten bedurft. Auch aus der Steuererklärung für das Jahr 2001 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Insbesondere aus der Anlage V zur Einkommensteuererklärung des Beklagten für das Jahr 2001 lässt sich ohne weitere Erläuterungen nicht herleiten, dass ein geringerer als der vom Senat angenommene Überschuss für das Objekt S. erwirtschaftet worden ist. Zwar ergibt die Aufstellung, dass Verluste in dem genannten Objekt realisiert worden seien. Nur unter Berücksichtigung der "Absetzungen nach dem Einkommenssteuergesetz" sowie abzuziehender Erhaltungsaufwendungen, die jedoch in keiner Weise belegt sind, ergeben sich Verluste. Lässt man diese Beträge außer Ansatz, so ist jedenfalls ein Überschuss von monatlich 389,00 DM, wie ihn der Senat schätzt, erzielt worden. Gegenteiliges behauptet der Beklagte auch weder für das Jahr 2001 noch für das Jahr 2002. Lediglich die für das Jahr 2000 angesetzten Überschüsse hält er für übersetzt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_13

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen errechnen sich die vom Senat ausgeurteilten Unterhaltsansprüche der Klägerin der Höhe nach wie folgt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_15

Unterhaltsansprüche der Klägerin von März 2000 bis Dezember 2000:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_16

März bis August 2000

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_17

Einkommen des Beklagten

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_18

a) Jahresnettoeinkommen 130.788,00 DM

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_19

b) zuzüglich Steuerrückerstattung 12.662,00 DM

c) zuzüglich Vermögensvorteil Privatnutzung Pkw

7.200,00 DM

d) zuzüglich Zusatzbetrag weitere geldwerte Vorteile wie Erstattung arbeitsbedingter Fahrtkosten, Privatnutzung Telefon etc.

3.482,00 DM

e) zuzüglich Überschuss Mietobjekt S.

4.668,00 DM

Jahresnettoeinkommen des Beklagten für 2000

158.800,00 DM

f) Monatsnettoeinkommen (: 12)

13.233,33 DM

g) abzüglich Unterhalt F: (Tabellenbetrag höchste Einkommensgruppe)

969,00 DM

bereinigtes Monatsnettoeinkommen des Beklagten

12.264,33 DM

6/7 Anrechnungsbetrag hiervon

10.512,29 DM

2) Einkommen der Klägerin :

a) Monatseinkommen

3.019,00 DM

b) abzüglich Krankenversicherung

301,00 DM

c) bereinigtes Monatsnettoeinkommen der Klägerin

2.718,00 DM

d) zuzüglich Wohnvorteil mietfreies Wohnen im eigenen Haus (geschätzt)

1.050,00 DM

Maßgebend ist der zu schätzende Aufwand für eine angemessene Wohnung ohne Kinder und Ehemann. Bei früher 180 qm Wohnfläche sind rund 75 qm für die Klägerin allein mit 14,00 DM/qm angemessen, so dass sich der Wohnvorteil monatlich auf insgesamt 1.050,00 DM beläuft. Der Restwohnwert des Hauses ist totes Kapital. Soweit der Beklagte der Klägerin hier einen höheren Wohnvorteil zugerechnet wissen will, ist dies nach Auffassung des Senates nicht gerechtfertigt. Als Wohnvorteil ist in der Trennungsphase jedenfalls nicht der volle Mietwert in Ansatz zu bringen. Soweit der Beklagte auf die steuerrechtliche Bewertung mit 8,50 DM/qm abstellt, ist das für die Bewertung des Wohnvorteils nicht maßgebend.

e) Einkommen der Klägerin insgesamt

3.768,00 DM

3) Bedarf der Klägerin:

a) Einkommen des Beklagten (6/7 Anteil)

10.512,29 DM

b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil)

2.718,00 DM

c) Wohnbedarf der Parteien zur Ehezeit (Mietwert des Hauses abzüglich Hausbelastungen: 180 qm * 14,00 DM - 1.493,00 DM) Auch hier kommt es auf die steuerrechtliche Bewertung nicht an. Entscheidend ist der vom Senat geschätzte tatsächliche Mietwert.

1.027,00 DM

Gesamtbedarf der Parteien

14.257,29 DM

Gesamtbedarf der Klägerin (: 2)

7.128,65 DM

e) abzüglich Einkommen der Klägerin (einschließlich Wohnvorteil)

3.768,00 DM

e) monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von März 2000 bis August 2000

3.360,65 DM.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_20

II. September 2000 bis Dezember 2000

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_21

Einkommen des Beklagten:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_22

a) wie März bis August 2000 zu Ziffer I 1 a bis g 12.264,33 DM

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_23

b) abzüglich Unterhalt M.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_24

(Zahlbetrag 750,- DM + hälftiges Kindergeld 135,- DM) 885,00 DM

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_25

bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 11.379,33 DM

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_26

c) 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 9.753,71 DM

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_27

Einkommen der Klägerin:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_28

a) wie März bis August 2000 (ohne Wohnvorteil) 2.718,00 DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_29

b) abzüglich Unterhalt M.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_30

(Zahlbetrag 165,- DM + anteiliges Kindergeld 135,-DM) 300,00 DM

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_31

bereinigtes Monatsnettoeinkommen der Klägerin 2.418,00 DM

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_32

c) zuzüglich Wohnvorteil 1.050,00 DM

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_33

Einkommen der Klägerin einschließlich Wohnvorteil 3.468,00 DM

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_34

Bedarf der Klägerin

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_35

a) Einkommen des Beklagten (6/7) 9.753,71 DM

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_36

b) Einkommen der Klägerin

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_37

(ohne Wohnvorteil) 2.418,00 DM

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_38

c) Wohnbedarf der Parteien

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_39

(wie vor) 1.027,00 DM

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_40

d) Gesamtbedarf der Parteien 13.198,71 DM

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_41

e) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.599,36 DM

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_42

f) abzüglich Einkommen der Klägerin mit Wohnvorteil 3.468,00 DM

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_43

Unterhaltsanspruch der Klägerin für September bis Dezember 2000 3.131,36 DM

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_45

Damit ergibt sich für das Jahr 2000 ein Restunterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_47

März bis August 2000

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_48

6 x 3.360,65 DM = 20.163,90 DM

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_50

September bis Dezember 2000

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_51

4 x 3.131,36 DM = 12.525,44 DM

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_53

Gesamtunterhaltsanspruch März bis Dezember 2000 32. 689,34 DM

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_55

abzüglich Hauskosten 10.170,30 DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_56

Insoweit können nur die zugestanden Hauskosten in

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_57

Abzug gebracht werden. Soweit der Beklagte geltend

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_58

macht, höhere Hauskosten getragen zu haben, sind

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_59

diese nicht ausreichend belegt. Dies gilt insbesondere

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_60

für die geltend gemachten Instandhaltungsrücklagen

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_61

und Sanierungsleistungen an den Garagen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_63

abzüglich Kosten Pkw-Reparatur 1.104,00 DM

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_65

Gesamtunterhaltsrückstand für März bis Dezember 2000 21.415,04 DM

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_67

Dies entspricht einem Euro-Betrag von 10.949,34 EUR.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_68

Die Klägerin hat zuletzt für diesen Zeitraum Unterhaltsansprüche von noch 13.819,66 EUR geltend gemacht. In Höhe von 2.870,32 EUR waren somit ihre Klage und Berufung unbegründet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_70

Für das Jahr 2001 ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_71

I. Januar bis Juni 2001

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_72

1. Einkommen des Beklagten

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_73

a) Jahresnettoeinkommen 140.765,00 DM

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_74

b) abzüglich Steuernachzahlung 7.043,94 DM

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_75

c) abzüglich Steuervorauszahlung 2. 089,00 DM

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_76

verbleibendes Jahresnettoeinkommen 131.632,06 DM

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_77

d) zuzüglich Vermögensvorteil für Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_78

e) zuzüglich Zusatzbetrag weitere geldwerte Vorteile wie in 2000 3.482,00 DM

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_79

f) zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. (wie 2000) 4.668,00 DM

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_80

g) Jahresnettoeinkommen des Beklagten für 2001 146.982,06 DM

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_81

h) durchschnittliches Monatsnettoeinkommen (: 12) 12.248,51 DM

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_82

i) abzüglich Unterhalt F: 969,00 DM

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_83

j) abzüglich Unterhalt M. 885,00 DM

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_84

k) bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten im Monat 10.394,51 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_85

l) 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 8.909,58 DM

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_86

2) Einkommen der Klägerin

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_87

monatliches Nettoeinkommen (3.749,80 DM)

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_88

(abzüglich Kindergeldrückzahlung)

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_89

(4.320,- DM : 12 = 360,00 DM)

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_90

Somit verbleiben 3.389,80 DM

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_91

zuzüglich Kindergeldrückzahlung durch den Beklagten an

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_92

die Klägerin für fünf Monate verteilt auf 12 Monate 112,50 DM

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_94

c) abzüglich Krankenversicherung 318,00 DM

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_95

d) abzüglich Kindesunterhalt M. 300,00 DM

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_97

e) zuzüglich Wohnvorteil

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_98

(wie 2000) 1.050,00 DM

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_99

f) Gesamteinkommen der Klägerin 3.934,30 DM.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_100

