Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 12. Zivilsenat / 2004

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.07.2004 – 12 W 58/04

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2004:0719.12W58.04.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 142,40 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

Randnummer1

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Randnummer2

Zu Recht hat das Landgericht die vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reisekosten seines ... Prozessbevollmächtigten zum Prozessgericht in Darmstadt (242, 40 € abzüglich einer Informationskostenpauschale von 100 €) abgelehnt. Sie waren nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der vom Bundesgerichtshof anerkannte (Beschluss vom 16. Oktober 2002 – VII ZB 30/02 – Rn 20; Beschluss vom 21. Januar 2004 – IV ZB 32/03– Rn 10; zitiert nach JURIS) Ausnahmefall vorliegt, dass von vorneherein feststand, dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein würde. Der Kläger als Konkursverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist, der die tatsächlichen Umstände nicht persönlichem Erleben, sondern den Akten entnahm, konnte den Fall gründlich vorbereiten und statt seiner Sozia mittels moderner Telekommunikationsmittel einen Rechtsanwalt in Darmstadt informieren. Insoweit ist der Kläger vergleichbar einem Unternehmen mit Rechtsabteilung zu behandeln.

Randnummer3

Der abweichenden Auffassung (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2003, ZinSO 2003, 523; Oberlandesgericht Celle, ZinsO 2002, 94), die den rechtskundigen Insolvenzverwalter mit dem seinen Privatprozess führenden Rechtsanwalt gleichstellen will, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Grund, dass ein Rechtsanwalt nicht gehalten ist, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Gericht selbst zu vertreten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2003 – VI ZB 41/03– JURIS RN 6), nämlich dass er den Wert des aus der eigenen Parteistellung resultierenden Informationsvorsprungs nicht aufs Spiel zu setzen braucht (Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.), greift bei einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter, der Routineprozesse für die Masse führt, gerade nicht. Es besteht keine Veranlassung einen Insolvenzverwalter der Rechtsanwalt ist, besser zu behandeln als einen solchen mit anderem beruflichen Hintergrund.

Randnummer4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer5

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 3 ZPO), weil er von den o.g. Entscheidungen abweicht.