Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 1. Senat für Familiensachen / 2003

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.12.2003 – 1 UF 124/03

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHE:2003:1204.1UF124.03.0A

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Tenor§

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Hanau vom 4.04.2003 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

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Die Verfügungsklägerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Im Scheidungsverbundurteil des Familiengerichts vom 24.01.2003 war dazu festgestellt worden, dass ihr ab Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1/3 des Verkaufspreises des Hauses A-Straße O1 zu zahlen ist. Das Familiengericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung der Vormerkung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handle sich bei dem Unterhaltsanspruch um einen erst künftig entstehenden Anspruch, der nicht im Wege der Vormerkung sicherungsfähig sei.

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Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, es handle sich bei ihrem Anspruch auf Ehegattenunterhalt um einen sicherbaren Anspruch, weil die weitere Bedingung des Hausverkaufs lediglich eine Fälligkeitsbestimmung darstelle und nicht etwa einen nur künftig entstehenden Anspruch bezeichne.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

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Wie die fettgedruckten Anträge auf Blatt 32 der Akten.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO).

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Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass es sich bei dem Anspruch auf künftigen Ehegattenunterhalt nicht um eine einstweilige Verfügung sicherbare Forderung handelt. Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus der Vereinbarung der Parteien ist aufschiebend bedingt durch die Veräußerung des Hausgrundstückes durch den Verfügungsbeklagten. Der Zeitpunkt dieser Veräußerung ist völlig in das Belieben des Verfügungsbeklagten gestellt. Zwar wird grundsätzlich die Eintragung einer Sicherungsvormerkung auch für derartige bedingte Ansprüche für zulässig erachtet (vergleiche Palandt-Bassenge, 62. Auflage, Anmerkung 5 zu § 885 BGB), doch gilt dies nur, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung nicht so weit entfernt ist, dass gegenwärtig kein Vermögenswert besteht (vergleiche Baumbach Hartmann 61. Auflage, Anmerkung 8 zu § 916 ZPO). So liegen die Dinge hier. Der Verfügungsklägerin steht nach der Vereinbarung der Parteien keinerlei Möglichkeit zu, den Zeitpunkt der Veräußerung des Hausgrundstückes in irgendeiner Weise mitzubestimmen oder ihn auch nur zu beeinflussen. Wann sich ihr Vermögenswert realisiert, ist somit derzeit nicht absehbar. Sie muss es auch hinnehmen, dass der Verfügungsbeklagte das Hausgrundstück überhaupt nicht veräußert. Unter diesen Umständen stellt ihr aufschiebend bedingter Anspruch auf Zahlung eines Anteils an dem Kauferlös gegenwärtig keinen realen Vermögenswert dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.