Rechtsprechung / OLG Köln / 1996

OLG Köln Urteil vom 13.11.1996 – 27 UF 36/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1113.27UF36.96.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_2

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_3

Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin gem. § 1570 BGB nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 2.400,00 DM, der sich zusammensetzt aus einem Krankenvorsorgeunterhalt von 246,00 DM, einem Altersvorsorgeunterhalt von 399,00 DM und einem Elementarunterhalt von 1.755,00 DM.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_4

Unabhängig davon, ob -wie der Antragsgegner rügt- das Verfahren des Familiengerichts zur Folgesache des Ehegattenunterhalts mit Fehlern behaftet war, entscheidet der Senat selbst abschließend in der Sache, da diese entscheidungsreif ist und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt der Antragstellerin nicht die sog. Aktivlegitimation wegen eines Übergangs von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nämlich der Ehegattenunterhalt allein für die Zukunft, nachdem das Scheidungsurteil erst am 08. Oktober 1996 und damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtskräftig geworden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_5

Der Antragstellerin steht, da sie drei gemeinschaftliche minderjährige Kinder zu versorgen hat, gem. § 1570 BGB ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Ihr Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die durch die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners sowohl aus dessen Geschäftsführertätigkeit als auch aus seinen Gesellschaftsanteilen, den Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus in Saarlouis und dem mietfreien Wohnen der Eheleute im Eigenheim nachhaltig geprägt worden sind.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_6

Die in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende Geschäftsführervergütung der Antragsgegners bestimmt sich nicht etwa -wie die Antragstellerin meint- nach dem Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren, sondern allein nach den aktuellen Verhältnissen. Die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens aus mehreren Jahren gilt nur für Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da diese -anders als der Verdienst eines abhängig Beschäftigten, wie dies insoweit auch der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft ist- erheblichen Schwankungen unterliegen (vgl. dazu Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rn. 536 f, 695 f). Die schrittweise erhebliche Kürzung des Gehalts des Beklagten als Geschäftsführer in den vergangenen Jahren kann freilich nicht völlig außer acht gelassen und wird in Form einer entsprechenden Korrektur bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns der GmbH berücksichtigt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_7

Gegenwärtig bezieht der Antragsgegner ein Geschäftsführergehalt von brutto monatlich 5.000,00 DM.

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Der darauf einfallende Nettobetrag ist

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nicht den vorgelegten Abrechnungen für

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das Jahr 1995 zu entnehmen, weil sich die

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Steuersätze im laufenden Jahr geändert haben.

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Nach der gültigen Steuertabelle beträgt

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bei einer Versteuerung nach der

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Steuerklasse I/1,5 die Lohnsteuer 1.032,66 DM,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_15

der Solidaritätszuschlag 58,45 DM,

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so daß -Kirchensteuer entrichtet

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der Antragsgegner nicht- ein

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Nettogehalt von rund 3.909,00 DM

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Die in den Gehaltsabrechnungen für 1995

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von dem Verdienst abgezogene Leasingrate

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für den Firmenwagen von 1.531,72 DM

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_23

monatlich kann der Antagsgegner

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der Antragstellerin nicht ein-

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_25

kommensmindernd entgegensetzen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_26

Nach seiner eigenen Erklärung im Senatstermin ist der Leasingvertrag ohnehin mit Ablauf des Monats September 1996 beendet worden. Darüber hinaus kann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht anerkannt werden, daß der Antragsgegner nach der Trennung von der Antragstellerin die zuvor von der ihm gehörenden GmbH getragene Leasingrate für den Firmenwagen auf sein Geschäftsführergehalt "umgebucht" und den bisher gehaltserhöhend berücksichtigten privaten Nutzungsanteil gestrichen hat. Ihm ist nicht zu gestatten, sein unterhaltsrelevantes Einkommen durch eine freiwillige private Übernahme hoher Leasingraten für einen Firmenwagen beträchtlich zu schmälern, zumal er privat ein weiteres Fahrzeug der Luxusklasse fährt, andererseits aber keinerlei Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Kinder und seine Ehefrau erbringt und diese auf die Sozialhilfe verweist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_27

Zu erwägen wäre dagegen die Anrechnung eines Betrags für die private Nutzung des Firmenwagens, sofern dieser dem Antragsgegner auch nach Ablauf des Leasingvertrags noch zur Verfügung steht. Zwar behauptet der Antragsgegner, das Firmenfahrzeug nahezu ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu benutzen. Demgegenüber war bis einschließlich April 1993 in den Gehaltsabrechnungen ein steuerpflichtiger Nutzungsvorteil von 838,85 DM ausgewiesen. Allerdings richtet sich dieser Nutzungswert nach steuerrechtlichen Regeln und kann nicht ohne weiteres für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens übernommen werden. Der Vermögensvorteil durch die private Nutzung des Firmenwagens ist vielmehr zu schätzen (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 717). Andererseits sieht der Antragsgegner ausdrücklich davon ab, die ihm entstehenden berufsbedingten Fahrtkosten geltend zu machen. Der Senat geht davon aus, daß der Fahrtkostenaufwand für den Weg zwischen der Wohnung des Antragsgegners und dessen Betrieb in L., den dieser nach der Berechnung der Einkommensteuer durch seinen Steuerberater mit dem eigenen privaten PKW zurücklegt, den Vorteil durch die auch private Nutzung des Firmenwagens ausgleicht, so daß ein entsprechender Wert nicht angesetzt wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_28

Das Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um die von seinem Steuerberater auf 8.404,31 DM errechnete Steuererstattung für das Jahr 1995, die einem Monatsbetrag von 700,00 DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_29

entspricht. Der Erstattungsbetrag kann nicht

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_30

mit Rücksicht auf die in Ansatz gebrachten

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_31

Verluste aus Vermietung und Verpachtung außer

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_32

Betracht bleiben, weil einerseits diese Negativ-

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einkünfte nur einen Teil der gesamten Abzugs-

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_34

posten ausmachen und andererseits die Haus-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_35

lasten für das Vermietungsobjekt in Saarlouis-

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_36

Roden in die Ermittlung der vom Antragsgegner

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_37

erzielten Mieteinkünfte einfließen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_38

Die Einkünfte sind zu bereinigen um den

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_39

Krankenkassenbeitrag einschließlich des Beitrags

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_40

für die Pflegeversicherung 900,00 DM,

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den Beitrag für die Rentenversicherung 113,00 DM

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_42

und die Lebensversicherungsprämie von

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- richtigerweise- 48,06 DM,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_45

Der im Verhandlungstermin vom Beklagten hierzu geäußerten Ansicht, ihm müsse der fiktive Aufwand für die gesetzliche Rentenversicherung gutgebracht werden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das unterhaltspflichtige Einkommen ist vielmehr allein um die tatsächlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge zu kürzen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_46

Der Antragsgegner verfügt ferner über Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da ihm als Alleininhaber der von ihm betriebenen GmbH deren Gewinne ausschließlich zufließen. Diese Erträge sind anhand einer Durchschnittsberechnung aus den Ergebnissen der letzten drei Jahre vor dem betreffenden Unterhaltszeitraum zu ermitteln (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 587), also aus den Jahren 1993-1995. Der hohe Verlust im Geschäftsjahr 1992 ist daher unbeachtlich; dies gilt auch deshalb, weil die Gesellschaft erst im Januar 1992 gegründet worden war und dann, wenn in den betreffenden Zeitraum eine Anlauf- und eine Konsolidierungsphase fallen, nur die letztere maßgebend ist (Kalthoener/Büttner, a.a.O.).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_47

Für das Jahr 1993 ist in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Überschuß von 21.828,84 DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_48

ausgewiesen worden. Die angegebene Zahl

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_49

bedarf indessen der Korrektur. Der Gewinn

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_50

der Gesellschaft ist nämlich dadurch

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_51

erheblich vermindert worden, daß der

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_52

Antragsgegner sich damals ein weit

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_53

höheres Geschäftsführergehalt als

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_54

in der späteren Zeit bewilligt hatte.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_55

