Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2017

OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.09.2017 – I-3 Wx 110/17

ECLI:DE:OLGD:2017:0929.I3WX110.17.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht mit der Begründung zurückzuweisen, bei der betroffenen Vorgenossenschaft seien die gesetzlichen Merkmale einer Genossenschaft nicht feststellbar.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_2

Das infolge der vom Registergericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 ordnungsgemäß ausgesprochenen Nichtabhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG) dem Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel hat Erfolg.

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_3

Es ist als befristete Beschwerde statthaft (§§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3, 374 Nr. 2 FamfG) und auch im übrigen (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 ABs. 1 und 2 FamFG) zulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_4

Wird – wie hier – die von der Vorgesellschaft beantragte Eintragung vom Registergericht abgelehnt, ist ungeachtet ihrer noch ausstehenden Rechtsfähigkeit die Vorgesellschaft selbst beschwerdebefugt, nicht etwa sind es nur die Vorstände (BGHZ 117, 323 ff; Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl. 2016, § 11a Rdnr. 5 m. Nachw. auch zur Gegenmeinung).

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Die Beschwerde ist auch begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_5

Ausweislich der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses stützt das Registergericht die Zurückweisung des Eintragungsantrages jetzt nur noch auf den Gesichtspunkt, der Gesellschaftszweck verfehle das Wesen einer Genossenschaft. Zu den weiteren Beanstandungen, die das Gericht mit Schreiben vom 23. Februar 2017 geäußert hatte, sind zwischenzeitlich auch ergänzende Äußerungen und Unterlagen zur Gerichtsakte gelangt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_6

Dem vom Registergericht eingenommenen Standpunkt vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die nach § 1 Abs.1 GenG erforderlichen vier Tatbestandsmerkmale einer Genossenschaft liegen hier vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_7

Das gilt zunächst für die Erfordernisse der Gesellschaft, der nicht geschlossenen Mitgliederzahl und des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes, nämlich – zumindest in erster Linie – der Führung eines Restaurantbetriebes einschließlich des Ein- und Verkaufs von Lebensmitteln. Es soll aber auch ein gesetzlich anerkannter Förderzweck verfolgt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_8

Die grundlegende Struktur einer eG, nach der sich einzelne Fragestellungen – wie etwa diejenige des Förderzwecks – beurteilen, ist das Identitätsprinzip: Zwar gibt es wie bei jeder wirtschaftlich tätigen Gesellschaft auch zur eG die zweifache Beziehung als Kapitalgeber und Kunde, doch besteht zwischen diesen beiden Positionen grundsätzlich Personenidentität mit dem einheitlichen Interesse der wirtschaftlichen Förderung. Daher umfasst der Förderzweck, soweit er sich auf den Erwerb der Mitglieder richtet, deren gesamte berufliche Lebenssphäre, das heißt jede nachhaltige gewerbliche oder sonstige berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Zwar bedeutet dabei der Markterfolg des Unternehmens für sich genommen noch keine Erfüllung des Förderauftrages; vielmehr müssen die Gewinne so verwendet werden, dass die Mitglieder den größtmöglichen Nutzen haben (der Gewinn ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages). Jedoch kann die Förderung ohne weiteres erreicht werden durch Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben der Mitglieder, und darunter fallen nicht nur die Schaffung und Verbesserung von Absatzmöglichkeiten – dies scheint dem Registergericht vorgeschwebt zu haben –, sondern auch diejenige von Arbeitsmöglichkeiten. Im einzelnen orientiert sich die Art der Förderung unter anderem am Unternehmensgegenstand: Dieser kann ein Betrieb zur Förderung gewerblicher wie auch freiberuflicher wie auch abhängiger Tätigkeiten sein (Lang/Weidmüller a.a.O.,§ 1 Rdnr. 3, 27-29 und 33, je m. w. Nachw. ). Mit anderen Worten ist das Identitätsprinzip auch dann gewahrt, wenn die Mitglieder gleichzeitig Unternehmer und Mitarbeiter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind; die Förderleistung besteht dann in der Schaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, der Vergütung für die geleistete Arbeit und hierneben der Teilnahme am Gewinn. Eine solche Konstellation ist für eine Produktivgenossenschaft (abzugrenzen von der Produktionsgenossenschaft) geradezu typisch (Lang/Weidmüller a.a.O., § 1 Rdnr. 49 m.w.Nachw.; Helios/Strieder, Beck’sches Handbuch der Genossenschaft, 2009, § 1 Rdnr. 27).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_9

Nach diesen Grundsätzen und nach allen der Aktenlage zu entnehmenden Erkenntnissen handelt es sich im gegebenen Fall um eine (jedenfalls im Schwerpunkt) Dienstleistungs-Produktivgenossenschaft.

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14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-09-29/i-3-wx-110-17#rd_10

Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels bedarf es weder einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren – an dem einzig die betroffene Vorgenossenschaft beteiligt ist –, noch einer Wertfestsetzung, und bereits mangels Beschwer der Rechtsmittelführerin kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht näher in Betracht.