Rechtsprechung / OLG Hamm / 2010

OLG Hamm Beschluss vom 30.03.2010 – 3 RVs 9/10

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0330.3RVS9.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_4

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Angeklagte am 19.06.2009 gegen 2.23 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Pkw auf der C-Straße in C3, als er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wurde. Da die Zeugin POM C2 bei ihm einen deutlichen Alkoholgeruch in der Atemluft feststellte, wurde vor Ort freiwillig ein Alkoholtest durchgeführt, der eine Alkoholkonzentration von über 0,55 mg/l aufwies.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_5

Da - so heißt es im Urteil weiter - zu der Nachtzeit kein Richter zu erreichen war, - im Landgerichtsbezirk Bielefeld war zur Tatzeit kein nächtlicher Eildienst eingerichtet - ordneten die Polizeibeamten wegen angenommener Gefahr in Verzug selbst eine ärztliche Blutprobenentnahme beim Angeklagten an. Dem Angeklagten wurde daraufhin um 3.05 Uhr durch den Arzt Dr. G eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille. Die hierdurch bedingte Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_6

Ausweislich der weiteren Urteilsfeststellungen sah das Amtsgericht den Angeklagten aufgrund der uneidlichen Vernehmung der Zeugin C2, der Verlesung des ärztlichen Berichtes des Dr. G über die Entnahme der Blutprobe vom 19.06.2009 und der Verlesung des Blutalkoholgutachtens der medizinalen Untersuchungsstelle im Regierungsbezirks Detmold als überführt an.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_7

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung des § 81 a StPO (Verstoß gegen den Richtervorbehalt wegen der Anordnung der Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten sowie der Verwertung des Blutalkoholgutachtens) sowie die Verletzung materiellen Rechts.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_11

Mit der erhobenen Verfahrensrüge dringt der Angeklagte nicht durch.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_13

Da die Rüge bereits den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt, bedarf es nicht mehr der Prüfung der Frage, ob das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes auch bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs.2 StPO ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben kann.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_14

Der Senat sieht angesichts vorliegender aktueller Erkenntnisse gleichwohl Veranlassung, im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18.08.2009 - 3 Ss 293/08 (NJW 2009, S. 3109) - seine Wertung, dass im Landgerichtsbezirk Bielefeld die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit verfassungsrechtlich geboten war bzw. ist, ausdrücklich zu bestätigen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_15

Der Senat hält aus den dort dargelegten Erwägungen insbesondere daran fest, dass es keinen sachlichen Grund gibt, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt grundlegend anders zu behandeln als verfassungsrechtlich gewährleistete Richtervorbehalte. Insbesondere im Rahmen des § 81 a Abs. 2 StPO gilt es, den grundrechtlich gewährleisteten Schutz der körperlichen Unversehrtheit in Anbetracht seiner jedenfalls einfachgesetzlichen Absicherung durch den dortigen Richtervorbehalt mit den gebotenen Mitteln zu gewährleisten. In der konkreten

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_16

Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist das Gut der körperlichen Unversehrtheit - wenn auch hinsichtlich der möglichen Eingriffsbefugnis verfassungsrechtlich nicht abgesichert - jedenfalls auch in einer Weise bedeutsam, dass an die gesetzlich geregelten Eingriffsbefugnisse nicht nur dem Grunde nach hohe Anforderungen zu stellen sind, sondern den insoweit gesetzlich vorgegebenen Eingriffsinstrumentarien darüber hinaus zur praktischen Umsetzung verholfen werden muss.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_17

Deshalb verbleibt es dabei, dass ein Organisationsverschulden der Justiz darin gesehen werden muss, dass ein richterlicher Eildienst vor dem 02.09.2009 nicht auch für die Zeit zwischen 21.00 und 4.00 bzw. 6.00 Uhr eingerichtet war.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_18

In dieser Rechtssprechung sieht sich der Senat durch aktuelle statistische Werte aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld bestätigt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_19

Der Senat hat sich zur weiteren Abklärung, ob ein über den Einzelfall hinausgehender praktischer Bedarf für die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit besteht, mit folgenden Anfragen an den Präsidenten des Landgerichts Bielefeld gewandt:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_21

Seit dem 02.09.2009 ist im LG-Bezirk Bielefeld ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet. Welche Geschäftsanfälle sind dort seitdem zu verzeichnen und wie schlüsseln diese sich nach den zugrundeliegenden Sachgebieten auf ?

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_23

Haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zum Nachtdienst eingesetzten Richter ihre Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der Richtervorbehalte nur unzureichend erfüllen können i.S. mangelnder Effektivität richterlicher Kontrolle der Eingriffsmaßnahme ?

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_25

In welcher Weise kommunizieren die Eildienstrichter mit den Ermittlungsbehörden

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_26

(Telefon, Fax etc.) ? "

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_27

Diese Fragen hat der Präsident des Landgerichts Bielefeld unter dem 11.03.2010 wie folgt beantwortet:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_29

Im Zeitraum September 2009 bis Februar 2010 ist folgender Geschäftsanfall im Rahmen des für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichteten richterlichen Eildienstes zu verzeichnen:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_30

Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Summe

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_31

09 09 09 09 10 10

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_32

Anordnung von 83 105 86 106 96 86 562

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_35

Anordnungen von 3 7 2 2 3 6 23

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_38

sonstige gericht- 9 2 4 10 5 6 36

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_39

liche Untersuchungs-

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_41

Haftbefehl/Unter- 0 0 0 0 0 0 0

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_42

bringungsbefehl

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_43

Abschiebehaftsachen 0 0 0 0 0 0 0

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_44

Maßnahmen nach dem 20 27 16 13 25 18 119

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_46

Betreuung/Maßnahmen 8 7 10 7 9 7 48

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_47

nach dem PsychKG0

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_49

Sonstiges 5 3 0 2 1 3 14

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_51

Nach hiesigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zum Nachtdienst eingesetzten Richter ihre Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der Richtervorbehalte unzureichend erfüllen können. Wie der Direktor des Amtsgerichts Bielefeld und einige der den Eildienst wahrnehmenden Richter berichtet haben, sehen sie sich durchweg in der Lage, ihre Aufgaben in verantwortungsvoller Weise zu erfüllen und eine effektive richterliche Kontrolle der Eingriffsmaßnahmen zu gewährleisten.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_53

Die Eildienstrichter kommunizieren mit den Ermittlungsbehörden in den meisten Fällen zunächst telefonisch, ansonsten per Telefax. Sofern eine telefonische Kommunikation stattfindet, entscheidet der jeweilige Richter, ob er bereits auf Basis der ihm auf diese Weise mitgeteilten Informationen eine Entscheidung treffen kann, oder ob er sich schriftliche Unterlagen vorlegen lässt. Für deren Übermittlung stehen dienstliche Telefax-Geräte zur Verfügung, mit denen sämtliche im nächtlichen Eildienst tätigen Richter ausgestattet sind. "

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_54

Nach dem vorgelegten Zahlenmaterial machen allein die einen offensichtlich strafverfahrensrechtlichen Bezug aufweisenden Maßnahmen einen Geschäftsanfall von etwa 100 Anordnungen/pro Monat aus.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_55

Dies belegt zweifelsohne den praktischen Bedarf für den nächtlichen Bereitschaftsdienst in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_56

Die seitens des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm mit obiter dictum vom 10.09.2009 (4 Ss 316/09, BeckRS 2009, 26392) geäußerten Befürchtungen, eine effektive sachliche richterliche Kontrolle dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind, könne bei telefonischem Antrag und entsprechender Entscheidung nur sehr eingeschränkt stattfinden, erweisen sich nach der Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld ebenfalls als unbegründet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_57

Angesichts der mitgeteilten und im Landgerichtsbezirk Bielefeld gewonnenen praktischen Erfahrungswerte bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort im Rahmen des Eildienstes zur Nachtzeit eingesetzten Richter ihre Kontrollaufgaben im Rahmen der Ausübung der Richtervorbehalte nur unzureichend wahrnehmen (können) – wofür im übrigen von vorneherein eigentlich nichts sprach.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_58

Insbesondere findet gerade keine ausschließlich telefonische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. Vielmehr ist es durch den Einsatz der zur Verfügung gestellten mobilen Fax-Geräte ohne weiteres möglich, bei entsprechendem Bedarf auch schriftlich Anträge zu stellen bzw. Entscheidungen abzufassen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_59

Hinzu kommt, dass im Zuge unabhängiger richterlicher Entscheidungsfindung immer noch die Möglichkeit verbleibt, bei gleichwohl nicht für ausreichend befundener Entscheidungsgrundlage vor einer Entscheidung weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen oder von der Anordnung der Maßnahme ganz abzusehen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_61

Die Verfahrensrüge bleibt indes bereits erfolglos, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Die Revisionsbegründung lässt nämlich die genaue Angriffsrichtung des gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhobenen Widerspruchs nicht erkennen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_62

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO muss sich zunächst an den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO messen lassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_63

Danach müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein – oder Fehlen – eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90 jew. m. w. N.).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_64

Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen § 81 a StPO ist zudem erforderlich, dass rechtzeitig, d. h. bis spätestens zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt, gegen die Verwertung des Beweismittels Widerspruch erhoben wird. In der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_65

Ferner müssen der Widerspruch und die Revisionsbegründung die Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen, wenn es – wie bei § 81 a StPO – mehrere mögliche Angriffsrichtungen geben kann (Senatsbeschl. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551). Ein Beweisverwertungsverbot setzt nicht etwa nur voraus, dass der Verwertung des Beweismittels überhaupt widersprochen wurde. Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung des Widerspruchs, in der - zumindest in groben Zügen - anzugeben ist, unter welchen Gesichtspunkten der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält. Dies folgt daraus, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allen möglichen oder denkbaren Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beweiswürdigung von Amts wegen nachzugehen. Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (Senatsbeschl. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_66

Im Anwendungsbereich des § 81 a StPO kommt als mögliche Angriffsrichtung in diesem Sinne neben der Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a Abs. 2 StPO namentlich die unterlassene Belehrung des Beschuldigten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung, die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Eingriffsvornahme durch einen Nicht–Arzt (Medizinalassistent, Krankenschwester oder Krankenpfleger), die bewusste Vortäuschung des Ermittlungsbeamten, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen werde, oder die Anwendung unerlaubten Zwangs in Betracht (vgl. Senatsbeschluss wie vor; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 81 a Rdnr. 32, 33, 34).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_67

Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus der Rügebegründung, dass der Angeklagte nicht nur die Verletzung des Richtervorbehalts des § 81 a Abs. 2 StPO, sondern darüber hinaus auch beanstanden will, nicht vor die Wahl gestellt worden zu sein, ob er ggfs. freiwillig der Blutprobe zustimme oder aber u. U. drei weitere Stunden in Gewahrsam verbringen wolle.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_68

Bei dieser Sachlage hätte es bereits im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs in der Hauptverhandlung der spezifizierten Begründung bedurft, welche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Blutprobenentnahme zur Überprüfung des Tatgerichts gestellt werden sollen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_69

An einem entsprechenden Vortrag der Revision fehlt es hier:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_70

Die Revision teilt hierzu lediglich mit, die Verteidigung habe der Verwertung der fraglichen Beweismittel wie folgt widersprochen:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_71

"Die Verteidigung widerspricht der Verwertung des Protokolls über die Entnahme

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_72

der Blutprobe sowie des Gutachtens über den ärztlichen Bericht vom 19.06.2009."

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_73

Daraufhin sei nach Anhörung der Vertreterin der Staatsanwaltschaft folgender Beschluss verkündet worden:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_74

"Der Antrag der Verteidigung wird zurückgewiesen … weder ein Beweiserhebungs-

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_75

noch ein Beweisverwertungsverbot sind vorliegend gegeben."

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_76

Anschließend habe das Gericht die Beweisaufnahme mit der Verlesung der genannten Schriftstücke fortgesetzt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_77

Das Angriffsziel des Widerspruchs lässt sich diesem Vortrag der Revision nicht entnehmen. Es bleibt offen, aus welchem der beiden oben aufgezeigten Gründe der Verwertung der Beweismittel widersprochen worden ist. Dies führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_79

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, § 349 Abs. 2 StPO.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_80

Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine BAK-Konzentration von mehr als 1,1 Promille hatte.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_81

Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt gleichsam keinen Bedenken.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_82

Weder gegen Anzahl und Höhe der festgesetzten Tagessätze noch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der weiteren Sperrfrist ist rechtlich etwas zu erinnern. Allein die tatrichterliche Erwägung im Zuge der Bemessung der noch geltenden Sperrfrist nach § 69 a StGB, der nur fahrlässig handelnde Angeklagte zeige weder Einsicht noch Reue, vermag den im übrigen zutreffend begründeten Ausspruch zur Maßregel im Ergebnis nicht zu gefährden. Dass die Tatrichterin grundsätzlich den Charakter der Entziehung der Fahrerlaubnis als schuldunabhängige Maßregel erkannt hat, lassen die übrigen Ausführungen noch in hinreichendem Maße erkennen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-03-30/3-rvs-9-10#rd_84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.