Würde dieser Umstand bei der Ermittlung

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_56

des Durchschnittsgewinns unberücksichtigt

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_57

bleiben, so hätten die Unterhaltsberechtigten

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_58

an dem früheren erheblich höheren Geschäfts-

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_59

führergehalt, durch das die Gesellschafts-

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gewinne andererseits geschmälert wurden,

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keinen Anteil. Um dies auszugleichen, sind

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_62

dem Gesellschaftsgewinn diejenigen Beträge

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_63

hinzuzurechnen, die der Antragsgegner seinerzeit

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_64

über sein jetziges Gehalt von 5.000,00 DM

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_65

monatlich hinaus bezogen hat. Er hat im

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_66

1. Halbjahr 1993 eine Vergütung von 8.000,00 DM

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_67

brutto zuzüglich einer Zahlung von 878,80 DM

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_68

für Kranken- und Rentenversicherung,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_69

die er jetzt selbst entrichten muß,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_70

erhalten, also insgesamt 8.876,80 DM,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_71

im 2. Halbjahr eine Vergütung von 6.500,00 DM

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_72

zuzüglich der Zahlung für die Kranken- und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_73

Rentenversicherung von insgesamt 7.376,80 DM.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_74

Die Mehrvergütung beträgt demnach

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_75

6 x 3.876,80 DM 23.260,80 DM

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_76

sowie 6 x 2.376,80 DM 14.260,80 DM,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_77

insgesamt 37.521,60 DM,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_78

um die sich der Gesamtüberschuß der

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_79

Gesellschaft auf 59.350,44 DM

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_81

Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Gewinn- und Verlustrechnung lediglich das steuerliche Einkommen des Beklagten darstellt, das sich von seinen unterhaltsrechtlichen Einkünften gänzlich unterscheidet. In steuerlicher Hinsicht sind Abzüg vom Gewinn zulässig, denen ein echter Aufwand nicht gegenübersteht, wie dies insbesondere für die Abschreibungen zutrifft. Aufgabe des Antragsgegners ist es, die unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Positionen darzulegen und zu beweisen. Da es an jeglicher Erläuterung der Position "Abschreibungen" fehlt, können die Abschreibungsbeträge in voller Höhe sowohl für die Bedarfsberechnung als auch für die Leistungsfähigkeit dem Gewinn zugeschlagen werden (vgl. BGH FamRZ 1985, 357; 1993, 789; OLG Hamm FamRZ 1996, 1217). Für das Jahr 1993 macht dies einen Anteil von 13.789,26 DM

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_82

aus, so daß der unterhaltsrelevante Gewinn

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_83

sich auf 73.139,70 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_85

Für das Jahr 1994 ist ein Gewinn von 44.848,44 DM

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_86

ausgewiesen. Dieser erhöht sich um die

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_87

auch insoweit nicht erläuterten Ab-

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_88

schreibungen von 16.873,51 DM

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_90

Die Erklärung des Antragsgegners im Verhandlungstermin, die Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 sei "geschönt", vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es fehlt jegliche Angabe dazu, inwieweit die in der Berechnung enthaltenen Positionen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Andererseits kann die Erklärung des Antragsgegners geeignet sein, Zweifel an der Richtigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung von 1995 zu erwecken, die einen hohen Verlust ausweist. Wenn nämlich die Ertragsermittlung für 1994 inhaltlich unrichtig ist, so liegt es nahe, daß die mangelnde Zuverlässigkeit der Berechnungen durch den Steuerberater auch für das Folgejahr gilt, hier jedoch mit veränderter Zweckausrichtung.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_91

Gleichwohl legt der Senat -mangels gegenteiliger Anhaltspunkte- auch die Gewinn- und Verlustrechnung für 1995 zugrunde, die einen Verlust von 78.319,92 DM

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_92

ausweist. Nach Abzug der nicht erläuterten

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_93

Abschreibungen von 14.629,80 DM

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_94

verbleibt ein negativer Betrag von 63.690,12 DM.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_95

