§ 21 Anstaltsverpflegung
Stand: 10.06.2019
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 21 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 29.08.2011 – 2 Ws 326/11 VollzMaßregelvollzug: Ermessensfehlerhafte Beschränkung der Selbstversorgung eines Untergebrachten auf einen Lieferanten ohne Halal-Produkte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 14.07.2011 – 2 Ws 248/11 Vollz
- LG Kempten (Allgäu), 14.03.2025 – 2 StVK 78/25 Vollz
- LG Stendal, 18.06.2014 – 509 StVK 256/14
- KG, 25.09.2019 – 5 Ws 121/19 Vollz
- OLG Koblenz, 04.02.2015 – 2 Ws 550/14 Vollz
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 – L 2 SO 730/24
- KG, 04.03.2020 – 5 Ws 174/19 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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