Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 12. Zivilsenat / 2005
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2005 – 12 W 89/05
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2005:0727.12W89.05.0A
ZivilrechtHessenVolltext
Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.4.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO entsprechend).
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Der Vortrag der Beschwerde gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
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Die Klägerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie keine Möglichkeit hat, ihre Beteiligung an dem ...fonds zur Finanzierung der Prozesskosten zu verwerten, etwa als Sicherheit für ein Darlehen.
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Außerdem hat sie selbst ein Schreiben der Gesellschaft vom 11.10.1999 vorgelegt, in dem ihr die Vermittlung des Verkaufs angeboten wird.
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Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag den Prospekt jedenfalls am Tag der Beratung und Unterschriftsleistung erhalten und hatte danach nach der ausdrücklichen, von ihr unterzeichneten Widerrufsbelehrung noch eine Woche Zeit, sich zu informieren und mit ihrer Tochter zu beraten, die Mitantragstellerin war.
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Soweit sie vorträgt, sie sei über die Dauer der Anlage falsch oder unzureichend informiert worden, und falls sie dies beweisen könnte, wenn nicht die Tochter, sondern Frau ... Klage erheben sollte, an die die Tochter ihre Ansprüche abgetreten hat, würde dies eher auf ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB innerhalb der Frist des § 124 BGB hindeuten, die verstrichen ist.
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Schließlich ist ein Schaden nicht hinreichend dargetan. Dass sie im Jahr 2000 keine Dividende erhalten hat, bedeutet nicht, dass die Anlage nicht ihren Preis wert ist.
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