Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 28.08.2012 – III-1 Vollz (Ws) 384/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.III1VOLLZ.WS384.1.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_1

Der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Betroffene begehrt die Nachzah­lung eines Verpflegungsgeldes in Höhe von 1.271,94 Euro für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 14.03.2012 sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab dem 15.03.2012 ein tägliches Verpflegungsgeld in Höhe von 7,23 Euro auszuzahlen. Er ist Selbstverpfleger und erhält vom Antragsgegner ein Verpflegungsgeld von 2,30 Euro ausgezahlt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_2

Der Betroffene meint, dass ihm ein Verpflegungsgeldsatz von 7,23 Euro entspre­chend § 50 StVollzG zustehe, da nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg (Beschl. v. 30.11.2011 – 1 Ws 64/11) jedem Sicherungsverwahrten eine eigene Kochgelegenheit zustehe und ihm daraus ein Anspruch auf Selbstverpflegung unab­hängig von § 21 S. 3 StVollzG zustehe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_3

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt X ist dem entgegengetreten. Er meint, es dürfe der Anstalt aus der Selbstverpflegung kein zusätzlicher Kostenaufwand entste­hen. Der Ausgleich für die Nichtteilnahme an der Anstaltsverpflegung ergebe sich aus der Ermittlung der landesweit durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpfle­gung pro Tag, wobei sich dann für die daran nicht teilnehmenden Sicherungsver­wahrten ein gutzuschreibender Betrag auf der Grundlage der zur Herstellung der Speisen dann nicht benötigten Lebensmittel.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_4

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den gleichzeitig gestellten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Betroffenen als unbe­gründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Strafvollzugsgesetz keine An­spruchsgrundlage auf Auszahlung eines Verpflegungsgeldes enthalte. Dieses stehe im Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Die im Falle der Gewährung von Verpfle­gungsgeld vertretene Ansicht, dass dieses keine höheren Kosten verursachen dürfe, sei nicht zu beanstanden.

7

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_5

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig beantragt, da ein Zulassungsgrund nach § 116 StVollzG nicht vorliege.

9

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_6

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob bzw. inwieweit Sicherungsverwahrte nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011 Anspruch auf ein Verpflegungsgeld haben, ist – soweit ersichtlich – bis­her obergerichtlich nicht geklärt.

11

III.

12

Die auch im Übrigen (§ 118 StVollzG) zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache unbegründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_7

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und dem entspre­chend – mangels Erfolgsaussichten auch den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungs­antrag) zu Recht zurückgewiesen.

14

1.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_8

Das StVollzG enthält keine Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungsgeldes im Falle der Selbstverpflegung des Strafgefangenen oder Siche­rungsverwahrten ergäbe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_9

In § 21 S. 3 StVollzG ist lediglich ein Anspruch auf Selbstverpflegung aus religiösen Gründen geregelt. Im Übrigen steht die Bewilligung von Selbstverpflegung im Er­messen der Justizvollzugsanstalt (vgl. Arloth StVollzG 3. Aufl. § 21 Rdn. 3; Keller­mann in: AK-StVollzG 4. Aufl. § 21 Rdn. 44). Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.- juris) ist insoweit das Ermessen einge­schränkt dahingehend, dass dem Sicherungsverwahrten die Selbstverpflegung zu gestatten ist, sofern nicht zwingende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegen­stehen. In der genannten Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_10

„Die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens hat dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen und muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen.“ (RZ 114).

18

An anderer Stelle heißt es:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_11

„Die Vollzugsmodalitäten sind außerdem an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind.“ (RZ 108).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_12

Mit diesen Grundsätzen würde es sich nicht vertragen, wollte man die Entscheidung über die Bewilligung der Selbstverpflegung, mit der letztlich eine eigenständige Er­nährungsplanung des Sicherungsverwahrten ermöglicht wird, in das freie Ermessen der Justizvollzugsanstalt stellen.

21

2.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_13

Mit der Beantwortung der Frage, ob Selbstverpflegung zu bewilligen ist, ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob dem Sicherungsverwahrten auch ein Verpflegungsgeld zusteht. Diese Frage ist zu verneinen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_14

Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage hierfür ist – s.o. - nicht ersichtlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie einem Sicherungsverwahrten Selbstverpflegung ermöglicht werden kann. So ist insbesondere – neben der Gewährung eines Verpfle­gungsgeldes – an die Ausgabe unverarbeiteter Nahrungsmittel zur Selbstverpflegung zu denken (vgl. Kellermann in: AK-StVollzG a.a.O. Rdn. 5).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-08-28/iii-1-vollz-ws-384-12#rd_15

Entscheidet sich die Justizvollzugsanstalt für die Gewährung von Verpflegungsgeld, so ist die Berechnung auf der Grundlage der materiellen Ersparnis durch die Nicht­teilnahme des Sicherungsverwahrten auf Durchschnittsbasis nicht zu beanstanden. Diese ist sachlich nachvollziehbar, da das Land damit eine ihm tatsächlich entstan­dene Ersparnis an den Sicherungsverwahrten weitergibt. Dass das Land hingegen für die Ermöglichung der Selbstverpflegung zu zusätzlichen Aufwendungen ver­pflichtet wäre, wie sie aus einer Berechnung entsprechend den Sätzen für den Haft­kostenbeitrag nach § 50 StVollzG folgen würde, kann nicht angenommen werden. Dem Abstandsgebot ist durch die oben dargestellte größere Ermessensbindung der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung der Selbstverpflegung hinreichend Rech­nung getragen. Inwieweit der Sicherungsverwahrte dann die Selbstverpflegung ge­nießen kann, hängt – wie auch bei einem Leben in Freiheit – von seinem finanziellen Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab.

25

IV.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.