Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2010

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.04.2010 – 16 W 11/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0412.16W11.10.0A

Handels- und GesellschaftsrechtHessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 29. Januar 2010, 2-03 O 17/10, Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2010 (2-03 O 17/10) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 110.000,- € festgesetzt.

Gründe§

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_1

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht. Ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB besteht nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_2

Hinsichtlich der Äußerung der Antragsgegnerin, bei der Zertifizierung von Software zur Altersvorsorgeberatung durch den …. habe über Jahre hinweg ein erheblicher Interessenkonflikt bestanden, geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handelt, die vom Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_3

Ob im Einzelfall ein Interessenkonflikt besteht, hängt sehr stark von einer Wertung von Tatsachen ab. Diese Wertung kann unterschiedlich ausfallen. Sie ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_4

Ob das wirtschaftliche Engagement des Antragstellers bei den Firmen A1 GmbH und A2 GmbH einerseits und die Mitwirkung an der Zertifizierung von Software der Mitbewerber dieser Firmen andererseits einen Interessenkonflikt darstellt, lässt sich nicht mit den im Zivilprozess üblichen Beweismitteln klären.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_5

Die weitere Äußerung, der Antragsteller sei bis zum Sommer 2009 an der A1 GmbH beteiligt gewesen, ist ebenfalls zulässig. Unstreitig erhielt der Antragsteller im Jahr 2002 einen Geschäftsanteil an dieser Firma im Nennwert von 5.000,- € übertragen und im Juli 2004 einen weiteren Anteil von 1.250,- €.

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Beide Anteile übertrug er nach seinem allerdings nicht glaubhaft gemachten Vortrag treuhänderisch an die Firma A2 GmbH. Wirtschaftlich blieb er

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also nach seinem eigenen Vorbringen Inhaber dieser Geschäftsanteile.

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Am 21. November 2004 will der Antragsteller das Treuhandverhältnis auf seine Lebensgefährtin übertragen haben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_6

Die vom Antragsteller insoweit vorgelegte Kopie einer Vereinbarung zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin stellt aber keine wirksame Übertragung des Treuhandvertrages dar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_7

Zum Einen bezieht sich die vorgelegte Kopie der Vereinbarung vom 21. November 2004 auf einen Treuhandvertrag vom 19. Februar 2002/2. Juli 2004, während laut Klägervortrag der Treuhandvertrag hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Firma A1 GmbH am 19. März 2002 geschlossen worden sein soll. Zum Anderen ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde keine genaue Bezeichnung, um welchen Treuhandvertrag es sich handelt, insbesondere was Treugut sein soll und wer Treugeber und wer Treuhänder ist. Darüber hinaus unterliegen auch Treuhandvereinbarungen der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG (BGH NJW- RR 2006, 1415), die durch die Vereinbarung vom 21. November 2004 nicht gewahrt ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_8

Die Äußerung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei bis zum Sommer 2009 an der A2 GmbH beteiligt gewesen, ist deshalb - jedenfalls was die wirtschaftliche Beteiligung angeht - keine falsche Tatsachenbehauptung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_9

Auch die vom Landgericht mit den Nr. 2 - 4 bezeichneten Äußerungen waren zulässig, da es sich bei dem Hinweis auf einen Interessenkonflikt um eine zulässige Schlussfolgerung und damit um eine Meinungsäußerung handelt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_10

Soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller als Strippenzieher hinter den Kulissen bei der Firma A bezeichnet, so ist auch dies angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller wirtschaftlich stark investiert hat in diese Firmengruppe, aber selbst nicht nach außen in Erscheinung getreten ist, nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_11

Die Äußerung, der Antragsteller habe als vermeintlich unabhängiger Sachverständiger beim … solange an den Bewertungskriterien der Software herumgeschraubt, bis sie nur seine Firma erfüllen konnte, ist ebenfalls zulässig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_12

Die Ausführungen des Landgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird, sind zutreffend. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus den gesetzlichen Regelungen die für vorgeworfenen Zwecke passenden Regelungen herausgesucht hat. Auch wenn eine Software die gesetzlichen Regelungen zu beachten hat, ist für die Zertifizierung vor allem maßgebend, wie diese Regelungen in eine brauchbare und verständliche Softwareanwendung umgesetzt wurden. In diesem Umsetzungsvorgang sind rechtliche und technische Standards zu berücksichtigen. Dass der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender des ... insoweit mitgewirkt hat, ist nicht zweifelhaft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_13

Die Äußerung, Vorstände von Softwarefirmen, die das Zertifizierungsverfahren des ... erlebt hätten, würden bei Fachfragen in der Regel an ... verwiesen, der ... nutze die ... für die fachliche Sicherheit, ... sei immer in Person des Antragstellers aufgetreten, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_14

Der Antragsteller wendet gegen diese Äußerung lediglich ein, dass sich neben der Firma A keine Softwarefirma beim ... beworben habe, sodass er auch keinem Chef eines Softwareanbieters gegenüber getreten sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_15

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat dies auch in zweiter Instanz nicht nachgeholt. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres möglich, durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeitern des … zu belegen, dass es außer der A keine Bewerber für die Zertifizierung gegeben hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_16

Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die Äußerung der Antragsgegnerin, es sei fragwürdig, wenn Miteigentümer eines Wettbewerbers Einfluss und Einblick in die Software von Konkurrenten bekommen und Zertifizierungsstandards setzen, keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_17

Ob das Setzen von Zertifizierungsstandards und der Einblick in die Software von Mitbewerbern, auch wenn dieser Einblick nicht sonderlich tief geht, fragwürdig ist oder nicht, ist sehr stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt, sodass es ein Werturteil darstellt, das vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_18

Hinsichtlich der Äußerung, sogar die B sei dem Vernehmen nach beim ... abgeblitzt beim Versuch, ihre Beratungssoftware ...-fest zu machen, rügt der Antragsteller lediglich, dass er sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, da es sich um eine Negativtatsache handele. Dies ist indes nicht der Fall. Ob die B versucht hat, für ihre Software eine Zertifizierung beim ... zu erreichen und ob sie mit ihrem Antrag gescheitert ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten glaubhaft machen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_19

Die weitere Äußerung, der Antragsteller sei ein einflussreiches und langjähriges Mitglied einer Jury, die alljährlich Awards für Beratungssoftware vergebe und diese Preise würden gemeinsam von den Zeitschriften „Z“ und „Y“ sowie vom „…“ und vom Verein ... ausgelobt, ist ebenfalls zulässig. Zu Recht ist das Landgericht insoweit von einer wahren Tatsachenbehauptung ausgegangen, was in der Beschwerde nicht angegriffen worden ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-04-12/16-w-11-10#rd_20

Soweit der Antragsteller gerügt hat, der Preis sei nicht von den Zeitschriften „Z“ und „Y“ verliehen worden, so steht dies zum Einen im Gegensatz zu seinen eigenen Angaben in der Email vom 25. November 2009 an den Chefredakteur der Antragsgegnerin, in der er auf den „…“ und das „Y“ als Ausrichter des Wettbewerbs hinweist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller insoweit nicht unmittelbar betroffen ist.

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Die Äußerung Nr. 11 des landgerichtlichen Beschlusses hat das Landgericht ebenfalls mit der zutreffenden Begründung der fehlenden Glaubhaftmachung

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der Unwahrheit als zulässig angesehen. Insoweit sind keine Angriffe in der Beschwerde erfolgt.

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Da das Rechtsmittel des Antragstellers erfolglos war, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO festzusetzen.