Rechtsprechung / OLG Hamm / 2021

OLG Hamm Beschluss vom 14.01.2021 – 4 Ws 244/20

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0114.4WS244.20.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 17.02.2020 – 04 Ns 38 Js 1428/18 (48/19) – wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 12.06.2019 wegen einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_2

In der Berufungshauptverhandlung am 17.02.2020 hat der Angeklagte seine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_3

Mit Urteil vom 17.02.2020 hat das Landgericht Paderborn die Berufung des Angeklagten auf seine Kosten verworfen, wobei eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsurteil unterblieben ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_4

Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.02.2020 gegen die unterlassene Entscheidung über ihre eigenen notwendigen Auslagen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_5

Insbesondere steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO entgegen, wonach die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_6

Dies gilt unbeschadet des durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Anfechtungsrechts der Nebenklägerin. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO knüpft den Ausschluss der Beschwerdebefugnis ausdrücklich an die fehlende Statthaftigkeit einer Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer. Die beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO beruht dagegen auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, nämlich in den Fällen, in denen es allein um die Verhängung der Rechtsfolge der Tat geht bzw. in denen es bereits an einem Anschlussdelikt fehlt (st. Rspr. des OLG Hamm, vgl. hiesiger 3. Strafsenat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 3 Ws 515 – 516/07 –, juris; hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 19. Juli  2004 - 2 Ws 143/04 –, juris; Senat, Beschluss vom 27.11.2018, III-4 Ws 208/18).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_7

Ferner übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR, sodass der Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO entgegensteht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-01-14/4-ws-244-20#rd_8

Die demnach zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Das gilt unabhängig von dem Umstand, dass die Nebenklägerin gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Aufgrund des Regelungsgehaltes nach § 395 Abs. 4 StPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen (vgl. hiesiger 2. Strafsenat, a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, da auch insoweit dem Nebenkläger ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht abgesprochen werden kann.

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Die Auslagenentscheidung war daher nachträglich – wie aus dem Tenor ersichtlich – zu ergänzen.

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Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer analogen Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO.