Rechtsprechung / OLG Hamm / 2010

OLG Hamm Beschluss vom 09.11.2010 – II-2 WF 201/10

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1109.II2WF201.10.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_1

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Umgangskontakten mit der 4-jährigen Tochter ihres getrennt lebenden Ehemannes aus erster Ehe. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des betroffenen Kindes B.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_2

Durch den angegriffenen Beschluss vom 24.06.2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.07.2010, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

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II.

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A. Das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 30.07.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 76 II FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.

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Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 76 II FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.

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In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_3

Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 10.06.2010 zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für den angekündigten Antrag auf Einräumung von Umgangskontakten zwischen der Antragstellerin und der Minderjährigen B im Sinne der §§ 76 I FamFG, 114 S. 1 ZPO besteht nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_4

1. Es mag sein, dass sich zwischen der Antragstellerin und dem betroffenen Kind im Rahmen der Wochenendkontakte zwischen B und ihrem Vater seit dem Jahr 2008 eine enge und intensive emotionale Verbindung herausgebildet hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_5

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen würde nach dem Wortlaut in § 1685 II S. 1 BGB jedoch weiterhin voraussetzen, dass die Antragstellerin tatsächlich Verantwortung für B tragen würde oder getragen hätte. Hieraus müsste sich eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und B entwickelt haben, welche die Qualität einer Familie im Sinne von Art. 6 I GG erreichen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003, Az: 1 BvR 1493/96, FamRZ 2003, 816, Juris, Rdnr. 89).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_6

2. Eine derart verfestigte soziale Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem betroffenen Kind ist anlässlich der Wochenendkontakte in der Vergangenheit allerdings nicht entstanden.

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a) Die Antragstellerin selbst trägt vor, sie habe sich im Hinblick auf die Belange des Kindes stets mit der Antragsgegnerin abgesprochen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_7

Dadurch hat sie gerade beachtet und respektiert, dass die Verantwortung für B auch in der Vergangenheit zu jeder Zeit allein bei der Kindesmutter gelegen hat.

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b) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich B im Mai 2010 eine ganze Woche im Haushalt der Antragstellerin aufgehalten hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_8

Um Familienqualität zu erreichen, hätte diese häusliche Gemeinschaft nach § 1685 II S. 2 BGB grundsätzlich längere Zeit bestehen müssen (vgl. Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 1685, Rdnr. 6). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise bereits ein kürzeres Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und B die erforderliche soziale Verfestigung zwischen ihnen hervorgerufen hätte, ergeben sich nach den bisherigen Ermittlungen nicht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_9

3. Die von der Antragstellerin gewünschte Aufrechterhaltung der Integration von B in den weiträumigen Familienverband des Kindesvaters unterfällt dem Schutzzweck von § 1685 BGB nicht. Hiernach sind lediglich bestimmte Verwandte (§ 1685 I BGB) oder enge Bezugspersonen (§ 1685 II BGB) umgangsberechtigt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-11-09/ii-2-wf-201-10#rd_10

Sollten die Großeltern väterlicherseits oder der jüngste Sohn der Antragstellerin als Halbbruder von B Umgangskontakte mit ihr wünschen, mögen sie selbst an die Kindesmutter herantreten.

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B. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.