Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 11a Prüfung durch das Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- BVerfG, 19.01.2001 – 1 BvR 1759/91Zitiert von 5
- BSG, 08.12.1999 – B 12 KR 18/99 RZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11a#abs-1 (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11a#abs-2 (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11a#abs-3 (3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit