Rechtsprechung / OLG Hamburg / 2026
OLG Hamburg Urteil vom 22.09.2026 – 7 U 18/24
ECLI:DE:OLGHH:2026:0922.7U18.24.00
ZivilrechtHamburgVolltext
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Leitsatz§
Zu den Voraussetzungen und Höhe der sog. fiktiven Lizenzanalogie.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 9. Februar 2024, 324 O 195/21, Urteil
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg vom 0 9.02.2024, Az. 324 O 195/21, in Ziff. 1. und Ziff. 3. abgeändert und der Beklagte darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin eine weitere fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2021 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 205,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2021 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 27 % und der Beklagte 73 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 09.02.2024,
üblicherweise zu zahlenden Lizenz und damit die Werthaltigkeit der Nutzung maßgeblich. Da unmittelbare Vergleichswerte nicht existierten, weil sie, die Klägerin, Abbildungen ihrer Person für Nutzungen oder Werbung etwa für Produkte bisher nicht zur Verfügung gestellt habe, sei die Höhe des Entgelts gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Die Lizenz sei äußerst hoch anzusetzen, da es sich bei ihr um eine der bekanntesten Politikerinnen Deutschlands handele.
Der Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, aus der geringfügigen Gewinnerzielung aus dem Vertrieb werde deutlich, dass es ihm gerade nicht ausschließlich um kommerzielle Zwecke gegangen sei. Er verstehe sich vielmehr als Politkünstler. Der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte sei lediglich zivilrechtlich, nicht aber verfassungsrechtlich begründet, weswegen diesen Bestandteilen gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Kunstfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zukomme. Vorliegend habe er das Bildnis der Klägerin im Rahmen eines von ihm geschaffenen Kunstwerks lediglich eingekleidet und damit einen wertenden Beitrag im politischen Meinungskampf getätigt.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Schlussurteil vom 09.02.2024 zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000 €, einer fiktiven Lizenzgebühr i.H.v. 2.500 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 € verurteilt. Der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB bestehe dem Grunde nach, da die Nutzung des Bildnisses die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild verletze.
Es bestehe ein Anspruch in der Höhe, die nach der Verkehrssitte vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die Autorisierung der angegriffenen Veröffentlichung vereinbart hätten. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Schätzung liege im vorliegenden Fall hinsichtlich der Höhe der tatsächlich erzielten Erlöse vor, nicht dagegen hinsichtlich einer bestehenden Lizenzierungspraxis der Klägerin. Im Rahmen der Schätzung sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der erwartete Erlös durchaus um ein Vielfaches höher gelegen haben könne, als der dann tatsächlich erzielte Erlös. Insgesamt hat das Landgericht einen Erlös in Höhe des rund zehnfachen des tatsächlich erzielten Erlöses für angemessen erachtet.
Gegen die Festsetzung der Lizenzgebühr und die hierauf entfallenden Rechtsverfolgungskosten durch das Landgericht richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die zugesprochene Lizenzgebühr bleibe deutlich hinter dem zurück, was gefordert und angemessen sei; dies hab auch Auswirkungen auf die Rechtsanwaltskosten. Die Berufung richte sich vor allem dagegen, dass die Kammer formelhaft das 10-fache des tatsächlich durch den Verkauf diverser Produkte mit dem Motiv erzielten Erlöses zugesprochen habe. Dies widerspreche der Entscheidung des BGH vom 21.01.2021 (ZR 207/19), in der dieser entschieden habe, dass eine Auskunft über die Druckauflage zur weiteren Verfolgung des Zahlungsanspruchs nicht erforderlich sei. Dies bedeute, dass die geringen Verkaufszahlen und der geringe Preis in keinem Fall alleinige Grundlage der Schätzung sein könnten.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Schwere der Persönlichkeitsverletzung nicht bei der Bemessung der Lizenzgebühr berücksichtigt. Es liege auf der Hand, dass die Autorisierung eines die betroffene Person derart herabwürdigenden Motivs bzw. dessen gänzlich uneingeschränkter kommerzieller Nutzung nur gegen Zahlung einer deutlich höheren Gebühr durch vernünftige Vertragspartner vereinbart worden wäre. Die Kammer habe zudem ihren, der Klägerin, erheblichen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad und -wert nicht berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch über die bereits ausgeurteilten 2.500 € hinausgehend mindestens 10.000 € betragen soll;
den Beklagten zu verurteilen, weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 205,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des Landgerichts lasse keine Fehler erkennen, da neben dem Bekanntheitsgrad der Klägerin auch der Aufmerksamkeitswert und der Verbreitungsgrad zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 540, 313a ZPO auf Tatbestand und Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der Sitzung des Landgerichts vom 15.12.2023 und des Senats vom 01.09.2026 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1. 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 € für die Nutzung ihres Bildnisses sowie entsprechend erhöhter Rechtsverfolgungskosten zu.
1.
Der Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr ist aufgrund der unbefugten kommerziellen Nutzung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin grundsätzlich gegeben, wie bereits das Landgericht zutreffend auf Grundlage der Entscheidung des Senats im 7 U 18/24 Verfahren 7 W 50/22 entschieden hat.
Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urt. v. 31. 5. 2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 = WRP 2 013, 184 - Playboy am Sonntag, m. w. N.). Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke stellt daher einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - Playboy am Sonntag, m. w. N.; BGH NJW 2021, 1303 Rn. 67).
Nähere Ausführungen erübrigen sich, da die landgerichtliche Entscheidung zur Lizenzgebühr dem Grunde nach rechtskräftig ist.
Die Höhe der Lizenzgebühr ist – in Abweichung zu den Feststellungen des Landgericht - mit 10.000 € zu bemessen.
Der Ersatzanspruch wegen Verletzung der nur einfachrechtlich geschützten vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist von dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden (vgl. von Pentz, AfP 2013, 20, 28 m.w.N.).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung eines Bildes ausgehandelt hätten. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert der Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung der Werbeanzeige, die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 12; OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 11. August 2015 – 15 U 26/15 –, Rn. 18, juris).
Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto (zum Schadensersatzanspruch)). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen. Dem Tatgericht kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2021, 1311 Rn. 76-78).
Nach diesen Maßstäben war die vom Landgericht angenommene fiktive Lizenzgebühr zu niedrig 7 U 18/24 angesetzt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Produkte mit dem streitgegenständlichen Motiv tatsächlich lediglich 37 mal verkauft wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2021 (ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548) gänzlich außer Acht zu lassen. Denn der BGH hatte dort einen Auskunftsanspruch zur Höhe der Druckauflage einer Zeitung nicht deswegen verneint, weil es auf den Umfang der Verbreitung generell nicht ankomme, sondern weil bei bekannten Printmedien grundsätzlich von einem vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad ausgegangen werden könne. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Verbreitungsgrad für die Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr unerheblich wäre. Maßgeblich dürfte sein, mit welchen Verkaufszahlen die Parteien bei einem entsprechenden Vertragsschluss gerechnet haben; insoweit bieten die tatsächlichen Verkaufszahlen jedenfalls ein Indiz.
Weiter ist in die Abwägung zugunsten des Beklagten einzustellen, dass aus dem Verkauf lediglich ein Erlös in Höhe von 240,84 € erzielt worden ist. Der tatsächlich erzielte kommerzielle Nutzen ist daher als sehr gering einzuschätzen. Auch dies ist jedenfalls ein Indiz für einen eher geringen wirtschaftlichen Vorteil, mit dem der Beklagte bei einer zu unterstellenden Zustimmung der Klägerin hätte rechnen können.
Andererseits sind entsprechende Produkte unabhängig von den tatsächlichen Verkaufszahlen über einen längeren Zeitraum im Online-Shop des Beklagten verfügbar gewesen, so dass das entsprechende Angebot von deutlich mehr Personen, die den Shop auf der Suche nach provokanten oder ihrer politischen Einstellung entsprechenden Produkten aufgesucht haben, zur Kenntnis genommen worden sein dürfte, als sich dies in den tatsächlichen Verkaufszahlen widerspiegelt. Auch wenn diese Personen letztendlich vielleicht kein Produkt mit dem streitgegenständlichen Motiv erworben haben, wurde die Produktpalette des Beklagten hierdurch vergrößert und der Online-Shop für potentielle Kunden attraktiver.
In die Schätzung nach § 287 ZPO einzubeziehen ist auch – worauf die Klägerin in der Berufung zu Recht hinweist – der überragende Bekanntheitsgrad der Klägerin als langjährige, bundesweit bekannte Politikerin. Es kann unterstellt werden, dass die Klägerin gerade aufgrund dieser Bekanntheit, ihrer Parteimitgliedschaft bei den … . und ihrer politischen Einstellung für das – wie bereits festgestellt – schwer herabwürdigende Motiv von dem Beklagten ausgewählt worden ist.
Ausschlaggebend für die festgesetzte Höhe ist schließlich, dass die Klägerin einer Nutzung ihres Bildnisses in der streitgegenständlichen Weise nur gegen Zahlung einer sehr hohen Lizenzzahlung zugestimmt hätte.
Zwar existieren unmittelbare Vergleichswerte nicht, weil die Klägerin bisher Abbildungen ihrer Person für Nutzungen oder Werbung etwa für Produkte nicht zur Verfügung gestellt hat; dies ist allerdings für die Schätzung unerheblich.
Es ist vielmehr zu unterstellen, dass vernünftig handelnde Vertragspartner bei einer derart herabwürdigen Darstellung eine deutlich höhere Lizenzgebühr als vom Landgericht zugesprochen vereinbart hätten, ohne dass es hierfür auf tatsächliche oder auch nur erwartete Verkaufszahlen oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ankommen würde.
Denn wer – wie vorliegend der Beklagte - das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke nutzt, zeigt damit, dass er dem Vorgang einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Abgebildete überhaupt bereit gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. BGH NJW 2021, 1303 Rn. 58 - Clickbaiting, m.w.N.).
Der vermögensrechtliche Wert der zu unterstellenden Zustimmung der Klägerin in die streitgegenständliche Nutzung ihres Bildnisses wiegt in der Abwägung schwer und rechtfertigt eine höhere als die vom Landgericht festgesetzte fiktive Lizenzgebühr.
In der Gesamtabwägung kommt der Senat vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 € angemessen erscheint.
2.
Der Klägerin steht aus vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein weiterer Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die mit Schreiben vom 11.11.2020 erfolgte Aufforderung in Höhe von 205,76 € nach einem Gegenstandswert von insgesamt 27.500 € (10.000 € Unterlassung für ein Motiv, 2.500 € Auskunft für ein Motiv, 10.000 € Lizenzanalogie, 5.000 € Geldentschädigung) zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 91 ZPO. Die Regelung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.