Dies führt zu folgender Durchschnittsberechnung:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_98

1995 ./. 63.690,12 DM

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_99

insgesamt 71.171,53 DM

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_100

: 3 mithin jährlich im Durchschnitt 23.723,84 DM,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_101

umgerechnet monatlich 1.977,00 DM

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_102

Um eine weitere Steuerlast mindert sich

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_103

dieses Einkommen nicht, da die vom Antrags-

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_104

gegner gezahlten Steuern bereits berück-

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_106

Der Einwand des Antragsgegners, den Überschuß aus der Gesellschaft habe er zur Abdeckung von Verbindlichkeiten bei der Sparkasse L. zu verwenden, greift in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht durch. In den Gewinn- und Verlustrechnungen sind bereits erhebliche Zinsaufwendungen in jeweils fünfstelliger Höhe ertragsmindernd abgezogen. Inwieweit die GmbH darüber hinaus Schulden zu bedienen hat, ist nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt auch für die nicht näher erläuterte Erklärung des Antragsgegners im Verhandlungstermin, bei den Zahlungen an die Sparkasse handele es sich um private Schulden aus Anlaß einer an den früheren Mitgesellschafter gezahlten Abfindung.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_107

Das unterhaltspflichtige Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus in S.-R.. Der Antragsgegner muß sich in unterhaltsrechtlicher Hinsicht so behandeln lassen, als habe er nicht nur eine der insgesamt drei Wohnungen, sondern sämtliche Wohneinheiten dieses Objekts zum verkehrsüblichen Preis vermietet. Die unentgeltliche Überlassung des Appartements im Dachgeschoß an seinen volljährigen studierenden Sohn brauchen sich die Antragstellerin und die minderjährigen Kinder nicht entgegenhalten zu lassen, da diese dem volljährigen Sohn im Rang vorgehen (§ 1609 BGB). Der Antragsgegner muß sich eine fiktive Miete auch für die Erdgeschoßwohnung anrechnen lassen. Seine Behauptung, die Parterrewohnung habe aufgrund von Umbaumaßnahmen bislang nicht vermietet werden können, steht im Widerspruch zu den Angaben in der Steuererklärung für 1994, denen zufolge die Wohnung nach dem Auszug des früheren Mieters K. am 31.12.1993 renoviert wurden und eine Vermietung ab 1995 möglich ist. Aus der Steuererklärung ergibt sich ferner, daß der Altbau des Objekts im Jahre 1992 saniert worden und mit einem neuen Anbau versehen worden ist und daß die gesamte Wohnfläche des Hauses 224 qm beträgt. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß es sich einerseits um einen -allerdings sanierten- Anbau, andererseits um einen angebauten neuen Teil handelt, veranschlagt der Senat die erzielbare Quadratmetermiete auf 10,00 DM, woraus sich eine (fiktive) Miete von insgesamt 2.240,00 DM

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_108

errechnet. Der Mietertrag vermindert sich

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_109

um die Belastungen für das Mehrfamilienhaus.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_110

Durch den vorgelegten Kontoauszug vom 13. Juni 1996 ist die Zahlung einer monatlichen Rate an die Landesbausparkasse in Höhe von 1.511,39 DM

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_112

Aufwendungen für Grundsteuer, Müllabfuhr und

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_113

andere Nebenkosten in Höhe von 1.361,00 DM

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_114

sind dagegen nicht abzuziehen. Abgesehen davon,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_115

daß die Steuererklärung für das Jahr 1995

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_116

nur noch einen entsprechenden Betrag von

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_117

1.024,00 DM ausweist, handelt es sich hier

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_118

um solche Aufwendungen, die üblicherweise als

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_119

Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden und

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_120

vom Hauseigentümer letztendlich nicht zu tragen

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_122

Auch ein Betrag von 473,00 DM für "Hausversicherung u. andere Versicherungskosten" ist nicht anzurechnen, da es an der konkreten Darlegung fehlt, um welche Positionen es sich hierbei im einzelnen handelt. Im übrigen wäre insoweit nur der in der Steuererklärung für 1995 angegebene Betrag von 457,00 DM berücksichtigungsfähig. Demnach verbleibt aus der (fiktiven) Vermietung des Mehrfamilienhauses in Saarlouis-Roden ein Überschuß von monatlich 729,00 DM.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_123

Das unterhaltspflichtige Einkommen des Antragsgegners verringert sich andererseits um monatliche Darlehensraten an die Sparkasse L. von 104,00 DM.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_125

Diese durch den Kontoauszug vom 10.Juni 1996

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_126

belegten Zahlungen kann der Antragsgegner der

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_127

Antragstellerin entgegenhalten. Insoweit bedarf

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_128

der Streit der Parteien darüber, welche Immo-

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_129

bilien in der Vergangenheit erworben und mit

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_130

welchen etwaigen Kosten diese wieder veräußert

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_131

worden waren, ebenso wenig einer Entscheidung wie

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_132

die Frage der vom Antragsgegner vorgenommenen

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_133

Umschuldungen. Durch die vorgelegten Kreditverträge

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_134

ist jedenfalls nachgewiesen, daß die entsprechenden

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_135

Darlehen über 11.000,00 DM sowie weitere

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_136

103.000,00 DM am 05. Juni 1991 aufgenommen worden

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_137

sind und es somit um ehebedingte Verbindlichkeiten

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_139

Danach errechnet sich ein bereinigtes monatliches

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_140

Nettoeinkommen von 5.181,00 DM.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_141

Da der Kindesunterhalt, den sich die Antragstellerin selbst vorgehen läßt, vorweg abzuziehen ist, sind in dessen Berechnung diejenigen Vermögensvorteile einzubeziehen, die dem Antragsgegner aus seinem Eigenheim in Mechernich erwachsen. Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist dagegen zu berücksichtigen, daß sich der eheangemessene Bedarf der Antragstellerin um den Wert des mietfreien Wohnens im eigenen Haus erhöht.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_142

Einen Teil des Obergeschosses hat der Antragsgegner zum Preise von 500,00 DM

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_144

Darüber hinaus ist ihm die durch das Wohnen im Eigenheim ersparte Miete anzurechnen, deren Höhe sich nach den für seine Verhältnisse angemessenen Wohnwert richtet (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 772). Während die Parteien bisher übereinstimmend von einer Gesamtwohnfläche von 118 qm ausgegangen waren, gibt der Antragsgegner die Wohnfläche nunmehr mit 144 qm an. Unabhängig von der genauer Qm-Zahl ist die Anrechnung einer Mietersparnis des Antragsgegners durch das Bewohnen des überwiegenden Teils des Eigenheims angesichts seiner nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 700,00 DM

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_145

angemessen, so daß der Vermögensvorteil sich

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_146

auf insgesamt 1.200,00 DM

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_148

Dieser Wert ist um die Hausbelastungen zu

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_149

kürzen, die in der durch den Kontoauszug vom

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_150

04. Juni 1996 belegten Rate an die Landes-

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_151

bausparkasse von 524,17 DM

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_152

bestehen. Hinzu treten die Grundsteuer sowie

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_153

die Gebühr für den Winterdienst in Höhe

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_154

von jährlich 281,19 DM

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_155

sowie die Beiträge für die Versicherungen

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_156

von jährlich 419,70 DM,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_157

insgesamt umgerechnet monatlich 58,41 DM.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_158

Dagegen sind die weiter geltend gemachten Kosten für Strom, Heizung und Kanalisation nicht abzugsfähig, daß es sich hierbei um verbrauchsabhängige Kosten handelt. Bei einer Gesamtbelastung von rund 583,00 DM

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_159

verbleibt dem Antragsgegner ein Überschuß von 617,00 DM.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_160

