Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 12. Zivilsenat / 2005

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2005 – 12 W 89/05

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2005:0727.12W89.05.0A

ZivilrechtHessenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.4.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer2

Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO entsprechend).

Randnummer3

Der Vortrag der Beschwerde gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Randnummer4

Die Klägerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie keine Möglichkeit hat, ihre Beteiligung an dem ...fonds zur Finanzierung der Prozesskosten zu verwerten, etwa als Sicherheit für ein Darlehen.

Randnummer5

Außerdem hat sie selbst ein Schreiben der Gesellschaft vom 11.10.1999 vorgelegt, in dem ihr die Vermittlung des Verkaufs angeboten wird.

Randnummer6

Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag den Prospekt jedenfalls am Tag der Beratung und Unterschriftsleistung erhalten und hatte danach nach der ausdrücklichen, von ihr unterzeichneten Widerrufsbelehrung noch eine Woche Zeit, sich zu informieren und mit ihrer Tochter zu beraten, die Mitantragstellerin war.

Randnummer7

Soweit sie vorträgt, sie sei über die Dauer der Anlage falsch oder unzureichend informiert worden, und falls sie dies beweisen könnte, wenn nicht die Tochter, sondern Frau ... Klage erheben sollte, an die die Tochter ihre Ansprüche abgetreten hat, würde dies eher auf ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB innerhalb der Frist des § 124 BGB hindeuten, die verstrichen ist.

Randnummer8

Schließlich ist ein Schaden nicht hinreichend dargetan. Dass sie im Jahr 2000 keine Dividende erhalten hat, bedeutet nicht, dass die Anlage nicht ihren Preis wert ist.

Randnummer9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 127 Abs. 4 ZPO.