Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2005

OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.07.2005 – 16 WF 82/05

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 13.4.2005 - 1 F 482/04 - aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird dem Amtsgericht übertragen. Dieses hat dabei von seinen Bedenken, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete, abzusehen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_1

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, den Antragsgegner, ihren seit 3.5.2002 geschiedenen Ehegatten, zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 1000 EUR ab November 2004 zu verurteilen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_2

Die Antragstellerin macht geltend, eine von ihr und dem Antragsgegner am 6.7.2000 notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (...), in der die Ehegatten wechselseitig auf Unterhaltsansprüche sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich verzichteten, halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Zwar habe die Antragstellerin im Gegenzug den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegner am - noch belasteten Familienheim erhalten, allerdings sei dieses auch mit Rücksicht auf die Belastungen, zu denen die Antragstellerin auch die persönliche Haftung übernommen hat, weniger wert als angenommen. Zudem habe die Antragstellerin nicht erkannt, in welcher Höhe ihr gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den gut verdienenden Antragsgegner zugestanden hätten. Da der Antragsgegner auch Lebensversicherungen im Wert von DM 100.000 besitze, habe sie außerdem noch auf einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in beachtlicher Höhe verzichtet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_3

Die bereits seit den 90er Jahren kranke und behinderte Antragstellerin sei daher durch die vereinbarte Vermögensauseinandersetzung und den Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden. Diese Benachteiligung sei im Wege eines sittenwidrigen Ausnutzens der krankheitsbedingten Unterlegenheit der Antragstellerin geschehen, da diese auf die Erhaltung des Familienheims krankhaft fixiert gewesen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_4

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.1.2005 die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage beantragt (...).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_5

Die Vereinbarung vom 6.7.2000 sei nicht unwirksam oder die Berufung darauf unbillig, weshalb die Antragstellerin an ihren erklärten Verzicht gebunden sei. Es fehle schon an einer Benachteiligung, da die Antragstellerin mit dem Miteigentumsanteil am Familienheim eine angemessene Gegenleistung erhalten habe. Der Verkehrswert des Hauses sei bei der Auseinandersetzung eher zu gering angesetzt worden, und der vermeintliche Anspruch auf Zugewinnausgleich habe nicht in der behaupteten Höhe bestanden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_6

Außerdem könne von einem Ausnutzen der Situation der Antragstellerin keine Rede sein, da die Vereinbarung auf Initiative der Antragstellerin abgeschlossen worden sei. Deren damalige Prozessbevollmächtigte habe die Urkunde entworfen, weshalb jedenfalls eine Zwangswirkung auf die Antragstellerin nicht vorgelegen habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_7

Die Antragstellerin lässt vortragen, sie habe die Vereinbarung deshalb so vorformulieren lassen, weil sie einen Verkauf des Familienheims habe verhindern wollen (...). Der Antragsgegner habe zuvor zum Ausdruck gebracht, dass eine Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils nur gegen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in Betracht käme. Demnach liege trotz der Initiative der Antragstellerin ein Ausnutzen der unterlegenen Position durch den Antragsgegner vor.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_8

Der Antragsgegner bestreitet, die Übertragung des Miteigentumsanteils unter die Bedingung des Unterhaltverzichts gestellt zu haben (...). Außerdem wird die psychische Belastungssituation der Antragstellerin im Zeitpunkt der Vereinbarung bestritten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_9

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.4.2005 die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert (...). Dabei ging es davon aus, die Antragstellerin könne allein von den zu erwartenden Vermögenszinsen im Falle eines Verkaufs des Hauses ihren abstrakten Unterhaltsbedarf decken (...).

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin (...).

11

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss (...).

II.

12

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_10

Sie ist auch begründet, da die Voraussetzungen für die Versagung der Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO nicht gegeben sind. Denn die notwendige Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_11

Aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit dürfen die Anforderungen an eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht überspannt werden (Thomas/Putzo, ZPO, § 114, Rn. 3). Es ist daher keine Erfolgsgewissheit erforderlich. Insbesondere bei ungeklärten schwierigen Rechts- und Tatfragen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewährleisten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_12

Der Erfolg der Klage auf nachehelichen Unterhalt hängt sowohl von Tat- als auch von Rechtsfragen ab, welche im Hauptsacheverfahren zu klären sein werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_13

Da die Voraussetzungen des Unterhaltstatbestands des § 1572 Nr. 1 BGB schlüssig dargelegt und unbestritten sind, steht und fällt die Klage mit der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 6.7.2000.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_14

Grundsätzlich können Eheleute den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln und ausschließen. Dies ist Ausdruck der - auch unter Eheleuten geltenden - Privatautonomie. Allerdings ist die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine inhaltliche Kontrolle erlauben und gebieten (BVerfG, NJW 2001, 957).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_15

Der BGH hat mit Urteil vom 11.2.2004, XII ZR 265/02 (FamRZ 2004, 601), die Voraussetzungen für eine gerichtliche Inhaltskontrolle und die verschiedenen Überprüfungsmodalitäten konkretisiert: Zuerst muss eine evident einseitige Lastenverteilung zwischen den Eheleuten vereinbart worden sein, die nicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt ist. Erst dann erfolgt die Wirksamkeitskontrolle anhand § 138 BGB, welche bei Vorliegen objektiver und subjektiver Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen kann. In einer letzten Kontrollstufe, der Ausübungskontrolle, muss gegebenenfalls überprüft werden, ob eine Berufung auf die Vereinbarung nicht wegen veränderter Umstände gegen § 242 BGB verstößt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-28/16-wf-82-05#rd_16

Diese Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Dass sie zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen werden, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.