Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 1. Strafsenat / 2020
OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.01.2020 – 1 Ws 255/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGKARL:2020:0130.1WS255.19.00
StrafrechtBaden-WürttembergStrafrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – 3. Große Strafkammer – vom 2. September 2019 (3 Qs 34/19) wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe§
Randnummer1
Ergänzend bemerkt der Senat:
Randnummer2
1. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl bereits anlässlich der Vorführung des Angeklagten nach seiner Festnahme und nach Zustellung des Strafbefehls – mithin noch vor seiner Invollzugsetzung – aufgehoben wurde (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 24.08.2017 – 2 BvR 77/16 –, NStZ-RR 2017, 379 = StraFo 2017, 415, und vom 11.04.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris). Zum einen stellt die vorläufige Festnahme des Angeklagten aufgrund des Haftbefehls sowie die Vorführung beim Amtsgericht einen erheblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar. Zum anderen entfalten die Feststellungen im Haftbefehl zum dringenden Tatverdacht, insbesondere aber zum Haftgrund eine fortdauernde Beschwer. Auch wenn das Amtsgericht über die Schuldfrage abschließend noch in der Hauptsache zu befinden haben wird, findet hinsichtlich des Haftgrundes keine inzidente Überprüfung statt, so dass dem Angeklagten schon allein daraus ein Rehabilitierungsinteresse erwächst, welches die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls im gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebietet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2016 – 4 Ws 13/16 –, StV 2017, 455 = StraFo 2017, 29).
Randnummer3
2. Es bestand der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Randnummer4
a. Der Haftgrund der Flucht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 112 Rn. 14), insbesondere, wenn er durch Verschleierung seines Aufenthalts vor den Behörden bewirkt, dass er unauffindbar ist (KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 112 Rn. 13). Beurteilungsgrundlage, ob die für die Feststellung des Haftgrundes erforderlichen bestimmten Tatsachen vorlagen, sind die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsverwertbaren Ermittlungsergebnisse (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 7; KK-StPO/Graf Rn. 7). Da sichere Feststellungen über die Flucht in der Regel erst möglich sind, wenn der Beschuldigte ergriffen worden ist, braucht der Haftgrund nicht zur vollen Überzeugung des Richters feststehen. Vielmehr genügt es, dass bei einer Gesamtwürdigung überwiegende Gründe für ein Verbergen sprechen, mithin das Verbergen näherliegt als eine andere Erklärung für die Unerreichbarkeit des Beschuldigten (KK-StPO/Graf a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 15).
Randnummer5
b. Nach dieser Maßgabe durfte das Amtsgericht im vorliegenden Fall mit den vom Landgericht erschöpfend dargestellten Gründen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor mehrere Zustellversuche durch die Post und die Polizei gescheitert waren und der Angeklagte zuletzt seiner Zusage, den Strafbefehl auf dem Polizeiposten zur Zustellung entgegenzunehmen, nicht nachkam und weitere Anrufe der Polizei nicht beantwortete, annehmen, dass er sich verborgen hält und sich so dem Strafverfahren entzieht. Dass sowohl im Haftbefehl als auch in der Beschwerdeentscheidung der Haftgrund als „Fluchtgefahr“ (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bezeichnet wurde, ist unerheblich.
Randnummer6
3. Der Erlass des Haftbefehls zum Zwecke der Zustellung des Strafbefehls war auch verhältnismäßig (a.), insbesondere kamen keine milderen Mittel zur Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens in Betracht (b.).
Randnummer7
a. Zwar darf nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Dies ist vor dem Hintergrund, dass mit dem Erlass des Strafbefehls das Strafverfahren – dessen Durchführung die Untersuchungshaft nach den §§ 112 ff. StPO sicherstellen soll – noch nicht abgeschlossen ist und mit Blick auf § 113 StPO jedoch nicht allein schon deshalb anzunehmen, weil der Haftbefehl allein zum Zwecke der Zustellung eines auf Geldstrafe lautenden Strafbefehls erging (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.1997 – 1 Ws 127/97 –, NJW 1997, 2965; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 11; KK-StPO/Graf a.a.O., Rn. 50).