3. Bedarf der Klägerin

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_101

a) Einkommen des Beklagten (6/7) 8.909,58 DM

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_102

b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.884,30 DM

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_103

c) Wohnbedarf 1.027,00 DM

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_104

Gesamtbedarf der Parteien 12.820,88 DM

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_105

d) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.410,44 DM

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_106

e) abzüglich Einkommen der Klägerin einschließlich Wohnvorteil 3.934,30 DM

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_107

f) Unterhaltsanspruch der Klägerin für Januar bis Juni 2001

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_108

im Monat 2.476,14 DM.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_109

II. Juli bis Dezember 2001

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_110

Einkommen des Beklagten im Monatsdurchschnitt wie

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_111

B I 1. zu Januar bis Juni 2001 mit 6/7 Anteil 8.909,58 DM

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_112

Einkommen der Klägerin

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_113

a) ohne Wohnvorteil wie Januar bis Juni 2001 zu B I 2 2.884,30 DM

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_114

zuzüglich verminderten Wohnvorteil (der Beklagte

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_115

zahlt nicht mehr den Finanzierungsanteil der Klägerin in Form

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_116

der Lebensversicherungsprämie in Höhe von 185,- DM.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_118

1.050 DM - 185,- DM = 865,00 DM.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_119

Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_120

vorträgt, dass der Wohnvorteil der Klägerin mit 541 DM jedenfalls

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_121

zu hoch gemindert werde, weil die Lebensversicherungsraten zu-

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_122

gunsten der Klägerin, deren Zahlung er eingestellt habe, für den

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_123

gesamten Zeitraum allenfalls ca. 1.100,- DM ausmachen würden,

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_124

ist dieser Einwand berechtigt, wie sich aus den zu den Akten ge-

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_125

reichten Versicherungsunterlagen ergibt. Der Senat schätzt die

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_126

nunmehr die Klägerin treffende Prämienbelastung auf durch-

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_127

schnittlich 185,- DM/Monat. Dabei hat der Senat berücksichtigt,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_128

dass die Prämien jährlich steigen. Die Schätzung des Senats ent-

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_129

spricht in etwa den Angaben des Beklagten.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_130

d) Gesamteinkommen der Klägerin 3.749,30 DM.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_131

Bedarf der Klägerin:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_132

a) Einkommen des Beklagten (6/7) 8.909,58 DM

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_133

b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.884,30 DM

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_134

c) Wohnbedarf (wie vor) 1.027,00 DM

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_135

d) Gesamtbedarf der Parteien 12.820,88 DM

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_136

e) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.410,44 DM

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_137

f) abzüglich Einkommen der Klägerin mit Wohnvorteil 3.749,30 DM

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_138

g) Unterhaltsanspruch der Klägerin für Juli 2001 bis Dezember 2001

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_139

im Monat 2.661,14 DM.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_141

Das ergibt für das Jahr 2001 folgenden restlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_142

Januar bis Juni 2001

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_143

6 x 2.476,14 DM = 14.856,84 DM

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_144

Juli bis Dezember 2001

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_145

6 x 2.661,14 DM = 15.966,84 DM

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_146

3. Gesamtunterhalt für 2001 30.823,68 DM

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_147

4. abzüglich Hauskosten (706,21 DM x 12) 8.474,52 DM

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_148

Auch hier geht der Senat von den seitens der Klägerin zuge-

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_149

standenen Hauskosten, die der Beklagte gezahlt haben soll, aus.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_150

Weitere Zahlungen sind seitens des Beklagten auch für 2001

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_152

5. abzüglich Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_153

in 2001 (847,28 DM x 12) 10.167,36 DM

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_154

6. restlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_155

Beklagten in 2001 12.181,80 DM

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_156

7. dies entspricht einem Euro-Betrag von 6.228,46 EUR.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_157

Tatsächlich macht die Klägerin für das Jahr 2001 Unterhaltansprüche in Höhe von noch 7.088,67 EUR geltend. Ihre Klage und Berufung hat somit für das Jahr 2001 in Höhe von 860,21 EUR keine Erfolg.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_158

Da die Klägerin für einen abgeschlossenen Zeitraum rückständigen Unterhalt geltend macht, war es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass sie nach den zuletzt gestellten Anträgen für die Monate Januar 2001 bis September 2001 einen höheren monatlichen Unterhalt als der ausgeurteilten geltend gemacht hat (nämlich 1.470,27 EUR statt für Januar 2001 bis Juni 2001 ausgeurteilter 1.266,03 EUR und für Juli bis September 2001 ausgeurteilter 1.360,62 EUR monatlich), für Oktober 2001 bis Dezember 2001 aber einen zu niedrigen Unterhaltsanspruch errechnet hat (nämlich 1.129,24 EUR statt ausgeurteilter 1.360,62 EUR monatlich). Nach Auffassung des Senats kommt es für den abgeschlossenen Zeitraum 2001 auf den Gesamtunterhaltsanspruch für dieses Jahr an, so dass die einzelnen errechneten Monatsbeträge nur Rechnungsposten innerhalb des Gesamtanspruchs sind, so dass der Senat der Klägerin durch das Urteil nicht mehr zugesprochen hat, als sie insgesamt für das Jahr 2001 begehrt.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_159

