Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 21 Anstaltsverpflegung

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

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