Aus dem daraus gebildeten Gesamt-Nettoeinkommen

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_162

folgt die Einordnung des Antragsgegners

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_163

unter Berücksichtigung der Herabstufung

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_164

wegen der Unterhaltspflicht gegenüber drei

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_165

Kindern und der geschiedenen Ehefrau in

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_166

die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_167

Tabelle, der ein Kindesunterhalt entspricht

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_168

für die am 21.09.1981 geb. N. von 735,00 DM,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_169

den am 27.11.1984 geb. A. von 735,00 DM

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_170

und den am 31.12.1987 geb. D. von 620,00 DM,

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_171

insgesamt also 2.090,00 DM.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_172

Der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Antragstellerin errechnet sich danach wie folgt:

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_173

bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_174

ohne den Wohnwert und die Miete für das

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_175

Eigenheim in Mechernich 5.181,00 DM

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_176

./. des Tabellen-Kindesunterhalts 2.090,00 DM

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_178

davon 3/7 1.325,00 DM

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_179

Die ehelichen Lebensverhältnisse waren ferner durch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus geprägt. Der Wohnwert für das Eigenheim ist auf insgesamt 1.200,00 DM

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_180

zu schätzen und beträgt nach Abzug der

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_181

Hauslasten von 583,00 DM

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_183

Um die Hälfte dieses Wohnvorteils, also 308,00 DM

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_184

erhöht sich der Bedarf der Antragstellerin auf 1.633,00 DM.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_185

Hinzu kommt ein trennungsbedingter Mehrbedarf

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_186

der Antragstellerin, die ausweislich des

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_187

Sozialhilfebescheides eine Kaltniete von

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_188

1.150,00 DM zu entrichten hat. Nach dem

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_189

Verhältnis von 2 : 1 : 1 : 1 auf die Antragstellerin

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_190

und die drei bei ihr lebenden Kinder der

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_191

Parteien verteilt, entfällt auf sie

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_192

ein Mietanteil von 460,00 DM. Dies bedeutet

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_193

gegenüber den Verhältnissen während des

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_194

ehelichen Zusammenlebens einen trennungs-

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_195

bedingten Mehrbedarf von rd. 150,00 DM,

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_196

um den sich der eheangemessene Bedarf der

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_197

Antragstellerin auf insgesamt 1.783,00 DM

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_199

Ihren Unterhaltsbedarf vermag die Antragstellerin weder ganz noch teilweise selbst zu decken. Die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin übe eine bezahlte Nebentätigkeit in der freien ev. Gemeinde M. aus, ist durch deren Bestätigung vom 22. August 1996 widerlegt. Dasselbe gilt angesichts des vorgelegten Testaments vom 20. Dezember 1995 für den -im übrigen unsubstantiierten- Vortrag des Antragsgegners zu einer angeblichen Erbschaft der Antragstellerin. Eine Pflicht zur Geltendmachung des Pflichtteils besteht nicht.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_200

Festzusetzen ist zunächst der Krankenvorsorgeunterhalt für die Antragstellerin (§ 1578 Abs. 2 BGB), der sich bei einem unstreitigen Prozentsatz von 13,8 aus dem Gesamtbedarf von 1.783,00 DM mit 246,00 DM

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_202

Ferner steht der Antragstellerin gem. § 1578

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_203

Abs. 3 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt zu, der sich

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_205

bereinigtes Einkommen des Antragsgegners 3.091,00 DM

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_206

./. Krankenvorsorgeunterhalt 246,00 DM

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_208

davon 3/7 1.219,00 DM

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_209

zuzügl. Vorteil durch das mietfreie Wohnen 308,00 DM

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_210

zuzügl. trennungsbedingter Mehrbedarf 150,00 DM

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_211

Gesamtbedarf 1.677,00 DM

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_212

hochgerechnet nach der Bremer Tabelle

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_213

um 24 % auf 2.079,00 DM

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_214

davon 19,2 % 399,00 DM.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_215

Daraus ergibt sich folgender Elementarunterhalt:

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_216

bereinigtes Einkommen des Antragsgegners 3.091,00 DM

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_217

abzügl. Krankenvorsorgeunterhalt 246,00 DM

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_218

abzügl. Altersvorsorgeunterhalt 399,00 DM

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_219

verbleiben 2.446,00 DM

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_220

davon 3/7 1.048,00 DM

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_221

zuzügl. Wohnvorteil 308,00 DM

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_222

zuzügl. trennungsbedingter Mehrbedarf 150,00 DM

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_223

Elementarunterhalt also 1.506,00 DM.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_224

Das Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um den nunmehr hinzuzurechnenden Vorteil, der diesem durch die steuerliche Geltendmachung des Ehegattenunterhalts erwächst. Ein steuerlicher Abzug von 2.151,00 DM monatlich hat einen Realsplittingvorteil von rd. 730,00 DM

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_225

zur Folge, dem der steuerliche Nachteil von rd. 150,00 DM

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_226

gegenüberzustellen ist, der der Antragstellerin

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_227

entsteht und den ihr der Antragsgegner zu erstatten

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_228

hat. Demnach verbleibt ein steuerlicher Vorteil

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_229

für den Antragsgegner von rd. 580,00 DM;

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_230

um die davon zu bildende 3/7-Quote von 249,00 DM

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_231

erhöht sich der Elementarunterhalt der

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_232

Antragstellerin auf 1.755,00 DM.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_233

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_234

beläuft sich somit auf:

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_235

Krankenvorsorgeunterhalt 246,00 DM

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_236

Altersvorsorgeunterhalt 399,00 DM

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_237

Elementarunterhalt 1.755,00 DM

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_238

insgesamt 2.400,00 DM

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_239

In diesem Umfang ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob rein rechnerisch der notwendige Selbstbehalt sowie der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle gewahrt ist und dem Antragsgegner -wobei ohnehin das mietfreie Wohnen zu berücksichtigen wäre- mindestens gleichhohe Einkünfte zu Verfügung stehen wie der Antragstellerin. Auf die rein rechnerischen Verhältnisse kann für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nämlich nicht abgehoben werden. Bei der Inanspruchnahme eines Selbständigen auf Unterhaltszahlung gilt der Grundsatz, daß dann, wenn der Unterhaltspflichtige sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht ausreichend darlegt, entweder auf die von ihm getätigten Entnahmen abgestellt werden oder das von dem Unterhaltsberechtigten behauptete Einkommen zugrunde gelegt werden kann. Liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, so kann das unterhaltsrechtliche Einkommen auch geschätzt werden (BGH FamRZ 1993, 792; OLG Hamm FamRZ 1996, 1217). Diese Erwägungen gelten auch und insbesondere für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Selbständigen. Der Antragsgegner hat nicht ausreichend dargetan, daß er nicht imstande sei, den oben errechneten Unterhalt an die Antragstellerin zu leisten. Dem steht schon der gehobene Lebensstil entgegen, den der Antragsgegner pflegt. Dieser bewohnt ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 118 qm oder - wie er inzwischen selbst vorträgt - von 144 qm; ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 10.01.1996 ist hiervon nur eine Teilfläche von rd. 35 qm- für einen Mietpreis von 500,00 DM monatlich- vermietet worden. Der vom Antragsgegner selbst vorgelegte Mietvertrag widerspricht im übrigen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 9. Oktober 1996, er habe versucht, ab 1. April 1996 eine Wohnung von 40 qm für eine Kaltmiete von 400,00 DM zu vermieten. Ferner ist der Antragsgegner Eigentümer eines Dreifamilienhauses in S.-R., welches einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellt. Darüber hinaus fährt er zwei Personenkraftwagen der Luxusklasse -einen Mercedes Benz 220, für den eine monatliche Leasingrate von mehr als 1.500,00 DM entrichtet wurde, und ein Mercedes Benz Cabriolet- was gleichfalls auf weit überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse schließen läßt. Bei dieser Sachlage kann von einer Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners nicht ausgegangen werden.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_240

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 a, 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96#rd_241

Die Berufungskosten fallen dem Antragsgegner voll zur Last, da sein teilweises Obsiegen durch Vorlage von Unterlagen ermöglicht wurde, das schon in erster Instanz hätte erfolgen können.