C. Laufender monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin für das Jahr 2002

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_160

I. Einkommen des Beklagten

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_161

Jahresnettoeinkommen (geschätzt wie 2001) 140.765,00 DM

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_162

2. zuzüglich geldwerter Vorteil für Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_163

3. zuzüglich Zusatzbetrag für weitere geldwerte Vorteile durch

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_164

Leistungen des Arbeitgebers (wie vor) 3.482,00 DM

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_165

4. zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. (wie 2000 und 2001) 4.668,00 DM

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_166

5. unbereinigtes Jahresnettoeinkommen des Beklagten 156.115,00 DM

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_167

6. abzüglich Steuernachzahlung wie vom Beklagten im Termin

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_168

belegt: 3.629,60 EUR = 7.098,88 DM

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_169

Das ergibt einen DM-Betrag von 149.016,12 DM

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_170

7. durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Beklagten

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_172

Das entspricht einem Euro-Betrag von 6.349,23 EUR

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_173

8. abzüglich Unterhalt F: (Tabellenhöchstbetrag) 622,00 EUR

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_174

9. abzüglich Unterhalt M.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_175

hier war der Zahlbetrag von 750 DM (entsprechend 383,47 EUR)

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_176

zuzüglich hälftiges Kindergeld von 77 EUR in Ansatz zu bringen,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_177

so dass abzusetzen sind insgesamt 460,47 EUR

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_178

10. bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 5.266,76 EUR

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_179

11. 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 4.514,37 EUR

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_180

II. Einkommen der Klägerin

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_181

1. Monatsnettoeinkommen 3.749,80 DM

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_182

2. abzüglich Krankenversicherungsbeitrag 318,00 DM

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_183

Zwischensumme 3.431,80 DM

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_184

das ergibt einen Euro-Betrag von 1.754,65 EUR

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_185

3. abzüglich Kindesunterhalt M. (Zahlbetrag von 165 DM =

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_186

84,36 EUR + hälftiges Kindergeld von 77 EUR = 161,36 EUR

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_187

4. bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin 1.593,29 EUR

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_188

5. zuzüglich Wohnvorteil

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_189

(865,00 DM in Euro) 442,27 EUR

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_190

6. Gesamteinkommen der Klägerin in 2002 (geschätzt) 2.035,56 EUR

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_191

III. Bedarf der Klägerin

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_192

1. Einkommen des Beklagten 4.514,37 EUR

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_193

2. Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 1.593,29 EUR

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_194

3. Wohnbedarf gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_195

(1.027,00 DM in Euro) 525,10 EUR

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_196

4. Gesamtbedarf der Parteien 6.632,76 EUR

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_197

5. Bedarf der Klägerin (: 2) 3.316,38 EUR

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_198

6. abzüglich Einkommen der Klägerin 2.035,56 EUR

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_199

7. laufender Unterhaltsanspruch der Klägerin für 2002

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_200

monatlich 1.280,82 EUR.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_201

Mit ihrer Klage macht die Klägerin somit für 2002 soviel laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 78,34 EUR geltend. In dieser Höhe ist ihre Berufung unbegründet.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_202

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB a. F. für die Unterhaltsrückstände bis einschließlich April 2000. Für die Zeit danach richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach § 288 Abs. 1 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_203

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_204

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_205

Streitwert für das Berufungsverfahren:

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_206

I. Berufung des Beklagten:

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_207

1. Rückstand: (§ 17 IV GKG): 847,28 DM = 433,21 EUR x 5 = 2.166,05 EUR

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_209

847,28 DM = 433,21 EUR x 12 = 5.198,52 EUR

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_211

II. Berufung der Klägerin:

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_212

Rückstand gemäß § 17 Abs. 4 GKG (März bis Juli 2000)

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_213

(1.381,97 EUR - 433,21 EUR) x 5 4.743,80 EUR

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_215

a) 5 x (1.381,97 EUR - 433,21 EUR) = 4.743,80 EUR

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_216

b) 7 x 675,98 EUR 4.731,86 EUR

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_217

Gesamtstreitwert der Berufung der Klägerin: 14.219,46 EUR

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-06-18/4-uf-20-01#rd_218

III. Streitwert beider Berufungen 21.584,03 EUR