Randnummer8
Dass der Strafbefehl im vorliegenden Fall lediglich auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen lautete, ändert daran grundsätzlich nichts. Insoweit teilt der Senat im Ergebnis nicht die Bedenken des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 12.05.2011 – 533 Qs 162/10 –, juris), wonach Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls zum Zwecke der Zustellung des Strafbefehls über eine Geldstrafe von (nur) 30 Tagessätzen bestünden, weil nicht so einfach zu prognostizieren sei, wie schnell nach der Festnahme der Strafbefehl tatsächlich zugestellt werden könne; bei einer ungünstigen Festnahmezeit bzw. einem vom zuständigen Gericht weit entfernten Festnahmeort, gegebenenfalls mit der Entscheidung des Richters vor Ort, eine sachliche Entscheidung dem zuständigen Gericht zu überlassen und gar eine Verschubung zu veranlassen, könne durchaus eine längere Zeit verstreichen. Diese Erwägungen sind zwar nicht unberechtigt, weil die Zustellung des Strafbefehls nicht sofort nach der Festnahme durch Übergabe einer im polizeilichen Fahndungssystem hinterlegbaren – einfachen – Kopie, sondern nur einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Strafbefehls bewirkt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 – III-3 Ws 349/12 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 Ws 3/15 –, NStZ-RR 2015, 157) und eine Verschubung zum zuständigen Gericht je nach Ergreifungsort mehrere Wochen benötigen kann. Einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Zustellung des Strafbefehls nach der Festnahme kann aber begegnet werden, indem das Gericht über den Erlass des Haftbefehls hinaus Vorkehrungen für eine unverzügliche Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Strafbefehls trifft. Beispielsweise kann es – zunächst – die Fahndung auf den eigenen Bezirk begrenzen oder im Falle der (nationalen) Ausschreibung des Betroffenen zur Festnahme im Haftbefehl einen Hinweis an das nach § 115a Abs. 1 StPO zur Haftbefehlseröffnung berufene auswärtige Gericht aufnehmen, dass der Haftbefehl aufgehoben werden könne, wenn der Betroffene unwiderruflich einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, andernfalls sofort die Übermittlung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift zum Zwecke der Zustellung zu veranlassen sei und der Betroffene zur Vermeidung der Verzögerung der Zustellung nicht verschubt werden solle. Schließlich kann die Dauer der Untersuchungshaft im Haftbefehl von vornherein beschränkt werden. Mit diesen Maßnahmen kann nach Ansicht des Senats hinreichend sichergestellt werden, dass die Untersuchungshaft im ungünstigsten Fall – und auch nur dann, wenn sich der Betroffene weigert, einen Zustellungsbevollmächtigen zu benennen – allenfalls wenige Tage dauert, was vor dem Hintergrund des – auch bei sogenannten Bagatelldelikten mit geringer Straferwartung bestehenden und auf andere Weise nicht durchsetzbaren – Strafanspruchs des Staates vom Betroffenen hinzunehmen ist (vgl. Wagner, NJW 1978, 2002), zumal wenn es sich – wie hier – um eine Beleidigung mit ausländerfeindlichen Konnotation handelt und der Betroffene durch sein Verhalten selbst Anlass dazu gegeben hat.
Randnummer9
Dass das Amtsgericht solche Vorkehrungen nicht getroffen hat, stellt die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vornherein in Frage, da das Amtsgericht mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass sich der Angeklagte weiter im Stadtgebiet von Karlsruhe aufhielt und auch dort – wie letztlich geschehen – festgenommen werden kann.
Randnummer10
b. Andere – hinreichend erfolgversprechende – als die vom Landgericht bereits erörterten und mit zutreffenden Gründen verworfenen Maßnahmen zur Zustellung des Strafbefehls an den Angeklagten kamen nicht in Betracht.
Randnummer11
(1) Eine Anordnung nach § 132 Abs. 1 StPO, dass der Angeklagte einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen hat, wäre nicht zulässig gewesen.
Randnummer12
Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Anordnung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschuldigte – wie es hier der Fall war – zum Zeitpunkt der Anordnung dem direkten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen ist und damit die Anordnung nicht unmittelbar vollstreckt werden kann (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 03.03.2015 – 3 Cs 206 Js 13333/14 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 132 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis a.a.O, § 132 Rn. 1; MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014, StPO § 132 Rn. 2; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 132 Rn. 1), und ob eine solche Anordnung wegen der erheblichen Auswirkungen einer Zustellungsvollmacht für das gesamte Verfahren und ihres gewichtigen Eingriffs in die Verteidigungsmöglichkeiten eines Beschuldigten (vgl. dazu ausführlich AG Kehl a.a.O.) überhaupt als milderes Mittel gegenüber einem lediglich zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls erlassenen Haftbefehls angesehen werden kann (vgl. auch Löwe-Rosenberg a.a.O.; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 132 Rn. 3; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 132 Rn. 3). Denn die Anordnung nach § 132 Abs. 1 StPO setzt jedenfalls voraus, dass der Beschuldigte im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, was nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen ist. Es genügt hingegen nicht, wenn lediglich sein Aufenthalt unbekannt ist (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 23.01.2015 – 3 Qs 7/15 –, juris; SK-StPO a.a.O.; Graf, StPO, 3. Aufl. 2018, § 132 Rn. 1; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 132 StPO Rn. 1). So liegt der Fall aber hier. Denn nach den dem Amtsgericht vorliegenden Erkenntnissen konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte an der von ihm gegenüber der Polizei angegebenen Anschrift in Frankreich tatsächlich wohnt; stattdessen war anzunehmen, dass er sich – vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen – in Deutschland aufhielt.
Randnummer13
Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst bei einer Anordnung nach § 132 StPO die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht sichergestellt gewesen wäre. Denn die Erteilung einer Zustellungsvollmacht kann nicht erzwungen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.11.2012 – 4 VAs 55/12 –, juris). Abgesehen von der möglichen – lediglich vorübergehenden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 17) – Beschlagnahme mitgeführter und ihm gehörender Gegenstände (§ 132 Abs. 3 StPO), hätte der Angeklagte bei Nichtbefolgen der Anordnung – anders als bei der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten zur Abwendung der Invollzugsetzung eines Haftbefehls – mit keinen Nachteilen zu rechnen gehabt. Unter diesen Umständen war es nicht unwahrscheinlich, dass diese Maßnahme bei dem – allem Anschein nach sich dem Strafverfahren entziehenden – Angeklagten nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätte.
Randnummer14
(2) Da davon auszugehen war, dass sich der Angeklagte nicht an der von ihm genannten Anschrift in Frankreich aufhält, versprach ein – ansonsten in Betracht zu ziehendes – Rechtshilfeersuchen an die französischen Behörden zur Zustellung des Strafbefehls keine Aussicht auf Erfolg.